kreise, aufgehört; so wie auch die physische Eintheilung in Nord- (Nieder-) und Süd- (Ober-) Teutschland (Germania septentrio- nalis et meridionalis), weder genau bestimmt, noch von practischem Nutzen ista). III) Durch die rheinische BundesActe und andere Staats- verträge, kamen viele ehemalige reichs- ständische ParticulärStaaten und andere reichsunmittelbare Gebiete und Ort- schaften des teutschen Reichs, unter die Staats- hoheit rheinischer souverainer Bundesstaa- ten b), und wurden diesen einverleibt. Die teutsche Bundes Acte hat dieses Staatsver- hältniss zwar bestehen lassen, aber doch näher und fester bestimmt.
a)Klübers Einl. zu e. n. Lehrbegr. d. t. Staatsr., §. 53.
b) Diese, theils supprimirten, theils subordinirten Staaten, wurden nicht mediutisirt.
§. 80. Politische u. geographische Beschaffenheit dieser Staaten.
Die sonverainen Staaten des teutschen Bundes, sind theils monarchisch, theils republikanisch geformt. Jene sind Erb- staaten, und gröftentheils so genannte re- präsentative Monarchien, d. h. Einherr-
Einl. VII. Cap. Der teutsche Bund,
kreise, aufgehört; so wie auch die physische Eintheilung in Nord- (Nieder-) und Süd- (Ober-) Teutschland (Germania septentrio- nalis et meridionalis), weder genau bestimmt, noch von practischem Nutzen ista). III) Durch die rheinische BundesActe und andere Staats- verträge, kamen viele ehemalige reichs- ständische ParticulärStaaten und andere reichsunmittelbare Gebiete und Ort- schaften des teutschen Reichs, unter die Staats- hoheit rheinischer souverainer Bundesstaa- ten b), und wurden diesen einverleibt. Die teutsche Bundes Acte hat dieses Staatsver- hältniſs zwar bestehen lassen, aber doch näher und fester bestimmt.
a)Klübers Einl. zu e. n. Lehrbegr. d. t. Staatsr., §. 53.
b) Diese, theils supprimirten, theils subordinirten Staaten, wurden nicht mediutisirt.
§. 80. Politische u. geographische Beschaffenheit dieser Staaten.
Die sonverainen Staaten des teutschen Bundes, sind theils monarchisch, theils republikanisch geformt. Jene sind Erb- staaten, und gröftentheils so genannte re- präsentative Monarchien, d. h. Einherr-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0152"n="128"/><fwplace="top"type="header">Einl. VII. Cap. Der teutsche Bund,</fw><lb/>
kreise, aufgehört; so wie auch die physische<lb/>
Eintheilung in Nord- (Nieder-) und Süd-<lb/>
(Ober-) Teutschland (Germania septentrio-<lb/>
nalis et meridionalis), weder genau bestimmt,<lb/>
noch von practischem Nutzen ist<hirendition="#i"><hirendition="#sup">a</hi></hi>). III) Durch<lb/>
die rheinische BundesActe und andere Staats-<lb/>
verträge, kamen viele ehemalige <hirendition="#g">reichs-<lb/>
ständische</hi> ParticulärStaaten und andere<lb/><hirendition="#g">reichsunmittelbare</hi> Gebiete und Ort-<lb/>
schaften des teutschen Reichs, unter die Staats-<lb/>
hoheit rheinischer souverainer Bundesstaa-<lb/>
ten <hirendition="#i"><hirendition="#sup">b</hi></hi>), und wurden diesen <hirendition="#g">einverleibt</hi>. Die<lb/>
teutsche Bundes Acte hat dieses Staatsver-<lb/>
hältniſs zwar bestehen lassen, aber doch näher<lb/>
und fester bestimmt.</p><lb/><noteplace="end"n="a)"><hirendition="#k">Klübers</hi> Einl. zu e. n. Lehrbegr. d. t. Staatsr., §. 53.</note><lb/><noteplace="end"n="b)">Diese, theils <hirendition="#i">supprimirten</hi>, theils <hirendition="#i">subordinirten</hi> Staaten,<lb/>
wurden nicht <hirendition="#i">mediutisirt</hi>.</note></div><lb/><divn="3"><head>§. 80.<lb/><hirendition="#i">Politische u. geographische Beschaffenheit dieser Staaten</hi>.</head><lb/><p>Die sonverainen Staaten des teutschen<lb/>
Bundes, sind theils <hirendition="#g">monarchisch</hi>, theils<lb/><hirendition="#g">republikanisch</hi> geformt. Jene sind <hirendition="#g">Erb-<lb/>
staaten</hi>, und gröftentheils so genannte <hirendition="#g">re-<lb/>
präsentative</hi> Monarchien, d. h. Einherr-<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[128/0152]
Einl. VII. Cap. Der teutsche Bund,
kreise, aufgehört; so wie auch die physische
Eintheilung in Nord- (Nieder-) und Süd-
(Ober-) Teutschland (Germania septentrio-
nalis et meridionalis), weder genau bestimmt,
noch von practischem Nutzen ista). III) Durch
die rheinische BundesActe und andere Staats-
verträge, kamen viele ehemalige reichs-
ständische ParticulärStaaten und andere
reichsunmittelbare Gebiete und Ort-
schaften des teutschen Reichs, unter die Staats-
hoheit rheinischer souverainer Bundesstaa-
ten b), und wurden diesen einverleibt. Die
teutsche Bundes Acte hat dieses Staatsver-
hältniſs zwar bestehen lassen, aber doch näher
und fester bestimmt.
a⁾ Klübers Einl. zu e. n. Lehrbegr. d. t. Staatsr., §. 53.
b⁾ Diese, theils supprimirten, theils subordinirten Staaten,
wurden nicht mediutisirt.
§. 80.
Politische u. geographische Beschaffenheit dieser Staaten.
Die sonverainen Staaten des teutschen
Bundes, sind theils monarchisch, theils
republikanisch geformt. Jene sind Erb-
staaten, und gröftentheils so genannte re-
präsentative Monarchien, d. h. Einherr-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 128. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/152>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.