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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Nachbildung von Kunstwerken. -- Anderes Kunstverfahren.

Es ist streitig ob das Verbot der unbefugten Nachbildung
von Kunstwerken sich nur auf die Reproduction in derselben
Kunstgattung erstreckt, oder ob der Thatbestand der strafba-
ren Nachbildung auch da vorliegt, wo ein Werk der zeichnen-
den Kunst in plastischer Form, oder ein Bildwerk durch Zeich-
nung nachgeahmt wird. Einige Gesetzgebungen nehmen die
Nachbildung von plastischen Werken durch Zeichnung und um-
gekehrt ausdrücklich von dem Nachdruckverbote aus 1). Hierher
muss auch die englische Gesetzgebung gezählt werden, da in
den verschiedenen zum Schutze des artistischen Eigenthumes
bestimmten Gesetzen nur die Nachbildung von Zeichnungen etc.
durch den Druck und von Bildwerken durch die Plastik ver-
boten wird 2).

§. 29. Die Abbildung eines Kunstwerkes, welche durch ein an-
deres, als bei dem Original angewendetes Kunstverfahren, z. B. durch
Kupferstich, Stahlstich, Holzschnitt u. s. w. (§. 21) oder durch Ab-
güsse, Abformungen u. s. w. (§. 22) rechtmässig angefertigt worden,
darf nicht ohne Genehmigung des Abbildners oder seiner Rechtsnach-
folger durch ein rein mechanisches Verfahren vervielfältigt werden so
lange die Platten, Formen und Modelle, mittelst welcher die Abbil-
dung dargestellt wird, noch nutzbar sind.
Bayer. Gesetz v. 18. Juni 1865 Art. 26. Nach Massgabe der im
ersten Abschnitte enthaltenen und der folgenden besonderen Vorschrif-
ten ist als Nachdruck verbotendie ohne Genehmigung des Urhebers ge-
schehende Vervielfältigung von Werken der zeichnenden oder plasti-
schen Kunst, sei diese Vervielfältigung eine mechanische, wie z B. durch
Benutzung der Originalplatten oder Formen, durch Photographie, Ab-
guss, oder werde sie durch Nachbildung vermittelt, vorausgesetzt, dass
im letzten Falle ein Verfahren beobachtet wird, durch welches eine
Mehrheit nachgebildeter Exemplare mittelst der nämlichen Vorrichtung
hergestellt werden kann, z. B. Kupferstische nach einem Gemälde oder
einem anderen Kupferstiche.
Die Anfertigung von Einzelkopien ohne Genehmigung des Ur-
hebers des Originals ist so lange als Nachdruck verboten, als das Ori-
ginal noch Eigenthum des Urhebers und noch nicht erlaubter Weise
vervielfältigt ist.
1) Würtemberg. Verordnung v. 19. October 1838 §. 1. -- Braun-
schweig. Ges. vom. 10. Februar 1842 §. 9 N. 2. -- Sachsen Weimar.
Gesetz v. 11. Januar 1839 §. 29.
2) 8 George II cap. 13. -- 17 George cap. 57. -- 6 u. 7 William
IV cap. 59. -- 38 George III cap. 71. -- 54 George III cap. 56. --
13 u. 14 Victoria cap. 104.
Nachbildung von Kunstwerken. — Anderes Kunstverfahren.

Es ist streitig ob das Verbot der unbefugten Nachbildung
von Kunstwerken sich nur auf die Reproduction in derselben
Kunstgattung erstreckt, oder ob der Thatbestand der strafba-
ren Nachbildung auch da vorliegt, wo ein Werk der zeichnen-
den Kunst in plastischer Form, oder ein Bildwerk durch Zeich-
nung nachgeahmt wird. Einige Gesetzgebungen nehmen die
Nachbildung von plastischen Werken durch Zeichnung und um-
gekehrt ausdrücklich von dem Nachdruckverbote aus 1). Hierher
muss auch die englische Gesetzgebung gezählt werden, da in
den verschiedenen zum Schutze des artistischen Eigenthumes
bestimmten Gesetzen nur die Nachbildung von Zeichnungen etc.
durch den Druck und von Bildwerken durch die Plastik ver-
boten wird 2).

§. 29. Die Abbildung eines Kunstwerkes, welche durch ein an-
deres, als bei dem Original angewendetes Kunstverfahren, z. B. durch
Kupferstich, Stahlstich, Holzschnitt u. s. w. (§. 21) oder durch Ab-
güsse, Abformungen u. s. w. (§. 22) rechtmässig angefertigt worden,
darf nicht ohne Genehmigung des Abbildners oder seiner Rechtsnach-
folger durch ein rein mechanisches Verfahren vervielfältigt werden so
lange die Platten, Formen und Modelle, mittelst welcher die Abbil-
dung dargestellt wird, noch nutzbar sind.
Bayer. Gesetz v. 18. Juni 1865 Art. 26. Nach Massgabe der im
ersten Abschnitte enthaltenen und der folgenden besonderen Vorschrif-
ten ist als Nachdruck verbotendie ohne Genehmigung des Urhebers ge-
schehende Vervielfältigung von Werken der zeichnenden oder plasti-
schen Kunst, sei diese Vervielfältigung eine mechanische, wie z B. durch
Benutzung der Originalplatten oder Formen, durch Photographie, Ab-
guss, oder werde sie durch Nachbildung vermittelt, vorausgesetzt, dass
im letzten Falle ein Verfahren beobachtet wird, durch welches eine
Mehrheit nachgebildeter Exemplare mittelst der nämlichen Vorrichtung
hergestellt werden kann, z. B. Kupferstische nach einem Gemälde oder
einem anderen Kupferstiche.
Die Anfertigung von Einzelkopien ohne Genehmigung des Ur-
hebers des Originals ist so lange als Nachdruck verboten, als das Ori-
ginal noch Eigenthum des Urhebers und noch nicht erlaubter Weise
vervielfältigt ist.
1) Würtemberg. Verordnung v. 19. October 1838 §. 1. — Braun-
schweig. Ges. vom. 10. Februar 1842 §. 9 N. 2. — Sachsen Weimar.
Gesetz v. 11. Januar 1839 §. 29.
2) 8 George II cap. 13. — 17 George cap. 57. — 6 u. 7 William
IV cap. 59. — 38 George III cap. 71. — 54 George III cap. 56. —
13 u. 14 Victoria cap. 104.
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[387/0403] Nachbildung von Kunstwerken. — Anderes Kunstverfahren. Es ist streitig ob das Verbot der unbefugten Nachbildung von Kunstwerken sich nur auf die Reproduction in derselben Kunstgattung erstreckt, oder ob der Thatbestand der strafba- ren Nachbildung auch da vorliegt, wo ein Werk der zeichnen- den Kunst in plastischer Form, oder ein Bildwerk durch Zeich- nung nachgeahmt wird. Einige Gesetzgebungen nehmen die Nachbildung von plastischen Werken durch Zeichnung und um- gekehrt ausdrücklich von dem Nachdruckverbote aus 1). Hierher muss auch die englische Gesetzgebung gezählt werden, da in den verschiedenen zum Schutze des artistischen Eigenthumes bestimmten Gesetzen nur die Nachbildung von Zeichnungen etc. durch den Druck und von Bildwerken durch die Plastik ver- boten wird 2). 2) 1) Würtemberg. Verordnung v. 19. October 1838 §. 1. — Braun- schweig. Ges. vom. 10. Februar 1842 §. 9 N. 2. — Sachsen Weimar. Gesetz v. 11. Januar 1839 §. 29. 2) 8 George II cap. 13. — 17 George cap. 57. — 6 u. 7 William IV cap. 59. — 38 George III cap. 71. — 54 George III cap. 56. — 13 u. 14 Victoria cap. 104. 2) §. 29. Die Abbildung eines Kunstwerkes, welche durch ein an- deres, als bei dem Original angewendetes Kunstverfahren, z. B. durch Kupferstich, Stahlstich, Holzschnitt u. s. w. (§. 21) oder durch Ab- güsse, Abformungen u. s. w. (§. 22) rechtmässig angefertigt worden, darf nicht ohne Genehmigung des Abbildners oder seiner Rechtsnach- folger durch ein rein mechanisches Verfahren vervielfältigt werden so lange die Platten, Formen und Modelle, mittelst welcher die Abbil- dung dargestellt wird, noch nutzbar sind. Bayer. Gesetz v. 18. Juni 1865 Art. 26. Nach Massgabe der im ersten Abschnitte enthaltenen und der folgenden besonderen Vorschrif- ten ist als Nachdruck verbotendie ohne Genehmigung des Urhebers ge- schehende Vervielfältigung von Werken der zeichnenden oder plasti- schen Kunst, sei diese Vervielfältigung eine mechanische, wie z B. durch Benutzung der Originalplatten oder Formen, durch Photographie, Ab- guss, oder werde sie durch Nachbildung vermittelt, vorausgesetzt, dass im letzten Falle ein Verfahren beobachtet wird, durch welches eine Mehrheit nachgebildeter Exemplare mittelst der nämlichen Vorrichtung hergestellt werden kann, z. B. Kupferstische nach einem Gemälde oder einem anderen Kupferstiche. Die Anfertigung von Einzelkopien ohne Genehmigung des Ur- hebers des Originals ist so lange als Nachdruck verboten, als das Ori- ginal noch Eigenthum des Urhebers und noch nicht erlaubter Weise vervielfältigt ist.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 387. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/403>, abgerufen am 27.04.2024.