d) Vergl. v. Berg a. a. O. S. 200 ff. Rhein. Bund, III. 381 ff.
e) Vergl. v. Berg a. a. O. S. 209 f. Anders Behr a. a. O. S. 208.
§. 50. 3) auf die teutschen Reichsgesetze, insbesonders a) auf die durch sie begründeten oder gebilligten Vertragsrechte.
Die rheinische BundesActe (Art. 2) er- klärte alle teutschen Reichsgesetze für nichtig und unwirksam, in An- sehung der Bundesgenossen, ihrer Staaten und Unterthanen. Es wurden aber I) da- selbst zugleich zwei Ausnahmen von die- ser Regel festgesetzt; in Ansehung derjeni- gen Bestimmungen des Reichsdeputations Hauptschlusses vom 25. Febr. 1803, welche 1) die Rechte der Gläubiger und Pensio- närea), und 2) den Octroi der Rhein- schifffahrtb) betreffen. Auch ist II) den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gemäss, dass jene Aufhebung der teutschen Reichsgesetze, nicht bezogen werden konnte auf Staaten, Personen und Rechte, über welche die rheinischen Bundesgenossen zu verfügen nicht befugt waren, und nicht auf Rechte, deren Wirksamkeit durch die Fortdauer der teut- schen Reichsverbindung nicht schlechthin
Einl. V. Cap. Wirkung der Auflösung
d) Vergl. v. Berg a. a. O. S. 200 ff. Rhein. Bund, III. 381 ff.
e) Vergl. v. Berg a. a. O. S. 209 f. Anders Behr a. a. O. S. 208.
§. 50. 3) auf die teutschen Reichsgesetze, insbesonders a) auf die durch sie begründeten oder gebilligten Vertragsrechte.
Die rheinische BundesActe (Art. 2) er- klärte alle teutschen Reichsgesetze für nichtig und unwirksam, in An- sehung der Bundesgenossen, ihrer Staaten und Unterthanen. Es wurden aber I) da- selbst zugleich zwei Ausnahmen von die- ser Regel festgesetzt; in Ansehung derjeni- gen Bestimmungen des Reichsdeputations Hauptschlusses vom 25. Febr. 1803, welche 1) die Rechte der Gläubiger und Pensio- närea), und 2) den Octroi der Rhein- schifffahrtb) betreffen. Auch ist II) den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gemäſs, daſs jene Aufhebung der teutschen Reichsgesetze, nicht bezogen werden konnte auf Staaten, Personen und Rechte, über welche die rheinischen Bundesgenossen zu verfügen nicht befugt waren, und nicht auf Rechte, deren Wirksamkeit durch die Fortdauer der teut- schen Reichsverbindung nicht schlechthin
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[84/0108]
Einl. V. Cap. Wirkung der Auflösung
d⁾ Vergl. v. Berg a. a. O. S. 200 ff. Rhein. Bund, III.
381 ff.
e⁾ Vergl. v. Berg a. a. O. S. 209 f. Anders Behr a. a.
O. S. 208.
§. 50.
3) auf die teutschen Reichsgesetze, insbesonders
a) auf die durch sie begründeten oder gebilligten Vertragsrechte.
Die rheinische BundesActe (Art. 2) er-
klärte alle teutschen Reichsgesetze
für nichtig und unwirksam, in An-
sehung der Bundesgenossen, ihrer Staaten
und Unterthanen. Es wurden aber I) da-
selbst zugleich zwei Ausnahmen von die-
ser Regel festgesetzt; in Ansehung derjeni-
gen Bestimmungen des Reichsdeputations
Hauptschlusses vom 25. Febr. 1803, welche 1)
die Rechte der Gläubiger und Pensio-
näre a), und 2) den Octroi der Rhein-
schifffahrt b) betreffen. Auch ist II) den
allgemeinen Rechtsgrundsätzen gemäſs, daſs
jene Aufhebung der teutschen Reichsgesetze,
nicht bezogen werden konnte auf Staaten,
Personen und Rechte, über welche die
rheinischen Bundesgenossen zu verfügen nicht
befugt waren, und nicht auf Rechte, deren
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 84. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/108>, abgerufen am 21.12.2024.
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