V) Während des wiener Congresses, nahm der Kurfürst von Hannover oder Braun- schweigLüneburg den Königstitel ana); der Herzog von SachsenWeimar den Titel Grossherzogb) von SachsenWeimar- Eisenach. Der Kurfürst von Hessen, verband mit seinem kurfürstlichen Titel das Prädicat königliche Hoheitc). In der SchlussActe des wiener Congresses, erhielten die grossherzogliche Würde, die Her- zoge von HolsteinOldenburg (welcher bis jetzt von diesem neuen Titel keinen Gebrauch macht), von Mecklenburg- Schwerin u. Mecklenburg-Strelitzd), und dem König der Niederlande ward solche wegen Luxemburg beigelegte), welches mit dem Königreich der Niederlande nur in persönlicher Verbindung steht, und von dem König auf Nachgebohrne seines Hauses über- gehen kann. VI) Etliche Bundesfürsten setzten, in ihrem Staatstitel, zu ihren übrigen Ti- teln auch den grossherzoglichen, von neu- erworbenen Ländern, die zu dem teutschen Bunde gehören. So nannte sich Preussen Grossherzog bei Rhein, Kurhessen Grossher-
u. Rang des Bundes u. der Bundesgenossen.
§. 109. Sehluſs.
V) Während des wiener Congresses, nahm der Kurfürst von Hannover oder Braun- schweigLüneburg den Königstitel ana); der Herzog von SachsenWeimar den Titel Groſsherzogb) von SachsenWeimar- Eisenach. Der Kurfürst von Hessen, verband mit seinem kurfürstlichen Titel das Prädicat königliche Hoheitc). In der SchluſsActe des wiener Congresses, erhielten die groſsherzogliche Würde, die Her- zoge von HolsteinOldenburg (welcher bis jetzt von diesem neuen Titel keinen Gebrauch macht), von Mecklenburg- Schwerin u. Mecklenburg-Strelitzd), und dem König der Niederlande ward solche wegen Luxemburg beigelegte), welches mit dem Königreich der Niederlande nur in persönlicher Verbindung steht, und von dem König auf Nachgebohrne seines Hauses über- gehen kann. VI) Etliche Bundesfürsten setzten, in ihrem Staatstitel, zu ihren übrigen Ti- teln auch den groſsherzoglichen, von neu- erworbenen Ländern, die zu dem teutschen Bunde gehören. So nannte sich Preuſsen Groſsherzog bei Rhein, Kurhessen Groſsher-
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u. Rang des Bundes u. der Bundesgenossen.
§. 109.
Sehluſs.
V) Während des wiener Congresses, nahm
der Kurfürst von Hannover oder Braun-
schweigLüneburg den Königstitel ana);
der Herzog von SachsenWeimar den
Titel Groſsherzogb) von SachsenWeimar-
Eisenach. Der Kurfürst von Hessen,
verband mit seinem kurfürstlichen Titel das
Prädicat königliche Hoheitc). In der
SchluſsActe des wiener Congresses, erhielten
die groſsherzogliche Würde, die Her-
zoge von HolsteinOldenburg (welcher
bis jetzt von diesem neuen Titel keinen
Gebrauch macht), von Mecklenburg-
Schwerin u. Mecklenburg-Strelitzd),
und dem König der Niederlande ward solche
wegen Luxemburg beigelegte), welches
mit dem Königreich der Niederlande nur in
persönlicher Verbindung steht, und von dem
König auf Nachgebohrne seines Hauses über-
gehen kann. VI) Etliche Bundesfürsten setzten,
in ihrem Staatstitel, zu ihren übrigen Ti-
teln auch den groſsherzoglichen, von neu-
erworbenen Ländern, die zu dem teutschen
Bunde gehören. So nannte sich Preuſsen
Groſsherzog bei Rhein, Kurhessen Groſsher-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 181. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/205>, abgerufen am 21.11.2024.
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