Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

Bild:
<< vorherige Seite
Einl. VIII. Cap. Subjectu. Object des t.
§. 101.
b) Verleihbare oder unverleihbare.

Die Substanz der Hoheitsrechte, ist un-
veräusserlich. Allein die Ausübung und
Benutzung solcher inneren Regalien, deren
Gebrauch, ohne Nachtheil des Staatszweckes,
ohne die Wirksamkeit der Staatsregierung
für solchen zu hindern, Andern überlassen
werden kann, die also nicht nothwendig von
dem Staat selbst, unmittelbar und ausschlies-
send, ausgeübt und benutzt werden müssen,
kann, mit Unterordnung gegen den Staat,
dessen Oberaufsicht, Gesetzgebung und voll-
ziehende Gewalt, an Andere abgetreten wer-
den. Regalien dieser Art können daher, auf
die angezeigte Art, namentlich von Unter-
obrigkeiten und Landsassen, insbesondere
von ansehnlichen Grundeigenthümern und
Gemeinheitena), durch Verleihung (Vertrag,
Privilegium) oder unvordenkliche Verjährung,
ganz oder zum Theil, erworben und beses-
sen werdenb). Sonach findet eine, mit oder
ohne Zeitbestimmung verliehene, unter-
geordnete
Ausübung eines oder mehrerer
Zweige der Regierungsgewalt, in einem be-
stimmten Bezirk des Staatsgebietes, statt.
Daher die practisch merkwürdige Einthei-

Einl. VIII. Cap. Subjectu. Object des t.
§. 101.
b) Verleihbare oder unverleihbare.

Die Substanz der Hoheitsrechte, ist un-
veräusserlich. Allein die Ausübung und
Benutzung solcher inneren Regalien, deren
Gebrauch, ohne Nachtheil des Staatszweckes,
ohne die Wirksamkeit der Staatsregierung
für solchen zu hindern, Andern überlassen
werden kann, die also nicht nothwendig von
dem Staat selbst, unmittelbar und ausschlies-
send, ausgeübt und benutzt werden müssen,
kann, mit Unterordnung gegen den Staat,
dessen Oberaufsicht, Gesetzgebung und voll-
ziehende Gewalt, an Andere abgetreten wer-
den. Regalien dieser Art können daher, auf
die angezeigte Art, namentlich von Unter-
obrigkeiten und Landsassen, insbesondere
von ansehnlichen Grundeigenthümern und
Gemeinheitena), durch Verleihung (Vertrag,
Privilegium) oder unvordenkliche Verjährung,
ganz oder zum Theil, erworben und beses-
sen werdenb). Sonach findet eine, mit oder
ohne Zeitbestimmung verliehene, unter-
geordnete
Ausübung eines oder mehrerer
Zweige der Regierungsgewalt, in einem be-
stimmten Bezirk des Staatsgebietes, statt.
Daher die practisch merkwürdige Einthei-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <pb facs="#f0192" n="168"/>
          <fw place="top" type="header">Einl. VIII. Cap. Subjectu. Object des t.</fw><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 101.<lb/>
b) <hi rendition="#i">Verleihbare oder unverleihbare</hi>.</head><lb/>
            <p>Die <hi rendition="#g">Substanz</hi> der Hoheitsrechte, ist un-<lb/>
veräusserlich. Allein die <hi rendition="#g">Ausübung</hi> und<lb/><hi rendition="#g">Benutzung</hi> solcher inneren Regalien, deren<lb/>
Gebrauch, ohne Nachtheil des Staatszweckes,<lb/>
ohne die Wirksamkeit der Staatsregierung<lb/>
für solchen zu hindern, Andern überlassen<lb/>
werden kann, die also nicht nothwendig von<lb/>
dem Staat selbst, unmittelbar und ausschlies-<lb/>
send, ausgeübt und benutzt werden müssen,<lb/>
kann, mit Unterordnung gegen den Staat,<lb/>
dessen Oberaufsicht, Gesetzgebung und voll-<lb/>
ziehende Gewalt, an Andere abgetreten wer-<lb/>
den. Regalien dieser Art können daher, auf<lb/>
die angezeigte Art, namentlich von Unter-<lb/>
obrigkeiten und Landsassen, insbesondere<lb/>
von ansehnlichen Grundeigenthümern und<lb/>
Gemeinheiten<hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">a</hi></hi>), durch Verleihung (Vertrag,<lb/>
Privilegium) oder unvordenkliche Verjährung,<lb/>
ganz oder zum Theil, erworben und beses-<lb/>
sen werden<hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">b</hi></hi>). Sonach findet eine, mit oder<lb/>
ohne Zeitbestimmung verliehene, <hi rendition="#g">unter-<lb/>
geordnete</hi> Ausübung eines oder mehrerer<lb/>
Zweige der Regierungsgewalt, in einem be-<lb/>
stimmten Bezirk des Staatsgebietes, statt.<lb/>
Daher die practisch merkwürdige Einthei-<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[168/0192] Einl. VIII. Cap. Subjectu. Object des t. §. 101. b) Verleihbare oder unverleihbare. Die Substanz der Hoheitsrechte, ist un- veräusserlich. Allein die Ausübung und Benutzung solcher inneren Regalien, deren Gebrauch, ohne Nachtheil des Staatszweckes, ohne die Wirksamkeit der Staatsregierung für solchen zu hindern, Andern überlassen werden kann, die also nicht nothwendig von dem Staat selbst, unmittelbar und ausschlies- send, ausgeübt und benutzt werden müssen, kann, mit Unterordnung gegen den Staat, dessen Oberaufsicht, Gesetzgebung und voll- ziehende Gewalt, an Andere abgetreten wer- den. Regalien dieser Art können daher, auf die angezeigte Art, namentlich von Unter- obrigkeiten und Landsassen, insbesondere von ansehnlichen Grundeigenthümern und Gemeinheitena), durch Verleihung (Vertrag, Privilegium) oder unvordenkliche Verjährung, ganz oder zum Theil, erworben und beses- sen werdenb). Sonach findet eine, mit oder ohne Zeitbestimmung verliehene, unter- geordnete Ausübung eines oder mehrerer Zweige der Regierungsgewalt, in einem be- stimmten Bezirk des Staatsgebietes, statt. Daher die practisch merkwürdige Einthei-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/192
Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 168. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/192>, abgerufen am 21.11.2024.