d)Luxemburgs Grenzen sind bestimmt, in dem wiener Vertr. v. 31. Mai 1815, Art. 4, (Acten des wiener Congr., VI. 172) und in dem Acte final du congres de Vienne, art. 68, vergl. mit art. 66 u. 69, und mit dem Art. 1, Num. 1, des pariser Vertr. v. 20. Nov. 1815, worin das ganze Herzogthum Bouillon von Frankreich abgetreten wird.
§. 89. Fortsetzung.
I) Wiewohl der Thalweg als Souve- rainetäts Grenzlinie, zwischen Frankreich und den angrenzenden teutschen Bundesstaa- ten (dem Grossherzogthum Baden), angesehen werden soll, so wird doch jetzt die ganze Breite des Stroms (nicht auch dessen Fluss- bett), so viel Schiffahrt und Handlung (nicht auch dessen übrige Benutzung) be- trifft, als ein zwischen beiderseitigen Staa- ten gemeinschaftlicher Strom betrach- tet a). II) Auch soll die Schiffahrt auf dem Rhein, von dem Punct an, wo er schiff- bar wird, bis an das Meer, und umgekehrt, frei seyn, so dass sie Niemand unter- sagt werden darf b). Auf dem wiener Con- gress, werden deshalb eigene Beistimmun- gen gemacht c).
a) In dem ReichsdeputationsHauptschluss v. 25. Febr. 1803. §. 39, heisst es: "Da der Rhein von den Grenzen der
Einl. VII. Cap. Der teutsche Bund,
d)Luxemburgs Grenzen sind bestimmt, in dem wiener Vertr. v. 31. Mai 1815, Art. 4, (Acten des wiener Congr., VI. 172) und in dem Acte final du congrès de Vienne, art. 68, vergl. mit art. 66 u. 69, und mit dem Art. 1, Num. 1, des pariser Vertr. v. 20. Nov. 1815, worin das ganze Herzogthum Bouillon von Frankreich abgetreten wird.
§. 89. Fortsetzung.
I) Wiewohl der Thalweg als Souve- rainetäts Grenzlinie, zwischen Frankreich und den angrenzenden teutschen Bundesstaa- ten (dem Groſsherzogthum Baden), angesehen werden soll, so wird doch jetzt die ganze Breite des Stroms (nicht auch dessen Fluſs- bett), so viel Schiffahrt und Handlung (nicht auch dessen übrige Benutzung) be- trifft, als ein zwischen beiderseitigen Staa- ten gemeinschaftlicher Strom betrach- tet a). II) Auch soll die Schiffahrt auf dem Rhein, von dem Punct an, wo er schiff- bar wird, bis an das Meer, und umgekehrt, frei seyn, so daſs sie Niemand unter- sagt werden darf b). Auf dem wiener Con- greſs, werden deshalb eigene Beistimmun- gen gemacht c).
a) In dem ReichsdeputationsHauptschluſs v. 25. Febr. 1803. §. 39, heiſst es: „Da der Rhein von den Grenzen der
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Einl. VII. Cap. Der teutsche Bund,
d⁾ Luxemburgs Grenzen sind bestimmt, in dem wiener
Vertr. v. 31. Mai 1815, Art. 4, (Acten des wiener
Congr., VI. 172) und in dem Acte final du congrès de
Vienne, art. 68, vergl. mit art. 66 u. 69, und mit dem
Art. 1, Num. 1, des pariser Vertr. v. 20. Nov. 1815,
worin das ganze Herzogthum Bouillon von Frankreich
abgetreten wird.
§. 89.
Fortsetzung.
I) Wiewohl der Thalweg als Souve-
rainetäts Grenzlinie, zwischen Frankreich
und den angrenzenden teutschen Bundesstaa-
ten (dem Groſsherzogthum Baden), angesehen
werden soll, so wird doch jetzt die ganze
Breite des Stroms (nicht auch dessen Fluſs-
bett), so viel Schiffahrt und Handlung
(nicht auch dessen übrige Benutzung) be-
trifft, als ein zwischen beiderseitigen Staa-
ten gemeinschaftlicher Strom betrach-
tet a). II) Auch soll die Schiffahrt auf
dem Rhein, von dem Punct an, wo er schiff-
bar wird, bis an das Meer, und umgekehrt,
frei seyn, so daſs sie Niemand unter-
sagt werden darf b). Auf dem wiener Con-
greſs, werden deshalb eigene Beistimmun-
gen gemacht c).
a⁾ In dem ReichsdeputationsHauptschluſs v. 25. Febr. 1803.
§. 39, heiſst es: „Da der Rhein von den Grenzen der
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 144. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/168>, abgerufen am 03.12.2024.
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