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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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VIII. Nachdruck.


§. 36. Begriff.

Definition. -- Verletzung des geistigen Eigenthumes. -- Nachdruck des
Autors gegen den Verleger und umgekehrt. -- Zweck des Nachdrucks.
-- Nachahmung ohne Reproduction. -- Unbefugte Aufführung. -- Privat-
rechtliche und strafrechtliche Folgen.

Nachdruck im rechtlichen Sinne ist die unbefugte Verviel-
fältigung einer Schrift oder eines Kunstwerkes auf mechanischem
Wege mit Verletzung des daran bestehenden ausschliesslichen
Vervielfältigungsrechtes.

1. Der unbefugte Abdruck einer Schrift oder eines Kunst-
werkes gilt als Nachdruck, ohne Unterschied, ob das Werk
bereits von dem Urheber oder einem andern Berechtigten ver-
öffentlicht war. Ein rechtlicher Unterschied besteht also nicht
zwischen dem Nachdruck bereits gedruckter und dem Abdruck
noch ungedruckter Schriften 1) und Kunstwerke. Beide Hand-
lungen werden daher unter dem gemeinschaftlichen Namen
Nachdruck begriffen.

2. Nicht jeder unbefugte Abdruck ist ein Nachdruck im
rechtlichen Sinne. Wenn z. B. durch die Bekanntmachung
eines amtlichen Actenstückes das Amtsgeheimniss verletzt, oder

1) Gesetz vom 11. März 1837 § 3. Dem Nachdruck wird gleich-
geachtet, und ist daher ebenfalls verboten, der ohne Genehmigung des
Autors oder seiner Rechtsnachfolger bewirkte Abdruck
a. von Manuscripten aller Art,
b. von nachgeschriebenen Predigten und mündlichen Lehrvorträgen,
gleichviel, ob dieselben unter dem wahren Namen des Autors her-
ausgegeben werden, oder nicht.
VIII. Nachdruck.


§. 36. Begriff.

Definition. — Verletzung des geistigen Eigenthumes. — Nachdruck des
Autors gegen den Verleger und umgekehrt. — Zweck des Nachdrucks.
— Nachahmung ohne Reproduction. — Unbefugte Aufführung. — Privat-
rechtliche und strafrechtliche Folgen.

Nachdruck im rechtlichen Sinne ist die unbefugte Verviel-
fältigung einer Schrift oder eines Kunstwerkes auf mechanischem
Wege mit Verletzung des daran bestehenden ausschliesslichen
Vervielfältigungsrechtes.

1. Der unbefugte Abdruck einer Schrift oder eines Kunst-
werkes gilt als Nachdruck, ohne Unterschied, ob das Werk
bereits von dem Urheber oder einem andern Berechtigten ver-
öffentlicht war. Ein rechtlicher Unterschied besteht also nicht
zwischen dem Nachdruck bereits gedruckter und dem Abdruck
noch ungedruckter Schriften 1) und Kunstwerke. Beide Hand-
lungen werden daher unter dem gemeinschaftlichen Namen
Nachdruck begriffen.

2. Nicht jeder unbefugte Abdruck ist ein Nachdruck im
rechtlichen Sinne. Wenn z. B. durch die Bekanntmachung
eines amtlichen Actenstückes das Amtsgeheimniss verletzt, oder

1) Gesetz vom 11. März 1837 § 3. Dem Nachdruck wird gleich-
geachtet, und ist daher ebenfalls verboten, der ohne Genehmigung des
Autors oder seiner Rechtsnachfolger bewirkte Abdruck
a. von Manuscripten aller Art,
b. von nachgeschriebenen Predigten und mündlichen Lehrvorträgen,
gleichviel, ob dieselben unter dem wahren Namen des Autors her-
ausgegeben werden, oder nicht.
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[[373]/0389] VIII. Nachdruck. §. 36. Begriff. Definition. — Verletzung des geistigen Eigenthumes. — Nachdruck des Autors gegen den Verleger und umgekehrt. — Zweck des Nachdrucks. — Nachahmung ohne Reproduction. — Unbefugte Aufführung. — Privat- rechtliche und strafrechtliche Folgen. Nachdruck im rechtlichen Sinne ist die unbefugte Verviel- fältigung einer Schrift oder eines Kunstwerkes auf mechanischem Wege mit Verletzung des daran bestehenden ausschliesslichen Vervielfältigungsrechtes. 1. Der unbefugte Abdruck einer Schrift oder eines Kunst- werkes gilt als Nachdruck, ohne Unterschied, ob das Werk bereits von dem Urheber oder einem andern Berechtigten ver- öffentlicht war. Ein rechtlicher Unterschied besteht also nicht zwischen dem Nachdruck bereits gedruckter und dem Abdruck noch ungedruckter Schriften 1) und Kunstwerke. Beide Hand- lungen werden daher unter dem gemeinschaftlichen Namen Nachdruck begriffen. 2. Nicht jeder unbefugte Abdruck ist ein Nachdruck im rechtlichen Sinne. Wenn z. B. durch die Bekanntmachung eines amtlichen Actenstückes das Amtsgeheimniss verletzt, oder 1) Gesetz vom 11. März 1837 § 3. Dem Nachdruck wird gleich- geachtet, und ist daher ebenfalls verboten, der ohne Genehmigung des Autors oder seiner Rechtsnachfolger bewirkte Abdruck a. von Manuscripten aller Art, b. von nachgeschriebenen Predigten und mündlichen Lehrvorträgen, gleichviel, ob dieselben unter dem wahren Namen des Autors her- ausgegeben werden, oder nicht.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. [373]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/389>, abgerufen am 26.04.2024.