Die Substanz der Hoheitsrechte, ist un- veräusserlich. Allein die Ausübung und Benutzung solcher inneren Regalien, deren Gebrauch, ohne Nachtheil des Staatszweckes, ohne die Wirksamkeit der Staatsregierung für solchen zu hindern, Andern überlassen werden kann, die also nicht nothwendig von dem Staat selbst, unmittelbar und ausschlies- send, ausgeübt und benutzt werden müssen, kann, mit Unterordnung gegen den Staat, dessen Oberaufsicht, Gesetzgebung und voll- ziehende Gewalt, an Andere abgetreten wer- den. Regalien dieser Art können daher, auf die angezeigte Art, namentlich von Unter- obrigkeiten und Landsassen, insbesondere von ansehnlichen Grundeigenthümern und Gemeinheitena), durch Verleihung (Vertrag, Privilegium) oder unvordenkliche Verjährung, ganz oder zum Theil, erworben und beses- sen werdenb). Sonach findet eine, mit oder ohne Zeitbestimmung verliehene, unter- geordnete Ausübung eines oder mehrerer Zweige der Regierungsgewalt, in einem be- stimmten Bezirk des Staatsgebietes, statt. Daher die practisch merkwürdige Einthei-
Einl. VIII. Cap. Subjectu. Object des t.
§. 101. b) Verleihbare oder unverleihbare.
Die Substanz der Hoheitsrechte, ist un- veräusserlich. Allein die Ausübung und Benutzung solcher inneren Regalien, deren Gebrauch, ohne Nachtheil des Staatszweckes, ohne die Wirksamkeit der Staatsregierung für solchen zu hindern, Andern überlassen werden kann, die also nicht nothwendig von dem Staat selbst, unmittelbar und ausschlies- send, ausgeübt und benutzt werden müssen, kann, mit Unterordnung gegen den Staat, dessen Oberaufsicht, Gesetzgebung und voll- ziehende Gewalt, an Andere abgetreten wer- den. Regalien dieser Art können daher, auf die angezeigte Art, namentlich von Unter- obrigkeiten und Landsassen, insbesondere von ansehnlichen Grundeigenthümern und Gemeinheitena), durch Verleihung (Vertrag, Privilegium) oder unvordenkliche Verjährung, ganz oder zum Theil, erworben und beses- sen werdenb). Sonach findet eine, mit oder ohne Zeitbestimmung verliehene, unter- geordnete Ausübung eines oder mehrerer Zweige der Regierungsgewalt, in einem be- stimmten Bezirk des Staatsgebietes, statt. Daher die practisch merkwürdige Einthei-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><pbfacs="#f0192"n="168"/><fwplace="top"type="header">Einl. VIII. Cap. Subjectu. Object des t.</fw><lb/><divn="3"><head>§. 101.<lb/>
b) <hirendition="#i">Verleihbare oder unverleihbare</hi>.</head><lb/><p>Die <hirendition="#g">Substanz</hi> der Hoheitsrechte, ist un-<lb/>
veräusserlich. Allein die <hirendition="#g">Ausübung</hi> und<lb/><hirendition="#g">Benutzung</hi> solcher inneren Regalien, deren<lb/>
Gebrauch, ohne Nachtheil des Staatszweckes,<lb/>
ohne die Wirksamkeit der Staatsregierung<lb/>
für solchen zu hindern, Andern überlassen<lb/>
werden kann, die also nicht nothwendig von<lb/>
dem Staat selbst, unmittelbar und ausschlies-<lb/>
send, ausgeübt und benutzt werden müssen,<lb/>
kann, mit Unterordnung gegen den Staat,<lb/>
dessen Oberaufsicht, Gesetzgebung und voll-<lb/>
ziehende Gewalt, an Andere abgetreten wer-<lb/>
den. Regalien dieser Art können daher, auf<lb/>
die angezeigte Art, namentlich von Unter-<lb/>
obrigkeiten und Landsassen, insbesondere<lb/>
von ansehnlichen Grundeigenthümern und<lb/>
Gemeinheiten<hirendition="#i"><hirendition="#sup">a</hi></hi>), durch Verleihung (Vertrag,<lb/>
Privilegium) oder unvordenkliche Verjährung,<lb/>
ganz oder zum Theil, erworben und beses-<lb/>
sen werden<hirendition="#i"><hirendition="#sup">b</hi></hi>). Sonach findet eine, mit oder<lb/>
ohne Zeitbestimmung verliehene, <hirendition="#g">unter-<lb/>
geordnete</hi> Ausübung eines oder mehrerer<lb/>
Zweige der Regierungsgewalt, in einem be-<lb/>
stimmten Bezirk des Staatsgebietes, statt.<lb/>
Daher die practisch merkwürdige Einthei-<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[168/0192]
Einl. VIII. Cap. Subjectu. Object des t.
§. 101.
b) Verleihbare oder unverleihbare.
Die Substanz der Hoheitsrechte, ist un-
veräusserlich. Allein die Ausübung und
Benutzung solcher inneren Regalien, deren
Gebrauch, ohne Nachtheil des Staatszweckes,
ohne die Wirksamkeit der Staatsregierung
für solchen zu hindern, Andern überlassen
werden kann, die also nicht nothwendig von
dem Staat selbst, unmittelbar und ausschlies-
send, ausgeübt und benutzt werden müssen,
kann, mit Unterordnung gegen den Staat,
dessen Oberaufsicht, Gesetzgebung und voll-
ziehende Gewalt, an Andere abgetreten wer-
den. Regalien dieser Art können daher, auf
die angezeigte Art, namentlich von Unter-
obrigkeiten und Landsassen, insbesondere
von ansehnlichen Grundeigenthümern und
Gemeinheitena), durch Verleihung (Vertrag,
Privilegium) oder unvordenkliche Verjährung,
ganz oder zum Theil, erworben und beses-
sen werdenb). Sonach findet eine, mit oder
ohne Zeitbestimmung verliehene, unter-
geordnete Ausübung eines oder mehrerer
Zweige der Regierungsgewalt, in einem be-
stimmten Bezirk des Staatsgebietes, statt.
Daher die practisch merkwürdige Einthei-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 168. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/192>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.