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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Klage und Execution.
findet allerdings nur da statt, wo es sich um quasi fungible
Leistungen handelt, die ebensowohl von dem einen als von dem
andern Schriftsteller oder Künstler bewirkt werden können, wie
z. B. eine Uebersetzung, eine Reductionstabelle, eine Karte oder
ein Holzschnitt. In diesen Fällen ist aber das gedachte Wahl-
recht von wesentlicher Bedeutung, da der Verleger selten im
Stande ist, sein Interesse d. h. die Entschädigung für den durch
die unterbliebene Publication entgangenen Gewinn hinreichend
zu begründen.

§. 34. Leistungen des Verlegers.

Vervielfältigung. -- Veröffentlichung. -- Förmlichkeiten. -- Vertrieb
durch den Buchhandel. -- Preis. -- Honorar. -- Neue Auflagen.

Der Verleger ist verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen
und durch den Buchhandel zu vertreiben. Die Vervielfältigung
ist bei Schriften, wenn nichts Anderes bestimmt ist, durch den
Buchdruck zu bewirken. Im Uebrigen ist die Art der Verviel-
fältigung in Ermangelung besonderer Verabredung dem Er-
messen des Verlegers überlassen, ebenso die Stärke der Auf-

tigten, wenn der Verpflichtete es auf Execution ankommen lässt, die
Wahl zu, auf Leistung der Handlung durch den Verpflichteten zu be-
stehen, oder dieselbe auf dessen Kosten durch einen Dritten verrichten
zu lassen, oder sein Interesse zu fordern.
Er ist auch befugt, von der getroffenen Wahl wieder abzugehen
und eine andere zu treffen.
Dem Verpflichteten, welcher die Handlung innerhalb der in dem
Urtheil bestimmten Frist nicht geleistet hat, ist jedoch zuvor durch
ein Mandat die Vollziehung der Handlung binnen einer Frist von wenig-
stens acht Tagen und höchstens vier Wochen aufzugeben. Dies Mandat
muss die dem Berechtigten zustehenden Befugnisse ausdrücken und
durch einen gerichtlichen Beamten insinuirt werden. Fordert der Be-
rechtigte die Leistung durch den Verpflichteten selbst und hängt
solche nach dem Ermessen des Richters von dem Willen
des Verpflichteten ab
, so ist dieser durch Personalarrest von
höchstens einjähriger Dauer dazu anzuhalten.
Soll die Leistung durch einen Dritten geschehen, so hat der
Richter den Betrag der dazu erforderlichen Kosten vorläufig zu be-
stimmen und von dem Verpflichteten einzuziehen.

Klage und Execution.
findet allerdings nur da statt, wo es sich um quasi fungible
Leistungen handelt, die ebensowohl von dem einen als von dem
andern Schriftsteller oder Künstler bewirkt werden können, wie
z. B. eine Uebersetzung, eine Reductionstabelle, eine Karte oder
ein Holzschnitt. In diesen Fällen ist aber das gedachte Wahl-
recht von wesentlicher Bedeutung, da der Verleger selten im
Stande ist, sein Interesse d. h. die Entschädigung für den durch
die unterbliebene Publication entgangenen Gewinn hinreichend
zu begründen.

§. 34. Leistungen des Verlegers.

Vervielfältigung. — Veröffentlichung. — Förmlichkeiten. — Vertrieb
durch den Buchhandel. — Preis. — Honorar. — Neue Auflagen.

Der Verleger ist verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen
und durch den Buchhandel zu vertreiben. Die Vervielfältigung
ist bei Schriften, wenn nichts Anderes bestimmt ist, durch den
Buchdruck zu bewirken. Im Uebrigen ist die Art der Verviel-
fältigung in Ermangelung besonderer Verabredung dem Er-
messen des Verlegers überlassen, ebenso die Stärke der Auf-

tigten, wenn der Verpflichtete es auf Execution ankommen lässt, die
Wahl zu, auf Leistung der Handlung durch den Verpflichteten zu be-
stehen, oder dieselbe auf dessen Kosten durch einen Dritten verrichten
zu lassen, oder sein Interesse zu fordern.
Er ist auch befugt, von der getroffenen Wahl wieder abzugehen
und eine andere zu treffen.
Dem Verpflichteten, welcher die Handlung innerhalb der in dem
Urtheil bestimmten Frist nicht geleistet hat, ist jedoch zuvor durch
ein Mandat die Vollziehung der Handlung binnen einer Frist von wenig-
stens acht Tagen und höchstens vier Wochen aufzugeben. Dies Mandat
muss die dem Berechtigten zustehenden Befugnisse ausdrücken und
durch einen gerichtlichen Beamten insinuirt werden. Fordert der Be-
rechtigte die Leistung durch den Verpflichteten selbst und hängt
solche nach dem Ermessen des Richters von dem Willen
des Verpflichteten ab
, so ist dieser durch Personalarrest von
höchstens einjähriger Dauer dazu anzuhalten.
Soll die Leistung durch einen Dritten geschehen, so hat der
Richter den Betrag der dazu erforderlichen Kosten vorläufig zu be-
stimmen und von dem Verpflichteten einzuziehen.
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[359/0375] Klage und Execution. findet allerdings nur da statt, wo es sich um quasi fungible Leistungen handelt, die ebensowohl von dem einen als von dem andern Schriftsteller oder Künstler bewirkt werden können, wie z. B. eine Uebersetzung, eine Reductionstabelle, eine Karte oder ein Holzschnitt. In diesen Fällen ist aber das gedachte Wahl- recht von wesentlicher Bedeutung, da der Verleger selten im Stande ist, sein Interesse d. h. die Entschädigung für den durch die unterbliebene Publication entgangenen Gewinn hinreichend zu begründen. §. 34. Leistungen des Verlegers. Vervielfältigung. — Veröffentlichung. — Förmlichkeiten. — Vertrieb durch den Buchhandel. — Preis. — Honorar. — Neue Auflagen. Der Verleger ist verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und durch den Buchhandel zu vertreiben. Die Vervielfältigung ist bei Schriften, wenn nichts Anderes bestimmt ist, durch den Buchdruck zu bewirken. Im Uebrigen ist die Art der Verviel- fältigung in Ermangelung besonderer Verabredung dem Er- messen des Verlegers überlassen, ebenso die Stärke der Auf- 1) 1) tigten, wenn der Verpflichtete es auf Execution ankommen lässt, die Wahl zu, auf Leistung der Handlung durch den Verpflichteten zu be- stehen, oder dieselbe auf dessen Kosten durch einen Dritten verrichten zu lassen, oder sein Interesse zu fordern. Er ist auch befugt, von der getroffenen Wahl wieder abzugehen und eine andere zu treffen. Dem Verpflichteten, welcher die Handlung innerhalb der in dem Urtheil bestimmten Frist nicht geleistet hat, ist jedoch zuvor durch ein Mandat die Vollziehung der Handlung binnen einer Frist von wenig- stens acht Tagen und höchstens vier Wochen aufzugeben. Dies Mandat muss die dem Berechtigten zustehenden Befugnisse ausdrücken und durch einen gerichtlichen Beamten insinuirt werden. Fordert der Be- rechtigte die Leistung durch den Verpflichteten selbst und hängt solche nach dem Ermessen des Richters von dem Willen des Verpflichteten ab, so ist dieser durch Personalarrest von höchstens einjähriger Dauer dazu anzuhalten. Soll die Leistung durch einen Dritten geschehen, so hat der Richter den Betrag der dazu erforderlichen Kosten vorläufig zu be- stimmen und von dem Verpflichteten einzuziehen.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 359. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/375>, abgerufen am 26.04.2024.