gegen alle Andern überein, so bildet sich hiedurch ein Veto, weil alle übrigen 45 zusammen die relative Mehr- heit nicht erreichen.
§. 121. Ausnahmen von der Stimmenmehrheit.
Sowohl in der engern Versammlung, als auch in dem Plenum, kann durch die vor- hin erwähnte Stimmenmehrheit, ein Beschluss nicht zu Stande kommen, in folgenden Fällen: 1) wenn es ankommt auf Annahme oder Abänderung der Grundgesetze, oder 2) auf Einrichtungen des Bundes, 3) auf jura singulorum oder 4) ReligionsAngelegen- heiten a). Eine nähere Bestimmung darüber, was unter dem Ausdruck "jura singulo- rum" zu verstehen sey, ward der Bundes- Acte nicht einverleibt b).
a) Genau so lauten die Worte in der BundesActe, Art. 7. Klübers angef. Acten, Bd. II, S. 466, 473 f., 483 u. 497. Vorläufige Geschäftordn. v. 30. Oct. 1816, in Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 15. -- Der Beschluss in dem dritten wiener ConferenzProtocoll, vom 29. Mai 1815, lautet so: -- -- -- "auf jura singulorum und auf ReligionsSachen". Klübers angef. Acten, Bd. II, S. 407. Eben so werden in dem Acte final du congres de Vienne, art. 59, die Rechte der Einzelnen von den ReligionsSachen ("de droits individuels, ou d'affaires de religion.") genau unterscheiden. Dagegen heisst es in der BundesActe, so wie in der vorherge- gangenen Neuen oder revidirten Abfassung der Bun-
Bundesversammlung.
gegen alle Andern überein, so bildet sich hiedurch ein Veto, weil alle übrigen 45 zusammen die relative Mehr- heit nicht erreichen.
§. 121. Ausnahmen von der Stimmenmehrheit.
Sowohl in der engern Versammlung, als auch in dem Plenum, kann durch die vor- hin erwähnte Stimmenmehrheit, ein Beschluſs nicht zu Stande kommen, in folgenden Fällen: 1) wenn es ankommt auf Annahme oder Abänderung der Grundgesetze, oder 2) auf Einrichtungen des Bundes, 3) auf jura singulorum oder 4) ReligionsAngelegen- heiten a). Eine nähere Bestimmung darüber, was unter dem Ausdruck „jura singulo- rum“ zu verstehen sey, ward der Bundes- Acte nicht einverleibt b).
a) Genau so lauten die Worte in der BundesActe, Art. 7. Klübers angef. Acten, Bd. II, S. 466, 473 f., 483 u. 497. Vorläufige Geschäftordn. v. 30. Oct. 1816, in Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 15. — Der Beschluſs in dem dritten wiener ConferenzProtocoll, vom 29. Mai 1815, lautet so: — — — „auf jura singulorum und auf ReligionsSachen“. Klübers angef. Acten, Bd. II, S. 407. Eben so werden in dem Acte final du congrès de Vienne, art. 59, die Rechte der Einzelnen von den ReligionsSachen („de droits individuels, ou d’affaires de religion.“) genau unterscheiden. Dagegen heiſst es in der BundesActe, so wie in der vorherge- gangenen Neuen oder revidirten Abfassung der Bun-
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[197/0221]
Bundesversammlung.
a⁾
gegen alle Andern überein, so bildet sich hiedurch ein
Veto, weil alle übrigen 45 zusammen die relative Mehr-
heit nicht erreichen.
§. 121.
Ausnahmen von der Stimmenmehrheit.
Sowohl in der engern Versammlung, als
auch in dem Plenum, kann durch die vor-
hin erwähnte Stimmenmehrheit, ein
Beschluſs nicht zu Stande kommen, in
folgenden Fällen: 1) wenn es ankommt auf
Annahme oder Abänderung der Grundgesetze,
oder 2) auf Einrichtungen des Bundes, 3) auf
jura singulorum oder 4) ReligionsAngelegen-
heiten a). Eine nähere Bestimmung darüber,
was unter dem Ausdruck „jura singulo-
rum“ zu verstehen sey, ward der Bundes-
Acte nicht einverleibt b).
a⁾ Genau so lauten die Worte in der BundesActe, Art. 7.
Klübers angef. Acten, Bd. II, S. 466, 473 f., 483
u. 497. Vorläufige Geschäftordn. v. 30. Oct. 1816, in
Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 15. — Der Beschluſs
in dem dritten wiener ConferenzProtocoll, vom 29.
Mai 1815, lautet so: — — — „auf jura singulorum
und auf ReligionsSachen“. Klübers angef. Acten,
Bd. II, S. 407. Eben so werden in dem Acte final du
congrès de Vienne, art. 59, die Rechte der Einzelnen
von den ReligionsSachen („de droits individuels, ou
d’affaires de religion.“) genau unterscheiden. Dagegen
heiſst es in der BundesActe, so wie in der vorherge-
gangenen Neuen oder revidirten Abfassung der Bun-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 197. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/221>, abgerufen am 21.12.2024.
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