Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.öffentlichen Rechtes. e) In der teutschen BundesActe, Art. 14, ward eine baie- rische Verordnung von 1807, als subsidiarische analo- gische Rechtsquelle angenommen. §. 62. Zwei Arten der Analogie. Erfordernisse. I) Die Analogie von Bestimmungen für öffentlichen Rechtes. e) In der teutschen BundesActe, Art. 14, ward eine baie- rische Verordnung von 1807, als subsidiarische analo- gische Rechtsquelle angenommen. §. 62. Zwei Arten der Analogie. Erfordernisse. I) Die Analogie von Bestimmungen für <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0127" n="103"/> <fw place="top" type="header">öffentlichen Rechtes.</fw><lb/> <note place="end" n="e)">In der teutschen BundesActe, Art. 14, ward eine baie-<lb/> rische Verordnung von 1807, als subsidiarische analo-<lb/> gische Rechtsquelle angenommen.</note> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 62.<lb/><hi rendition="#i">Zwei Arten der Analogie. Erfordernisse</hi>.</head><lb/> <p>I) Die Analogie von Bestimmungen für<lb/><hi rendition="#g">ähnliche</hi> Fälle (argumentum a simili) setzt<lb/> voraus, das Daseyn einer positiven Bestim-<lb/> mung für Fälle, die dem zu bestimmenden<lb/> Fall <hi rendition="#g">ähnlich</hi> (nicht gleich) sind <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">a</hi></hi>). Es wird<lb/> aber erfordert: 1) <hi rendition="#g">wahre</hi> (nicht scheinbare)<lb/> Aehnlichkeit (similitudo rationis); 2) daſs<lb/> kein <hi rendition="#g">heterogenes</hi> Verhältniſs der Perso-<lb/> nen oder Sachen vorwalte, für welche Vor-<lb/> schriften derselben Art nicht passen <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">b</hi></hi>); 3) daſs<lb/><hi rendition="#g">Absicht</hi> und <hi rendition="#g">Ursache</hi> der in Beziehung<lb/> genommenen positiven Bestimmung, dem zu<lb/> bestimmenden Fall nicht entgegen seyen <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">c</hi></hi>).<lb/> 4) Auch der <hi rendition="#g">Grad</hi> der Aehnlichkeit kommt<lb/> in Betrachtung. II) Die Analogie von Be-<lb/> stimmungen für <hi rendition="#g">entgegengesetzte</hi> Fälle <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">d</hi></hi>)<lb/> (argumentum a contrario) setzt voraus, das<lb/> Daseyn einer positiven Bestimmung für einen<lb/> andern Fall, mit welcher man in <hi rendition="#g">Wider-<lb/> spruch</hi> gerathen würde, wenn man den<lb/> zu bestimmenden Fall anders entscheiden<lb/> wollte <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">c</hi></hi>). Zwar wird jene positive Bestim-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [103/0127]
öffentlichen Rechtes.
e⁾ In der teutschen BundesActe, Art. 14, ward eine baie-
rische Verordnung von 1807, als subsidiarische analo-
gische Rechtsquelle angenommen.
§. 62.
Zwei Arten der Analogie. Erfordernisse.
I) Die Analogie von Bestimmungen für
ähnliche Fälle (argumentum a simili) setzt
voraus, das Daseyn einer positiven Bestim-
mung für Fälle, die dem zu bestimmenden
Fall ähnlich (nicht gleich) sind a). Es wird
aber erfordert: 1) wahre (nicht scheinbare)
Aehnlichkeit (similitudo rationis); 2) daſs
kein heterogenes Verhältniſs der Perso-
nen oder Sachen vorwalte, für welche Vor-
schriften derselben Art nicht passen b); 3) daſs
Absicht und Ursache der in Beziehung
genommenen positiven Bestimmung, dem zu
bestimmenden Fall nicht entgegen seyen c).
4) Auch der Grad der Aehnlichkeit kommt
in Betrachtung. II) Die Analogie von Be-
stimmungen für entgegengesetzte Fälle d)
(argumentum a contrario) setzt voraus, das
Daseyn einer positiven Bestimmung für einen
andern Fall, mit welcher man in Wider-
spruch gerathen würde, wenn man den
zu bestimmenden Fall anders entscheiden
wollte c). Zwar wird jene positive Bestim-
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