Nebenlinien des königl. Hauses, das Prädieat Hoheit verliehen wird.
g) Z. B. die Markgrafen zu Baden, vermöge grossherzogl. Verordnungen v. 22. Aug. 1806 u. 28. Nov. 1807. Bad. Regier. Blatt, 1806, n. 19, 1807, n. 41.
h) Diejenigen Prinzen, welche nicht Descendenten und nicht Brüder des ersten Königs sind.
§. 111. Regenten- und Haustitel. Wappen.
I) Die Bundesgenossen bestimmen selbst, kraft ihrer unabhängigen Staatshoheit, ihre Regenten- und Ländertitel, ihre Haus- und Stamm- oder Familientitel, ihre Erbschaft- oder Successions- und An- spruch- oder Prätensions Titela), so auch ihre Staats-, Familien-, Erbschaft- und Anspruchwappenb), so fern sie nicht, als Mitglieder höherer oder gleicher souverai- ner Regentenhäuser, in Ansehung eines oder des andern Titels oder Wappens, den Be- stimmungen der gemeinschaftlichen Hausge- setze oder des Familienhauptes zu folgen verpflichtet sind. II) Das letzte gilt auch von Bestimmung der Titel und Wappen, für nicht regierende Herren der bundesfürst- lichen Häuserc). III) Der teutsche Bund ist berechtigt, ein eigenes Bundeswappen festzusetzen und zu führen.
u. Rang des Bundes u. der Bundesgenossen.
Nebenlinien des königl. Hauses, das Prädieat Hoheit verliehen wird.
g) Z. B. die Markgrafen zu Baden, vermöge groſsherzogl. Verordnungen v. 22. Aug. 1806 u. 28. Nov. 1807. Bad. Regier. Blatt, 1806, n. 19, 1807, n. 41.
h) Diejenigen Prinzen, welche nicht Descendenten und nicht Brüder des ersten Königs sind.
§. 111. Regenten- und Haustitel. Wappen.
I) Die Bundesgenossen bestimmen selbst, kraft ihrer unabhängigen Staatshoheit, ihre Regenten- und Ländertitel, ihre Haus- und Stamm- oder Familientitel, ihre Erbschaft- oder Successions- und An- spruch- oder Prätensions Titela), so auch ihre Staats-, Familien-, Erbschaft- und Anspruchwappenb), so fern sie nicht, als Mitglieder höherer oder gleicher souverai- ner Regentenhäuser, in Ansehung eines oder des andern Titels oder Wappens, den Be- stimmungen der gemeinschaftlichen Hausge- setze oder des Familienhauptes zu folgen verpflichtet sind. II) Das letzte gilt auch von Bestimmung der Titel und Wappen, für nicht regierende Herren der bundesfürst- lichen Häuserc). III) Der teutsche Bund ist berechtigt, ein eigenes Bundeswappen festzusetzen und zu führen.
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u. Rang des Bundes u. der Bundesgenossen.
f⁾
Nebenlinien des königl. Hauses, das Prädieat Hoheit
verliehen wird.
g⁾ Z. B. die Markgrafen zu Baden, vermöge groſsherzogl.
Verordnungen v. 22. Aug. 1806 u. 28. Nov. 1807. Bad.
Regier. Blatt, 1806, n. 19, 1807, n. 41.
h⁾ Diejenigen Prinzen, welche nicht Descendenten und
nicht Brüder des ersten Königs sind.
§. 111.
Regenten- und Haustitel. Wappen.
I) Die Bundesgenossen bestimmen selbst,
kraft ihrer unabhängigen Staatshoheit, ihre
Regenten- und Ländertitel, ihre Haus-
und Stamm- oder Familientitel, ihre
Erbschaft- oder Successions- und An-
spruch- oder Prätensions Titela), so auch
ihre Staats-, Familien-, Erbschaft-
und Anspruchwappenb), so fern sie nicht,
als Mitglieder höherer oder gleicher souverai-
ner Regentenhäuser, in Ansehung eines oder
des andern Titels oder Wappens, den Be-
stimmungen der gemeinschaftlichen Hausge-
setze oder des Familienhauptes zu folgen
verpflichtet sind. II) Das letzte gilt auch
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nicht regierende Herren der bundesfürst-
lichen Häuserc). III) Der teutsche Bund
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 185. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/209>, abgerufen am 21.11.2024.
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