§. 49. 2) auf die Landesverfassungen der teutschen Staaten.
I) Die Landesverfassungen der teutschen Staaten, so weit sie im Ganzen oder theilweise, durch die Fortdauer der teutschen Reichsverbindung nicht klar be- dingt waren, wurden weder durch die in der rheinischen BundesActe enthaltene Auf- hebung der Reichsgesetze, noch durch Auf- lösung der Reichsverbindung und Stiftung des rheinischen Bundes, stillschweigend auf- gehoben a), und eben so wenig geschah die- ses in der BundesActe ausdrücklich b). II) So weit die Landesverfassung auf ausdrückli- chen oder stillschweigenden Verträgen, zwischen den Unterthanen oder ihren Stell- vertretern und den Landesherrschaften, be- ruhten, waren die letzten, selbst in Ueber- einstimmung mit dem Protector des Bundes, zu einseitiger Aufhebung oder Aenderung derselben nicht berechtigt c). Die neu er- langte Souverainetät schloss in ihrem Ur- sprung rechtlich mehr nicht in sich, als Befreiung von der Reichshoheitd); und eher waren die Unterthanen berechtigt Ersatz zu fordern, für die durch wider- rechtliche Aufhebung der Reichsverbindung
(6)
auf die Titel u. Rechte etc.
§. 49. 2) auf die Landesverfassungen der teutschen Staaten.
I) Die Landesverfassungen der teutschen Staaten, so weit sie im Ganzen oder theilweise, durch die Fortdauer der teutschen Reichsverbindung nicht klar be- dingt waren, wurden weder durch die in der rheinischen BundesActe enthaltene Auf- hebung der Reichsgesetze, noch durch Auf- lösung der Reichsverbindung und Stiftung des rheinischen Bundes, stillschweigend auf- gehoben a), und eben so wenig geschah die- ses in der BundesActe ausdrücklich b). II) So weit die Landesverfassung auf ausdrückli- chen oder stillschweigenden Verträgen, zwischen den Unterthanen oder ihren Stell- vertretern und den Landesherrschaften, be- ruhten, waren die letzten, selbst in Ueber- einstimmung mit dem Protector des Bundes, zu einseitiger Aufhebung oder Aenderung derselben nicht berechtigt c). Die neu er- langte Souverainetät schloſs in ihrem Ur- sprung rechtlich mehr nicht in sich, als Befreiung von der Reichshoheitd); und eher waren die Unterthanen berechtigt Ersatz zu fordern, für die durch wider- rechtliche Aufhebung der Reichsverbindung
(6)
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><pbfacs="#f0105"n="81"/><fwplace="top"type="header">auf die Titel u. Rechte etc.</fw><lb/><divn="3"><head>§. 49.<lb/>
2) <hirendition="#i">auf die Landesverfassungen der teutschen Staaten.</hi></head><lb/><p>I) Die <hirendition="#g">Landesverfassungen</hi> der<lb/>
teutschen Staaten, so weit sie im Ganzen<lb/>
oder theilweise, durch die Fortdauer der<lb/>
teutschen Reichsverbindung nicht klar be-<lb/>
dingt waren, wurden weder durch die in<lb/>
der rheinischen BundesActe enthaltene Auf-<lb/>
hebung der Reichsgesetze, noch durch Auf-<lb/>
lösung der Reichsverbindung und Stiftung<lb/>
des rheinischen Bundes, stillschweigend auf-<lb/>
gehoben <hirendition="#i"><hirendition="#sup">a</hi></hi>), und eben so wenig geschah die-<lb/>
ses in der BundesActe ausdrücklich <hirendition="#i"><hirendition="#sup">b</hi></hi>). II) So<lb/>
weit die Landesverfassung auf ausdrückli-<lb/>
chen oder stillschweigenden <hirendition="#g">Verträgen,</hi><lb/>
zwischen den Unterthanen oder ihren Stell-<lb/>
vertretern und den Landesherrschaften, be-<lb/>
ruhten, waren die letzten, selbst in Ueber-<lb/>
einstimmung mit dem Protector des Bundes,<lb/>
zu einseitiger Aufhebung oder Aenderung<lb/>
derselben nicht berechtigt <hirendition="#i"><hirendition="#sup">c</hi></hi>). Die neu er-<lb/>
langte Souverainetät schloſs in ihrem Ur-<lb/>
sprung rechtlich mehr nicht in sich, als<lb/><hirendition="#g">Befreiung</hi> von der <hirendition="#g">Reichshoheit</hi><hirendition="#i"><hirendition="#sup">d</hi></hi>);<lb/>
und eher waren die Unterthanen berechtigt<lb/><hirendition="#g">Ersatz</hi> zu fordern, für die durch wider-<lb/>
rechtliche Aufhebung der Reichsverbindung<lb/><fwplace="bottom"type="sig">(6)</fw><lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[81/0105]
auf die Titel u. Rechte etc.
§. 49.
2) auf die Landesverfassungen der teutschen Staaten.
I) Die Landesverfassungen der
teutschen Staaten, so weit sie im Ganzen
oder theilweise, durch die Fortdauer der
teutschen Reichsverbindung nicht klar be-
dingt waren, wurden weder durch die in
der rheinischen BundesActe enthaltene Auf-
hebung der Reichsgesetze, noch durch Auf-
lösung der Reichsverbindung und Stiftung
des rheinischen Bundes, stillschweigend auf-
gehoben a), und eben so wenig geschah die-
ses in der BundesActe ausdrücklich b). II) So
weit die Landesverfassung auf ausdrückli-
chen oder stillschweigenden Verträgen,
zwischen den Unterthanen oder ihren Stell-
vertretern und den Landesherrschaften, be-
ruhten, waren die letzten, selbst in Ueber-
einstimmung mit dem Protector des Bundes,
zu einseitiger Aufhebung oder Aenderung
derselben nicht berechtigt c). Die neu er-
langte Souverainetät schloſs in ihrem Ur-
sprung rechtlich mehr nicht in sich, als
Befreiung von der Reichshoheit d);
und eher waren die Unterthanen berechtigt
Ersatz zu fordern, für die durch wider-
rechtliche Aufhebung der Reichsverbindung
(6)
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 81. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/105>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.