§. 102.
3) Eingeschränkte und uneingeschränkte.
In souverainen Staaten des teutschen Bun-
des, können einzelne StaatsHoheitsrechte aus-
geübt werden, entweder nur unter Beobach-
tung gewisser positiven Einschränkungen,
namentlich unter verfassungsmäsiger Mitwir-
kung der Volksvertreter, oder ohne Ein-
schränkungen dieser Art. In jenem Fall sind
sie eingeschränkte, in diesem unein-
geschränkte. Für den letzten Fall streitet
die Rechtsvermuthung, auch in denen Bun-
desstaaten, in welchen Landstände sich be-
findena), denen eine verfassungsmäsige Mit-
wirkung oder Theilnahme (nicht Mitregent-
schaft) an bestimmten Gegenständen der Staats-
verwaltung zusteht.
a) Andere unterscheiden hier Comitial- (landtägliche)
Rechte und Reservate, bei diesen aber eingeschränkte
und uneingeschränkte. Nettelbladts Erörterungen
aus dem t. Staatsr. 242 ff. 258 ff. 338.
§. 102.
3) Eingeschränkte und uneingeschränkte.
In souverainen Staaten des teutschen Bun-
des, können einzelne StaatsHoheitsrechte aus-
geübt werden, entweder nur unter Beobach-
tung gewisser positiven Einschränkungen,
namentlich unter verfassungsmäsiger Mitwir-
kung der Volksvertreter, oder ohne Ein-
schränkungen dieser Art. In jenem Fall sind
sie eingeschränkte, in diesem unein-
geschränkte. Für den letzten Fall streitet
die Rechtsvermuthung, auch in denen Bun-
desstaaten, in welchen Landstände sich be-
findena), denen eine verfassungsmäsige Mit-
wirkung oder Theilnahme (nicht Mitregent-
schaft) an bestimmten Gegenständen der Staats-
verwaltung zusteht.
a) Andere unterscheiden hier Comitial- (landtägliche)
Rechte und Reservate, bei diesen aber eingeschränkte
und uneingeschränkte. Nettelbladts Erörterungen
aus dem t. Staatsr. 242 ff. 258 ff. 338.
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[170/0194]
Einl. VIII.C. Subject u. Object d. t. ö. R.
§. 102.
3) Eingeschränkte und uneingeschränkte.
In souverainen Staaten des teutschen Bun-
des, können einzelne StaatsHoheitsrechte aus-
geübt werden, entweder nur unter Beobach-
tung gewisser positiven Einschränkungen,
namentlich unter verfassungsmäsiger Mitwir-
kung der Volksvertreter, oder ohne Ein-
schränkungen dieser Art. In jenem Fall sind
sie eingeschränkte, in diesem unein-
geschränkte. Für den letzten Fall streitet
die Rechtsvermuthung, auch in denen Bun-
desstaaten, in welchen Landstände sich be-
findena), denen eine verfassungsmäsige Mit-
wirkung oder Theilnahme (nicht Mitregent-
schaft) an bestimmten Gegenständen der Staats-
verwaltung zusteht.
a⁾ Andere unterscheiden hier Comitial- (landtägliche)
Rechte und Reservate, bei diesen aber eingeschränkte
und uneingeschränkte. Nettelbladts Erörterungen
aus dem t. Staatsr. 242 ff. 258 ff. 338.