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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Unterschied vom Mandat und der Societät.
zweiseitiges Geschäft, bei welchem der Verleger den Vertrieb
des Werkes für seine eigene Rechnung erwirbt und den Auf-
wand für die Veröffentlichung als Gegenleistung übernimmt.
Allerdings hat das Römische Recht auch zweiseitige Verträge
in die Form des Mandates eingekleidet, so den Kauf der For-
derungen und die Bürgschaft (mandatum qualificatum). Es ist
daher möglich, dass die Römischen Juristen den Verlagsvertrag,
falls er ihnen mit seinem heutigen Inhalte bekannt geworden
wäre, ebenfalls den Formen des Mandates angenähert haben
würden, um ihn unter die klagbaren Rechtsgeschäfte zu sub-
sumiren. Allein der Entwickelungsprozess des Römischen Rechtes
ist abgeschlossen und ähnliche Analogien, wie das mandatum
actionis
und das mandatum qualificatum dürfen heutzutage um-
soweniger aufgestellt werden, als der Grund derselben: die be-
schränkte Klagbarkeit der Rechtsgeschäfte weggefallen ist.

Mit der Societät stimmt der Verlagsvertrag darin über-
ein, dass beide Theile ihre Leistungen zur Erreichung eines
gemeinsamen Zweckes vereinigen 1). Bei dem Verlagsvertrage
ist, wie bei der Erwerbsgesellschaft, der Inhalt der gegenseiti-
gen Leistungen nicht eine directe Zuwendung oder Uebertragung
in das Vermögen des andern Contrahenten, sondern die ge-
meinschaftliche Ausführung eines Geschäftes (hier der Veröf-
fentlichung des Werkes), an welchem beiden Contrahenten ge-
legen ist. Eine wirkliche Societät liegt beim Verlagsvertrage
jedoch nur ausnahmsweise dann vor, wenn der Verleger die
Veröffentlichung für gemeinschaftliche Rechnung übernimmt;
und dies gilt keinesweges als Regel. Vielmehr kommt in Er-
mangelung besonderer Verabredung Gewinn und Verlust des
Geschäftes allein dem Verleger zu und das Interesse des Au-
tors besteht, abgesehen von dem etwa bedungenen Honorare,
in der Veröffentlichung des Werkes selbst.

Endlich wird der Verlagsvertrag mit den Innominat-
contracten
des Römischen Rechtes verglichen 2) und auch
diese Analogie verstösst nicht wie die Vergleichung mit dem
Kaufe oder der Dienstmiethe unmittelbar gegen das Wesen
des Verlagsvertrages. Sie hat vielmehr vom Standpuncte des

1) Vergl. Thöl, Handelsrecht §. 107.
2) Vergl. von der Pfordten, Abhandlungen aus dem Pandecten-
rechte, Erlangen 1840 S. 326.

Unterschied vom Mandat und der Societät.
zweiseitiges Geschäft, bei welchem der Verleger den Vertrieb
des Werkes für seine eigene Rechnung erwirbt und den Auf-
wand für die Veröffentlichung als Gegenleistung übernimmt.
Allerdings hat das Römische Recht auch zweiseitige Verträge
in die Form des Mandates eingekleidet, so den Kauf der For-
derungen und die Bürgschaft (mandatum qualificatum). Es ist
daher möglich, dass die Römischen Juristen den Verlagsvertrag,
falls er ihnen mit seinem heutigen Inhalte bekannt geworden
wäre, ebenfalls den Formen des Mandates angenähert haben
würden, um ihn unter die klagbaren Rechtsgeschäfte zu sub-
sumiren. Allein der Entwickelungsprozess des Römischen Rechtes
ist abgeschlossen und ähnliche Analogien, wie das mandatum
actionis
und das mandatum qualificatum dürfen heutzutage um-
soweniger aufgestellt werden, als der Grund derselben: die be-
schränkte Klagbarkeit der Rechtsgeschäfte weggefallen ist.

Mit der Societät stimmt der Verlagsvertrag darin über-
ein, dass beide Theile ihre Leistungen zur Erreichung eines
gemeinsamen Zweckes vereinigen 1). Bei dem Verlagsvertrage
ist, wie bei der Erwerbsgesellschaft, der Inhalt der gegenseiti-
gen Leistungen nicht eine directe Zuwendung oder Uebertragung
in das Vermögen des andern Contrahenten, sondern die ge-
meinschaftliche Ausführung eines Geschäftes (hier der Veröf-
fentlichung des Werkes), an welchem beiden Contrahenten ge-
legen ist. Eine wirkliche Societät liegt beim Verlagsvertrage
jedoch nur ausnahmsweise dann vor, wenn der Verleger die
Veröffentlichung für gemeinschaftliche Rechnung übernimmt;
und dies gilt keinesweges als Regel. Vielmehr kommt in Er-
mangelung besonderer Verabredung Gewinn und Verlust des
Geschäftes allein dem Verleger zu und das Interesse des Au-
tors besteht, abgesehen von dem etwa bedungenen Honorare,
in der Veröffentlichung des Werkes selbst.

Endlich wird der Verlagsvertrag mit den Innominat-
contracten
des Römischen Rechtes verglichen 2) und auch
diese Analogie verstösst nicht wie die Vergleichung mit dem
Kaufe oder der Dienstmiethe unmittelbar gegen das Wesen
des Verlagsvertrages. Sie hat vielmehr vom Standpuncte des

1) Vergl. Thöl, Handelsrecht §. 107.
2) Vergl. von der Pfordten, Abhandlungen aus dem Pandecten-
rechte, Erlangen 1840 S. 326.
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[309/0325] Unterschied vom Mandat und der Societät. zweiseitiges Geschäft, bei welchem der Verleger den Vertrieb des Werkes für seine eigene Rechnung erwirbt und den Auf- wand für die Veröffentlichung als Gegenleistung übernimmt. Allerdings hat das Römische Recht auch zweiseitige Verträge in die Form des Mandates eingekleidet, so den Kauf der For- derungen und die Bürgschaft (mandatum qualificatum). Es ist daher möglich, dass die Römischen Juristen den Verlagsvertrag, falls er ihnen mit seinem heutigen Inhalte bekannt geworden wäre, ebenfalls den Formen des Mandates angenähert haben würden, um ihn unter die klagbaren Rechtsgeschäfte zu sub- sumiren. Allein der Entwickelungsprozess des Römischen Rechtes ist abgeschlossen und ähnliche Analogien, wie das mandatum actionis und das mandatum qualificatum dürfen heutzutage um- soweniger aufgestellt werden, als der Grund derselben: die be- schränkte Klagbarkeit der Rechtsgeschäfte weggefallen ist. Mit der Societät stimmt der Verlagsvertrag darin über- ein, dass beide Theile ihre Leistungen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes vereinigen 1). Bei dem Verlagsvertrage ist, wie bei der Erwerbsgesellschaft, der Inhalt der gegenseiti- gen Leistungen nicht eine directe Zuwendung oder Uebertragung in das Vermögen des andern Contrahenten, sondern die ge- meinschaftliche Ausführung eines Geschäftes (hier der Veröf- fentlichung des Werkes), an welchem beiden Contrahenten ge- legen ist. Eine wirkliche Societät liegt beim Verlagsvertrage jedoch nur ausnahmsweise dann vor, wenn der Verleger die Veröffentlichung für gemeinschaftliche Rechnung übernimmt; und dies gilt keinesweges als Regel. Vielmehr kommt in Er- mangelung besonderer Verabredung Gewinn und Verlust des Geschäftes allein dem Verleger zu und das Interesse des Au- tors besteht, abgesehen von dem etwa bedungenen Honorare, in der Veröffentlichung des Werkes selbst. Endlich wird der Verlagsvertrag mit den Innominat- contracten des Römischen Rechtes verglichen 2) und auch diese Analogie verstösst nicht wie die Vergleichung mit dem Kaufe oder der Dienstmiethe unmittelbar gegen das Wesen des Verlagsvertrages. Sie hat vielmehr vom Standpuncte des 1) Vergl. Thöl, Handelsrecht §. 107. 2) Vergl. von der Pfordten, Abhandlungen aus dem Pandecten- rechte, Erlangen 1840 S. 326.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 309. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/325>, abgerufen am 26.04.2024.