ein Entwurf des von demselben zu fas- senden Beschlusses, in der engern Ver- sammlung vorbereitet, und zu solcher Reife gebracht werden, dass er von dem Plenum entweder angenommen, oder ver- worfen werden kann a).
a) BundesActe, Art. 7. Klübers angef. Acten, Bd. II, S. 346, 433 f. u. 462. -- Beschluss per unanimia: "dass das Plenum nicht sowohl zur Discussion, als zur San- ction, oder Verwerfung der Entwürfe, geeignet sey". Ebendas. S. 434.
§. 120. Bildung der Beschlüsse. Stimmenmehrheit.
Die Beschlüsse der Bundesversamm- lung, werden nach Mehrheit der Stimmen gefasst, nach absoluter oder relativer. Es entscheiden nämlich, 1) in der engern Ver- sammlung, die absolute Mehrheit, 2) in dem Plenum, zwei Drittheile der Stimmen, also eine relative Mehrheit, 3) bei Gleichheit der Stimmen, in der engern Versammlung, der Vorsitzendea).
a) BundesActe, Art. 7. Klübers angef. Acten, Bd. II, S. 409, 462, 466 f., 473 f., 483 u. 497. -- Zu der entscheidenden Mehrheit, gehören also auf das We- nigste: 1) in der engern Versammlung 9 von 17 Stim- men; 2) in dem Plenum 46 von 69 Stimmen (Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 14). Von diesen 69, stehen 24 dem Kaiser und den fünf Königen zu. Stimmen diese
I. Th. III. Cap. Bundesversammlung.
ein Entwurf des von demselben zu fas- senden Beschlusses, in der engern Ver- sammlung vorbereitet, und zu solcher Reife gebracht werden, daſs er von dem Plenum entweder angenommen, oder ver- worfen werden kann a).
a) BundesActe, Art. 7. Klübers angef. Acten, Bd. II, S. 346, 433 f. u. 462. — Beschluſs per unanimia: „daſs das Plenum nicht sowohl zur Discussion, als zur San- ction, oder Verwerfung der Entwürfe, geeignet sey“. Ebendas. S. 434.
§. 120. Bildung der Beschlüsse. Stimmenmehrheit.
Die Beschlüsse der Bundesversamm- lung, werden nach Mehrheit der Stimmen gefaſst, nach absoluter oder relativer. Es entscheiden nämlich, 1) in der engern Ver- sammlung, die absolute Mehrheit, 2) in dem Plenum, zwei Drittheile der Stimmen, also eine relative Mehrheit, 3) bei Gleichheit der Stimmen, in der engern Versammlung, der Vorsitzendea).
a) BundesActe, Art. 7. Klübers angef. Acten, Bd. II, S. 409, 462, 466 f., 473 f., 483 u. 497. — Zu der entscheidenden Mehrheit, gehören also auf das We- nigste: 1) in der engern Versammlung 9 von 17 Stim- men; 2) in dem Plenum 46 von 69 Stimmen (Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 14). Von diesen 69, stehen 24 dem Kaiser und den fünf Königen zu. Stimmen diese
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I. Th. III. Cap. Bundesversammlung.
ein Entwurf des von demselben zu fas-
senden Beschlusses, in der engern Ver-
sammlung vorbereitet, und zu solcher
Reife gebracht werden, daſs er von dem
Plenum entweder angenommen, oder ver-
worfen werden kann a).
a⁾ BundesActe, Art. 7. Klübers angef. Acten, Bd. II,
S. 346, 433 f. u. 462. — Beschluſs per unanimia: „daſs
das Plenum nicht sowohl zur Discussion, als zur San-
ction, oder Verwerfung der Entwürfe, geeignet sey“.
Ebendas. S. 434.
§. 120.
Bildung der Beschlüsse. Stimmenmehrheit.
Die Beschlüsse der Bundesversamm-
lung, werden nach Mehrheit der Stimmen
gefaſst, nach absoluter oder relativer. Es
entscheiden nämlich, 1) in der engern Ver-
sammlung, die absolute Mehrheit, 2)
in dem Plenum, zwei Drittheile der
Stimmen, also eine relative Mehrheit, 3) bei
Gleichheit der Stimmen, in der engern
Versammlung, der Vorsitzende a).
a⁾ BundesActe, Art. 7. Klübers angef. Acten, Bd. II,
S. 409, 462, 466 f., 473 f., 483 u. 497. — Zu der
entscheidenden Mehrheit, gehören also auf das We-
nigste: 1) in der engern Versammlung 9 von 17 Stim-
men; 2) in dem Plenum 46 von 69 Stimmen (Klübers
Staatsarchiv, Bd. II, S. 14). Von diesen 69, stehen
24 dem Kaiser und den fünf Königen zu. Stimmen diese
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 196. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/220>, abgerufen am 21.11.2024.
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