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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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VII. Der Verlagsvertrag.


§. 28. Inhalt.

Begriffsbestimmung. -- Uneigentliche Verlagsverträge. -- Verpflichtung
zur Veröffentlichung. -- Bestellung. -- Commissionsverlag. -- Be-
schränkte Veräusserung. -- Unterscheidung von der Cession. -- Ho-
norar. -- Stillschweigende Verabredung. -- Unbestimmtes Honorar-
versprechen.

Verlagsvertrag heisst die Uebereinkunft, durch welche der
Verleger das ausschliessliche Recht der Vervielfältigung an
einer Schrift oder an einem Kunstwerke gegen die Verpflichtung
der Veröffentlichung für seine Rechnung erwirbt. Herausgeber
ist entweder der Autor des Werkes oder dessen Rechtsnach-
folger. Der Verleger dagegen darf weder das ursprüngliche
noch das abgeleitete geistige Eigenthum des Werkes besitzen 1).
Er erwirbt auch durch den Verlagsvertrag nicht das geistige
Eigenthum. Es wird vielmehr durch diesen Vertrag nur ein
Nutzungsrecht an dem geistigen Eigenthume: das Verlagsrecht
constituirt, welches seiner Natur nach von beschränktem In-
halte ist und eine bestimmte Art der Reproduction in mehr
oder weniger beschränktem Umfange zum Gegenstande hat.

Unter den Merkmalen dieser Begriffsbestimmung gehören
einige zu den wesentlichen, andere zu den bloss vermutheten
Bestandtheilen des definirten Rechtsgeschäftes. Wesentlich ist:

1. die Uebertragung des Rechtes der Vervielfältigung,
1) Der Contract, durch welchen ein Buchhändler sich zur Her-
ausgabe seines eigenen Werkes gegen eine Subvention oder ge-
gen die Bestellung einer Anzahl von Exemplaren verpflichtet, ist kein
Verlagsvertrag.
VII. Der Verlagsvertrag.


§. 28. Inhalt.

Begriffsbestimmung. — Uneigentliche Verlagsverträge. — Verpflichtung
zur Veröffentlichung. — Bestellung. — Commissionsverlag. — Be-
schränkte Veräusserung. — Unterscheidung von der Cession. — Ho-
norar. — Stillschweigende Verabredung. — Unbestimmtes Honorar-
versprechen.

Verlagsvertrag heisst die Uebereinkunft, durch welche der
Verleger das ausschliessliche Recht der Vervielfältigung an
einer Schrift oder an einem Kunstwerke gegen die Verpflichtung
der Veröffentlichung für seine Rechnung erwirbt. Herausgeber
ist entweder der Autor des Werkes oder dessen Rechtsnach-
folger. Der Verleger dagegen darf weder das ursprüngliche
noch das abgeleitete geistige Eigenthum des Werkes besitzen 1).
Er erwirbt auch durch den Verlagsvertrag nicht das geistige
Eigenthum. Es wird vielmehr durch diesen Vertrag nur ein
Nutzungsrecht an dem geistigen Eigenthume: das Verlagsrecht
constituirt, welches seiner Natur nach von beschränktem In-
halte ist und eine bestimmte Art der Reproduction in mehr
oder weniger beschränktem Umfange zum Gegenstande hat.

Unter den Merkmalen dieser Begriffsbestimmung gehören
einige zu den wesentlichen, andere zu den bloss vermutheten
Bestandtheilen des definirten Rechtsgeschäftes. Wesentlich ist:

1. die Uebertragung des Rechtes der Vervielfältigung,
1) Der Contract, durch welchen ein Buchhändler sich zur Her-
ausgabe seines eigenen Werkes gegen eine Subvention oder ge-
gen die Bestellung einer Anzahl von Exemplaren verpflichtet, ist kein
Verlagsvertrag.
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[[293]/0309] VII. Der Verlagsvertrag. §. 28. Inhalt. Begriffsbestimmung. — Uneigentliche Verlagsverträge. — Verpflichtung zur Veröffentlichung. — Bestellung. — Commissionsverlag. — Be- schränkte Veräusserung. — Unterscheidung von der Cession. — Ho- norar. — Stillschweigende Verabredung. — Unbestimmtes Honorar- versprechen. Verlagsvertrag heisst die Uebereinkunft, durch welche der Verleger das ausschliessliche Recht der Vervielfältigung an einer Schrift oder an einem Kunstwerke gegen die Verpflichtung der Veröffentlichung für seine Rechnung erwirbt. Herausgeber ist entweder der Autor des Werkes oder dessen Rechtsnach- folger. Der Verleger dagegen darf weder das ursprüngliche noch das abgeleitete geistige Eigenthum des Werkes besitzen 1). Er erwirbt auch durch den Verlagsvertrag nicht das geistige Eigenthum. Es wird vielmehr durch diesen Vertrag nur ein Nutzungsrecht an dem geistigen Eigenthume: das Verlagsrecht constituirt, welches seiner Natur nach von beschränktem In- halte ist und eine bestimmte Art der Reproduction in mehr oder weniger beschränktem Umfange zum Gegenstande hat. Unter den Merkmalen dieser Begriffsbestimmung gehören einige zu den wesentlichen, andere zu den bloss vermutheten Bestandtheilen des definirten Rechtsgeschäftes. Wesentlich ist: 1. die Uebertragung des Rechtes der Vervielfältigung, 1) Der Contract, durch welchen ein Buchhändler sich zur Her- ausgabe seines eigenen Werkes gegen eine Subvention oder ge- gen die Bestellung einer Anzahl von Exemplaren verpflichtet, ist kein Verlagsvertrag.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. [293]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/309>, abgerufen am 27.04.2024.