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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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VII. Der Verlagsvertrag. §. 29. Begriff und Form.
kann also direct auf Erfüllung klagen. Dies ist insbesondere
der Fall bei den Verträgen über Handlungen, da eben gelei-
stete Dienste nicht zurückgegeben werden können, folglich auch
nach der bloss mündlichen Abrede vergütet werden müssen
(Allg. Landrecht a. a. O. §. 159 §. 165 f.).

Im Anschluss an die allgemeinen Regeln über die Erfül-
lung bloss mündlich geschlossener Verträge bestimmt das
Allg. Landrecht für den Verlagsvertrag insbesondere im Th. I
Tit. 11 §. 999:

"Ist dergleichen schriftlicher Vertrag nicht errichtet, die
Handschrift jedoch von dem Schriftsteller abgeliefert, so gilt
die mündliche Abrede zwar in Ansehung des dem Verfasser
versprochenen Honorarii, in allen übrigen Stücken aber sind
die Verhältnisse beider Theile lediglich nach den gesetzlichen
Vorschriften zu beurtheilen."

Das Allg. Landrecht betrachtet also und mit Recht die
Stipulation des Honorares als eine für sich bestehende Verab-
redung, welche auch ohne schriftlichen Vertrag durch die Er-
füllung seitens des Autors klagbar wird, während der eigent-
liche Verlagsvertrag nach den in Bezug genommenen gesetz-
lichen Vorschriften nur die Geltung eines pactum claudicans
erlangt, so dass zwar der Verleger berechtigt ist, das ohne
schriftlichen Vertrag gelieferte Werk unter den verabredeten
Bedingungen zu veröffentlichen, dass ihm jedoch freisteht, von
dem Vertrage zurückzutreten, vorbehaltlich seiner Verpflichtung,
das mündlich bedungene Honorar zu zahlen.

Die schriftliche Form des Verlagsvertrages kann auch durch
blossen Briefwechsel erfüllt werden, wenn aus den gewech-
selten und eigenhändig unterschriebenen Briefen der Inhalt
des Vertrages und die Absicht beider Theile, sich bindend zu
verpflichten, hinreichend erhellt (Allg. Landrecht Th. I Tit. 5
§. 113). Auch durch telegraphische Depeschen kann
unter denselben Voraussetzungen der Vertrag geschlossen wer-
den, wenn die aufgegebenen Telegramme von den Contrahenten
eigenhändig unterzeichnet sind1).

1) Dass die telegraphische Correspondenz bei der Vertragschlies-
sung die schriftliche Form erfüllt, wenn die Aufgabe-Depeschen von
den Contrahenten unterschrieben sind, ist durch die Entscheidung des

VII. Der Verlagsvertrag. §. 29. Begriff und Form.
kann also direct auf Erfüllung klagen. Dies ist insbesondere
der Fall bei den Verträgen über Handlungen, da eben gelei-
stete Dienste nicht zurückgegeben werden können, folglich auch
nach der bloss mündlichen Abrede vergütet werden müssen
(Allg. Landrecht a. a. O. §. 159 §. 165 f.).

Im Anschluss an die allgemeinen Regeln über die Erfül-
lung bloss mündlich geschlossener Verträge bestimmt das
Allg. Landrecht für den Verlagsvertrag insbesondere im Th. I
Tit. 11 §. 999:

»Ist dergleichen schriftlicher Vertrag nicht errichtet, die
Handschrift jedoch von dem Schriftsteller abgeliefert, so gilt
die mündliche Abrede zwar in Ansehung des dem Verfasser
versprochenen Honorarii, in allen übrigen Stücken aber sind
die Verhältnisse beider Theile lediglich nach den gesetzlichen
Vorschriften zu beurtheilen.«

Das Allg. Landrecht betrachtet also und mit Recht die
Stipulation des Honorares als eine für sich bestehende Verab-
redung, welche auch ohne schriftlichen Vertrag durch die Er-
füllung seitens des Autors klagbar wird, während der eigent-
liche Verlagsvertrag nach den in Bezug genommenen gesetz-
lichen Vorschriften nur die Geltung eines pactum claudicans
erlangt, so dass zwar der Verleger berechtigt ist, das ohne
schriftlichen Vertrag gelieferte Werk unter den verabredeten
Bedingungen zu veröffentlichen, dass ihm jedoch freisteht, von
dem Vertrage zurückzutreten, vorbehaltlich seiner Verpflichtung,
das mündlich bedungene Honorar zu zahlen.

Die schriftliche Form des Verlagsvertrages kann auch durch
blossen Briefwechsel erfüllt werden, wenn aus den gewech-
selten und eigenhändig unterschriebenen Briefen der Inhalt
des Vertrages und die Absicht beider Theile, sich bindend zu
verpflichten, hinreichend erhellt (Allg. Landrecht Th. I Tit. 5
§. 113). Auch durch telegraphische Depeschen kann
unter denselben Voraussetzungen der Vertrag geschlossen wer-
den, wenn die aufgegebenen Telegramme von den Contrahenten
eigenhändig unterzeichnet sind1).

1) Dass die telegraphische Correspondenz bei der Vertragschlies-
sung die schriftliche Form erfüllt, wenn die Aufgabe-Depeschen von
den Contrahenten unterschrieben sind, ist durch die Entscheidung des
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[314/0330] VII. Der Verlagsvertrag. §. 29. Begriff und Form. kann also direct auf Erfüllung klagen. Dies ist insbesondere der Fall bei den Verträgen über Handlungen, da eben gelei- stete Dienste nicht zurückgegeben werden können, folglich auch nach der bloss mündlichen Abrede vergütet werden müssen (Allg. Landrecht a. a. O. §. 159 §. 165 f.). Im Anschluss an die allgemeinen Regeln über die Erfül- lung bloss mündlich geschlossener Verträge bestimmt das Allg. Landrecht für den Verlagsvertrag insbesondere im Th. I Tit. 11 §. 999: »Ist dergleichen schriftlicher Vertrag nicht errichtet, die Handschrift jedoch von dem Schriftsteller abgeliefert, so gilt die mündliche Abrede zwar in Ansehung des dem Verfasser versprochenen Honorarii, in allen übrigen Stücken aber sind die Verhältnisse beider Theile lediglich nach den gesetzlichen Vorschriften zu beurtheilen.« Das Allg. Landrecht betrachtet also und mit Recht die Stipulation des Honorares als eine für sich bestehende Verab- redung, welche auch ohne schriftlichen Vertrag durch die Er- füllung seitens des Autors klagbar wird, während der eigent- liche Verlagsvertrag nach den in Bezug genommenen gesetz- lichen Vorschriften nur die Geltung eines pactum claudicans erlangt, so dass zwar der Verleger berechtigt ist, das ohne schriftlichen Vertrag gelieferte Werk unter den verabredeten Bedingungen zu veröffentlichen, dass ihm jedoch freisteht, von dem Vertrage zurückzutreten, vorbehaltlich seiner Verpflichtung, das mündlich bedungene Honorar zu zahlen. Die schriftliche Form des Verlagsvertrages kann auch durch blossen Briefwechsel erfüllt werden, wenn aus den gewech- selten und eigenhändig unterschriebenen Briefen der Inhalt des Vertrages und die Absicht beider Theile, sich bindend zu verpflichten, hinreichend erhellt (Allg. Landrecht Th. I Tit. 5 §. 113). Auch durch telegraphische Depeschen kann unter denselben Voraussetzungen der Vertrag geschlossen wer- den, wenn die aufgegebenen Telegramme von den Contrahenten eigenhändig unterzeichnet sind 1). 1) Dass die telegraphische Correspondenz bei der Vertragschlies- sung die schriftliche Form erfüllt, wenn die Aufgabe-Depeschen von den Contrahenten unterschrieben sind, ist durch die Entscheidung des

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 314. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/330>, abgerufen am 26.04.2024.