a) in dem Bundesrecht, die Gesammt- heit der Bundesstaaten, b) in dem Staatsrecht der souverainen Bundes- staaten, die einzelnen Bundesstaa- ten; dann 2), so viel a) die Ausübung der Bundesgewalt betrifft, die Bundes- versammlung, b) in Absicht auf die Aus- übung der Staatsgewalt in den sonverai- nen Bundesstaaten, das Staatsoberhaupt, mit Hinsicht auf diejenigen Bedingungen, unter welchen ihm die Ausübung der Staats- gewalt anvertraut ist. II) Das Object be- steht in den wechselseitigen vollkommenen Rechten, und zwar 1) der Bundesgenos- sen, in dem Bundesrecht, 2) in dem Staatsrecht der Bundesstaaten, der regierenden und der untergeordneten Sub- jecte; nebst gewissen vollkommenen Rech- ten gegen Auswärtige (§. 9). Dahin gehören die Hoheitsrechte, sowohl des Bundes, als auch der souverainen Bundesstaaten.
§. 96. Bundesgewalt.
Ihrem Wesen nach, ist die Bundes- gewalt des teutschen Bundes, als eine ge- sellschaftliche, ein Recht der Gesammt-
öffentlichen Rechtes. Bundesgewalt etc.
a) in dem Bundesrecht, die Gesammt- heit der Bundesstaaten, b) in dem Staatsrecht der souverainen Bundes- staaten, die einzelnen Bundesstaa- ten; dann 2), so viel a) die Ausübung der Bundesgewalt betrifft, die Bundes- versammlung, b) in Absicht auf die Aus- übung der Staatsgewalt in den sonverai- nen Bundesstaaten, das Staatsoberhaupt, mit Hinsicht auf diejenigen Bedingungen, unter welchen ihm die Ausübung der Staats- gewalt anvertraut ist. II) Das Object be- steht in den wechselseitigen vollkommenen Rechten, und zwar 1) der Bundesgenos- sen, in dem Bundesrecht, 2) in dem Staatsrecht der Bundesstaaten, der regierenden und der untergeordneten Sub- jecte; nebst gewissen vollkommenen Rech- ten gegen Auswärtige (§. 9). Dahin gehören die Hoheitsrechte, sowohl des Bundes, als auch der souverainen Bundesstaaten.
§. 96. Bundesgewalt.
Ihrem Wesen nach, ist die Bundes- gewalt des teutschen Bundes, als eine ge- sellschaftliche, ein Recht der Gesammt-
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öffentlichen Rechtes. Bundesgewalt etc.
a) in dem Bundesrecht, die Gesammt-
heit der Bundesstaaten, b) in dem
Staatsrecht der souverainen Bundes-
staaten, die einzelnen Bundesstaa-
ten; dann 2), so viel a) die Ausübung
der Bundesgewalt betrifft, die Bundes-
versammlung, b) in Absicht auf die Aus-
übung der Staatsgewalt in den sonverai-
nen Bundesstaaten, das Staatsoberhaupt,
mit Hinsicht auf diejenigen Bedingungen,
unter welchen ihm die Ausübung der Staats-
gewalt anvertraut ist. II) Das Object be-
steht in den wechselseitigen vollkommenen
Rechten, und zwar 1) der Bundesgenos-
sen, in dem Bundesrecht, 2) in dem
Staatsrecht der Bundesstaaten, der
regierenden und der untergeordneten Sub-
jecte; nebst gewissen vollkommenen Rech-
ten gegen Auswärtige (§. 9). Dahin gehören
die Hoheitsrechte, sowohl des Bundes,
als auch der souverainen Bundesstaaten.
§. 96.
Bundesgewalt.
Ihrem Wesen nach, ist die Bundes-
gewalt des teutschen Bundes, als eine ge-
sellschaftliche, ein Recht der Gesammt-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 157. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/181>, abgerufen am 21.11.2024.
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