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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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IX. Verfolgung des Nachdrucks. §. 45. Prozess (Fortsetzung).

Nach dem Preussischen Rechte und ebenso nach den übri-
gen Deutschen Rechten, sowie nach der Französischen Gesetz-
gebung kommen die allgemeinen Regeln über die Klagverjäh-
rung zur Anwendung. Die strafrechtliche Verfolgung des Nach-
drucks verjährt nach Preussischem Rechte binnen drei Jahren
nach dem Tage des begangenen Vergehens. Die Verjährung
wird durch jeden auf Verfolgung des Angeschuldigten gerich-
teten Antrag des Staatsanwalts oder Beschluss des Richters
unterbrochen1).

Die Entschädigungsklage gegen den Nachdrucker verjährt
nach Preussischem Rechte binnen drei Jahren, nachdem das
Dasein und der Urheber des Nachdrucks dem Beschädigten
bekannt geworden2). Dieselbe Regel gilt im Oesterreichischen
Rechte3).

Nach Gemeinem Rechte dauert die Verjährungsfrist dreis-
sig Jahre. Nach Französischem Rechte verjährt die Entschädi-
gungsklage ebenso wie die strafrechtliche Verfolgung des Nach-
drucks binnen drei Jahren vom Tage der Vollendnng des Ver-
gehens. Die Verjährung wird durch jede gerichtliche Handlung,
welche die Verfolgung des Nachdrucks zum Gegenstande hat4),
unterbrochen.

Die Verjährung schliesst lediglich die Klage wegen des
einzelnen Delictes aus, seit dessen Begehung drei Jahre ver-
gangen sind. Sie hebt das geistige Eigenthum selbst nicht auf
und die gegen einen früheren Nachdruck eingetretene Verjäh-
rung kann weder bei der späteren Wiederholung von demsel-
ben Urheber, noch von dritten Personen, welche sich inner-
halb der letzten drei Jahre eines neuen Nachdruckes schuldig
machen, geltend gemacht werden5).

Doch hat der Pariser Appellhof in einem Falle, welcher
die durch mehrere Jahre fortgesetzte Aufführung des Textes
der Norma und der Puritaner betraf, durch das Erkenntniss
vom 24. Februar 1855 angenommen, dass der Ablauf der drei-

1) Strafgesetzbuch vom 14. April 1851 §. 46 §. 48.
2) Allg. Landrecht Th. I Tit. 6 §. 54.
3) Oesterreich. Allg. Bürgerl. Gesetzbuch §. 1489.
4) Code d'instruction criminelle art. 637. 638.
5) Gambastide, Traite des contrefacons No. 194. -- Renouard
Traite des droits d'auteurs tom. II No. 267.
IX. Verfolgung des Nachdrucks. §. 45. Prozess (Fortsetzung).

Nach dem Preussischen Rechte und ebenso nach den übri-
gen Deutschen Rechten, sowie nach der Französischen Gesetz-
gebung kommen die allgemeinen Regeln über die Klagverjäh-
rung zur Anwendung. Die strafrechtliche Verfolgung des Nach-
drucks verjährt nach Preussischem Rechte binnen drei Jahren
nach dem Tage des begangenen Vergehens. Die Verjährung
wird durch jeden auf Verfolgung des Angeschuldigten gerich-
teten Antrag des Staatsanwalts oder Beschluss des Richters
unterbrochen1).

Die Entschädigungsklage gegen den Nachdrucker verjährt
nach Preussischem Rechte binnen drei Jahren, nachdem das
Dasein und der Urheber des Nachdrucks dem Beschädigten
bekannt geworden2). Dieselbe Regel gilt im Oesterreichischen
Rechte3).

Nach Gemeinem Rechte dauert die Verjährungsfrist dreis-
sig Jahre. Nach Französischem Rechte verjährt die Entschädi-
gungsklage ebenso wie die strafrechtliche Verfolgung des Nach-
drucks binnen drei Jahren vom Tage der Vollendnng des Ver-
gehens. Die Verjährung wird durch jede gerichtliche Handlung,
welche die Verfolgung des Nachdrucks zum Gegenstande hat4),
unterbrochen.

Die Verjährung schliesst lediglich die Klage wegen des
einzelnen Delictes aus, seit dessen Begehung drei Jahre ver-
gangen sind. Sie hebt das geistige Eigenthum selbst nicht auf
und die gegen einen früheren Nachdruck eingetretene Verjäh-
rung kann weder bei der späteren Wiederholung von demsel-
ben Urheber, noch von dritten Personen, welche sich inner-
halb der letzten drei Jahre eines neuen Nachdruckes schuldig
machen, geltend gemacht werden5).

Doch hat der Pariser Appellhof in einem Falle, welcher
die durch mehrere Jahre fortgesetzte Aufführung des Textes
der Norma und der Puritaner betraf, durch das Erkenntniss
vom 24. Februar 1855 angenommen, dass der Ablauf der drei-

1) Strafgesetzbuch vom 14. April 1851 §. 46 §. 48.
2) Allg. Landrecht Th. I Tit. 6 §. 54.
3) Oesterreich. Allg. Bürgerl. Gesetzbuch §. 1489.
4) Code d’instruction criminelle art. 637. 638.
5) Gambastide, Traité des contrefaçons No. 194. — Renouard
Traité des droits d’auteurs tom. II No. 267.
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[446/0462] IX. Verfolgung des Nachdrucks. §. 45. Prozess (Fortsetzung). Nach dem Preussischen Rechte und ebenso nach den übri- gen Deutschen Rechten, sowie nach der Französischen Gesetz- gebung kommen die allgemeinen Regeln über die Klagverjäh- rung zur Anwendung. Die strafrechtliche Verfolgung des Nach- drucks verjährt nach Preussischem Rechte binnen drei Jahren nach dem Tage des begangenen Vergehens. Die Verjährung wird durch jeden auf Verfolgung des Angeschuldigten gerich- teten Antrag des Staatsanwalts oder Beschluss des Richters unterbrochen 1). Die Entschädigungsklage gegen den Nachdrucker verjährt nach Preussischem Rechte binnen drei Jahren, nachdem das Dasein und der Urheber des Nachdrucks dem Beschädigten bekannt geworden 2). Dieselbe Regel gilt im Oesterreichischen Rechte 3). Nach Gemeinem Rechte dauert die Verjährungsfrist dreis- sig Jahre. Nach Französischem Rechte verjährt die Entschädi- gungsklage ebenso wie die strafrechtliche Verfolgung des Nach- drucks binnen drei Jahren vom Tage der Vollendnng des Ver- gehens. Die Verjährung wird durch jede gerichtliche Handlung, welche die Verfolgung des Nachdrucks zum Gegenstande hat 4), unterbrochen. Die Verjährung schliesst lediglich die Klage wegen des einzelnen Delictes aus, seit dessen Begehung drei Jahre ver- gangen sind. Sie hebt das geistige Eigenthum selbst nicht auf und die gegen einen früheren Nachdruck eingetretene Verjäh- rung kann weder bei der späteren Wiederholung von demsel- ben Urheber, noch von dritten Personen, welche sich inner- halb der letzten drei Jahre eines neuen Nachdruckes schuldig machen, geltend gemacht werden 5). Doch hat der Pariser Appellhof in einem Falle, welcher die durch mehrere Jahre fortgesetzte Aufführung des Textes der Norma und der Puritaner betraf, durch das Erkenntniss vom 24. Februar 1855 angenommen, dass der Ablauf der drei- 1) Strafgesetzbuch vom 14. April 1851 §. 46 §. 48. 2) Allg. Landrecht Th. I Tit. 6 §. 54. 3) Oesterreich. Allg. Bürgerl. Gesetzbuch §. 1489. 4) Code d’instruction criminelle art. 637. 638. 5) Gambastide, Traité des contrefaçons No. 194. — Renouard Traité des droits d’auteurs tom. II No. 267.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 446. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/462>, abgerufen am 26.04.2024.