c) In Klübers Acten des wiener Congr., Bd. VI, S. 12 ff. Auch besonders, nebst der teutschen BundesActe, von Ebendemselben herausgegeben zu Erlangen 1817. 8. S. Note a zu d. vorigen §.
IV) Als Rechtsquelle, für den teutschen Bund, dienen sogar manche zwischen drit- ten Mächten geschlossene Verträge. So 1) der pariser Friede vom 30. Mai 1814 a), und 2) der pariser Hauptvertrag vom 20. Nov. 1815 b); beide wichtig, nicht nur für den TerritorialRestand einzelner Bundes- desstaaten, sondern auch für die Grenzen zwischen ihnen und Frankreich, und der erste auch wegen der darin enthaltenen An- erkennung der Unabhängigkeit der Bundes- staaten und der Uebereinkunft wegen der Rheinschiffahrt und der Errichtung des teut- schen Bundes. 3) Wichtig in seinen Folgen, für den teutschen Bund, und einen beträcht- lichen Theil der Bundesstaaten, ist noch jetzt der lüneviller Friede, geschlossen von Oestreich und dem vormaligen teutschen Kaiser mit Frankreich, am 9. Febr. 1801 c),
Einl. VI. Cap. Quellen des teutschen
c) In Klübers Acten des wiener Congr., Bd. VI, S. 12 ff. Auch besonders, nebst der teutschen BundesActe, von Ebendemselben herausgegeben zu Erlangen 1817. 8. S. Note a zu d. vorigen §.
IV) Als Rechtsquelle, für den teutschen Bund, dienen sogar manche zwischen drit- ten Mächten geschlossene Verträge. So 1) der pariser Friede vom 30. Mai 1814 a), und 2) der pariser Hauptvertrag vom 20. Nov. 1815 b); beide wichtig, nicht nur für den TerritorialRestand einzelner Bundes- desstaaten, sondern auch für die Grenzen zwischen ihnen und Frankreich, und der erste auch wegen der darin enthaltenen An- erkennung der Unabhängigkeit der Bundes- staaten und der Uebereinkunft wegen der Rheinschiffahrt und der Errichtung des teut- schen Bundes. 3) Wichtig in seinen Folgen, für den teutschen Bund, und einen beträcht- lichen Theil der Bundesstaaten, ist noch jetzt der lünéviller Friede, geschlossen von Oestreich und dem vormaligen teutschen Kaiser mit Frankreich, am 9. Febr. 1801 c),
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Einl. VI. Cap. Quellen des teutschen
c⁾ In Klübers Acten des wiener Congr., Bd. VI, S. 12 ff.
Auch besonders, nebst der teutschen BundesActe, von
Ebendemselben herausgegeben zu Erlangen 1817. 8.
S. Note a zu d. vorigen §.
d⁾ Klübers angef. Acten etc., Bd. VI, S. 211 ff. 218 ff.
424 ff.
§. 57.
Fortsetzung.
IV) Als Rechtsquelle, für den teutschen
Bund, dienen sogar manche zwischen drit-
ten Mächten geschlossene Verträge. So
1) der pariser Friede vom 30. Mai 1814 a),
und 2) der pariser Hauptvertrag vom
20. Nov. 1815 b); beide wichtig, nicht nur
für den TerritorialRestand einzelner Bundes-
desstaaten, sondern auch für die Grenzen
zwischen ihnen und Frankreich, und der
erste auch wegen der darin enthaltenen An-
erkennung der Unabhängigkeit der Bundes-
staaten und der Uebereinkunft wegen der
Rheinschiffahrt und der Errichtung des teut-
schen Bundes. 3) Wichtig in seinen Folgen,
für den teutschen Bund, und einen beträcht-
lichen Theil der Bundesstaaten, ist noch jetzt
der lünéviller Friede, geschlossen von
Oestreich und dem vormaligen teutschen
Kaiser mit Frankreich, am 9. Febr. 1801 c),
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 96. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/120>, abgerufen am 21.11.2024.
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