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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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IX. Verfolgung des Nachdrucks. §. 45. Prozess (Fortsetzung).
dingung aufgestellte Nutzbarkeit der Platten, Formen und
Modelle noch stattfinde, in gleicher Weise wie im §. 17 ver-
ordnet ist, das Gutachten eines aus Sachverständigen gebil-
deten Vereins zu erfordern.

Die Bildung solcher Vereine, welche vorzugsweise aus Kunst-
verständigen und geachteten Künstlern bestehen sollen, bleibt
ebenfalls der im §. 17 erwähnten Instruction vorbehalten.

Nach der auf Grund dieser Bestimmungen von dem Staats-
Ministerium erlassenen Instruction vom 15. Mai 1838 (Gesetz-
samml. S. 277) bestehen drei Vereine von Sachverständigen:
der literarische, der musikalische und der artistische, welche
ihren Sitz in Berlin haben. Jeder dieser Vereine besteht aus
sieben Mitgliedern und vier Stellvertretern, die von dem Cul-
tusminister ernannt und durch das Kammergericht als Sach-
verständige ein für allemal vereidigt werden. Zur Fassung
eines Beschlusses ist die Anwesenheit von fünf Mitgliedern er-
forderlich.

Das Gericht, welches das Gutachten des Vereins erfor-
dert, übersendet demselben die zu vergleichenden Schriften
oder Kunstwerke mit einem unter Zuziehung beider Partheien
(des Angeschuldigten uud des Denuncianten) regulirten status
causae et controversiae
1).

Die Einholung eines Gutachtens von dem Sachverständi-
genvereine hängt von dem Ermessen des Richters ab. Er ist
an einen Antrag des Angeklagten auf Einholung eines solchen
Gutachtens nicht gebunden. Ebensowenig ist die Einholung
eines Gutachtens über die Höhe der zu leistenden Entschädi-
gung unbedingt nothwendig2).

Der Richter ist in seiner Entscheidung an das eingeholte
Gutachten des Sachverständigenvereins nicht gebunden, er ist
vielmehr berechtigt, dasselbe seiner freien und selbständigen
Beurtheilung zu unterziehen3).

Die Gutachten des Literarischen Sachverständigenvereins

1) Vergl. die Verfügung des Justiz-Ministers vom 25. Februar
1842 (Justiz-Ministerialblatt S. 106).
2) Erkenntnisse des Obertribunals vom 13. Mai 1857 und vom
13. November 1861 (Justiz-Ministerialblatt 1857 S. 294. -- Oppenhoff,
Rechtssprüche Bd. 2 S. 52).
3) Erkenntniss des Obertribunals vom 13. Mai 1857 (Justiz-Mini-
sterialblatt S 294).

IX. Verfolgung des Nachdrucks. §. 45. Prozess (Fortsetzung).
dingung aufgestellte Nutzbarkeit der Platten, Formen und
Modelle noch stattfinde, in gleicher Weise wie im §. 17 ver-
ordnet ist, das Gutachten eines aus Sachverständigen gebil-
deten Vereins zu erfordern.

Die Bildung solcher Vereine, welche vorzugsweise aus Kunst-
verständigen und geachteten Künstlern bestehen sollen, bleibt
ebenfalls der im §. 17 erwähnten Instruction vorbehalten.

Nach der auf Grund dieser Bestimmungen von dem Staats-
Ministerium erlassenen Instruction vom 15. Mai 1838 (Gesetz-
samml. S. 277) bestehen drei Vereine von Sachverständigen:
der literarische, der musikalische und der artistische, welche
ihren Sitz in Berlin haben. Jeder dieser Vereine besteht aus
sieben Mitgliedern und vier Stellvertretern, die von dem Cul-
tusminister ernannt und durch das Kammergericht als Sach-
verständige ein für allemal vereidigt werden. Zur Fassung
eines Beschlusses ist die Anwesenheit von fünf Mitgliedern er-
forderlich.

Das Gericht, welches das Gutachten des Vereins erfor-
dert, übersendet demselben die zu vergleichenden Schriften
oder Kunstwerke mit einem unter Zuziehung beider Partheien
(des Angeschuldigten uud des Denuncianten) regulirten status
causae et controversiae
1).

Die Einholung eines Gutachtens von dem Sachverständi-
genvereine hängt von dem Ermessen des Richters ab. Er ist
an einen Antrag des Angeklagten auf Einholung eines solchen
Gutachtens nicht gebunden. Ebensowenig ist die Einholung
eines Gutachtens über die Höhe der zu leistenden Entschädi-
gung unbedingt nothwendig2).

Der Richter ist in seiner Entscheidung an das eingeholte
Gutachten des Sachverständigenvereins nicht gebunden, er ist
vielmehr berechtigt, dasselbe seiner freien und selbständigen
Beurtheilung zu unterziehen3).

Die Gutachten des Literarischen Sachverständigenvereins

1) Vergl. die Verfügung des Justiz-Ministers vom 25. Februar
1842 (Justiz-Ministerialblatt S. 106).
2) Erkenntnisse des Obertribunals vom 13. Mai 1857 und vom
13. November 1861 (Justiz-Ministerialblatt 1857 S. 294. — Oppenhoff,
Rechtssprüche Bd. 2 S. 52).
3) Erkenntniss des Obertribunals vom 13. Mai 1857 (Justiz-Mini-
sterialblatt S 294).
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[450/0466] IX. Verfolgung des Nachdrucks. §. 45. Prozess (Fortsetzung). dingung aufgestellte Nutzbarkeit der Platten, Formen und Modelle noch stattfinde, in gleicher Weise wie im §. 17 ver- ordnet ist, das Gutachten eines aus Sachverständigen gebil- deten Vereins zu erfordern. Die Bildung solcher Vereine, welche vorzugsweise aus Kunst- verständigen und geachteten Künstlern bestehen sollen, bleibt ebenfalls der im §. 17 erwähnten Instruction vorbehalten. Nach der auf Grund dieser Bestimmungen von dem Staats- Ministerium erlassenen Instruction vom 15. Mai 1838 (Gesetz- samml. S. 277) bestehen drei Vereine von Sachverständigen: der literarische, der musikalische und der artistische, welche ihren Sitz in Berlin haben. Jeder dieser Vereine besteht aus sieben Mitgliedern und vier Stellvertretern, die von dem Cul- tusminister ernannt und durch das Kammergericht als Sach- verständige ein für allemal vereidigt werden. Zur Fassung eines Beschlusses ist die Anwesenheit von fünf Mitgliedern er- forderlich. Das Gericht, welches das Gutachten des Vereins erfor- dert, übersendet demselben die zu vergleichenden Schriften oder Kunstwerke mit einem unter Zuziehung beider Partheien (des Angeschuldigten uud des Denuncianten) regulirten status causae et controversiae 1). Die Einholung eines Gutachtens von dem Sachverständi- genvereine hängt von dem Ermessen des Richters ab. Er ist an einen Antrag des Angeklagten auf Einholung eines solchen Gutachtens nicht gebunden. Ebensowenig ist die Einholung eines Gutachtens über die Höhe der zu leistenden Entschädi- gung unbedingt nothwendig 2). Der Richter ist in seiner Entscheidung an das eingeholte Gutachten des Sachverständigenvereins nicht gebunden, er ist vielmehr berechtigt, dasselbe seiner freien und selbständigen Beurtheilung zu unterziehen 3). Die Gutachten des Literarischen Sachverständigenvereins 1) Vergl. die Verfügung des Justiz-Ministers vom 25. Februar 1842 (Justiz-Ministerialblatt S. 106). 2) Erkenntnisse des Obertribunals vom 13. Mai 1857 und vom 13. November 1861 (Justiz-Ministerialblatt 1857 S. 294. — Oppenhoff, Rechtssprüche Bd. 2 S. 52). 3) Erkenntniss des Obertribunals vom 13. Mai 1857 (Justiz-Mini- sterialblatt S 294).

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 450. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/466>, abgerufen am 26.04.2024.