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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Erscheinen in Lieferungen. -- Ergänzungspatente.
lungen ein Zwischenraum von mehr als drei Jahren liegt,
wird die Schutzfrist für jede einzelne Abtheilung nach der
Zeit ihres Erscheinens berechnet.

Im Art. 48 wird sodann bestimmt, dass bei allen Fristen,
insbesondere auch bei der des Art. 19 das Kalenderjahr, in
welches der Anfang der Frist fällt, nicht mitgerechnet wird.
Hiernach kann die Lieferung noch bis zum Schlusse des drit-
ten Jahres nach dem Jahre der Ausgabe der vorhergehenden
Lieferung mit Erfolg ausgegeben werden.

Die Unterbrechung der Lieferungen durch eine mehr als
dreijährige Frist kann die Schutzfrist für die früher in den
gesetzlichen Zwischenräumen erschienenen Lieferungen nicht
rückwirkend alteriren. Daher werden nun die vorher erschie-
nenen Lieferungen zusammen als ein mit der Ausgabe der letz-
ten rechtzeitigen Lieferung erschienenes Werk behandelt 1).
Schliesslich ist zu bemerken, dass die angeführten Vorschriften
sämmtlich voraussetzen, dass das abtheilungsweise erscheinende
Werk wirklich ein Ganzes bildet und nicht bloss aus einer buch-
händlerischen Verbindung mehrerer selbständigen Werke besteht.

Dem fortgesetzten Erscheinen der Schriften entspricht auf
dem Gebiete des industriellen Eigenthumes die Patentirung von
Nachträgen zu bereits patentirten Erfindungen. Solche Ergän-
zungspatente besitzen keine selbständige Schutzfrist, sie erlö-
schen mit dem für die ursprüngliche Erfindung ertheilten Pa-
tente und sind dagegen von der Erlegung der jährlichen Pa-
tentabgabe befreit. Die für das literarische Eigenthum bestehende
Regel kehrt sich hier also vollständig um, so dass die Schutz-
frist für die successiven Verbesserungen einer Erfindung, wenn
dieselben als Ergänzungen des ursprünglichen Patentes ange-
meldet werden, mit der ersten Anmeldung der ursprünglichen
Erfindung zu laufen beginnt 2).

Die Frage, welche von zwei verschiedenen Schutzfristen An-
wendung findet, tritt nur auf dem Gebiete des literarischen und

1) Oesterreich. Gesetz v. 19. October 1846 §. 16. Harum, Die
Oesterreichische Pressgesetzgebung S. 177 f. Anderer Meinung ist Man-
dry (Die Gesetzgebung des Königreichs Bayern Th. I Bd. 5 Heft 2
S. 241).
2) Französ. Gesetz v. 5. Juli 1844 Art. 16 sq.
Italien. Gesetz v. 30. October 1859 Art. 16 Art. 20.

Erscheinen in Lieferungen. — Ergänzungspatente.
lungen ein Zwischenraum von mehr als drei Jahren liegt,
wird die Schutzfrist für jede einzelne Abtheilung nach der
Zeit ihres Erscheinens berechnet.

Im Art. 48 wird sodann bestimmt, dass bei allen Fristen,
insbesondere auch bei der des Art. 19 das Kalenderjahr, in
welches der Anfang der Frist fällt, nicht mitgerechnet wird.
Hiernach kann die Lieferung noch bis zum Schlusse des drit-
ten Jahres nach dem Jahre der Ausgabe der vorhergehenden
Lieferung mit Erfolg ausgegeben werden.

Die Unterbrechung der Lieferungen durch eine mehr als
dreijährige Frist kann die Schutzfrist für die früher in den
gesetzlichen Zwischenräumen erschienenen Lieferungen nicht
rückwirkend alteriren. Daher werden nun die vorher erschie-
nenen Lieferungen zusammen als ein mit der Ausgabe der letz-
ten rechtzeitigen Lieferung erschienenes Werk behandelt 1).
Schliesslich ist zu bemerken, dass die angeführten Vorschriften
sämmtlich voraussetzen, dass das abtheilungsweise erscheinende
Werk wirklich ein Ganzes bildet und nicht bloss aus einer buch-
händlerischen Verbindung mehrerer selbständigen Werke besteht.

Dem fortgesetzten Erscheinen der Schriften entspricht auf
dem Gebiete des industriellen Eigenthumes die Patentirung von
Nachträgen zu bereits patentirten Erfindungen. Solche Ergän-
zungspatente besitzen keine selbständige Schutzfrist, sie erlö-
schen mit dem für die ursprüngliche Erfindung ertheilten Pa-
tente und sind dagegen von der Erlegung der jährlichen Pa-
tentabgabe befreit. Die für das literarische Eigenthum bestehende
Regel kehrt sich hier also vollständig um, so dass die Schutz-
frist für die successiven Verbesserungen einer Erfindung, wenn
dieselben als Ergänzungen des ursprünglichen Patentes ange-
meldet werden, mit der ersten Anmeldung der ursprünglichen
Erfindung zu laufen beginnt 2).

Die Frage, welche von zwei verschiedenen Schutzfristen An-
wendung findet, tritt nur auf dem Gebiete des literarischen und

1) Oesterreich. Gesetz v. 19. October 1846 §. 16. Harum, Die
Oesterreichische Pressgesetzgebung S. 177 f. Anderer Meinung ist Man-
dry (Die Gesetzgebung des Königreichs Bayern Th. I Bd. 5 Heft 2
S. 241).
2) Französ. Gesetz v. 5. Juli 1844 Art. 16 sq.
Italien. Gesetz v. 30. October 1859 Art. 16 Art. 20.
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[287/0303] Erscheinen in Lieferungen. — Ergänzungspatente. lungen ein Zwischenraum von mehr als drei Jahren liegt, wird die Schutzfrist für jede einzelne Abtheilung nach der Zeit ihres Erscheinens berechnet. Im Art. 48 wird sodann bestimmt, dass bei allen Fristen, insbesondere auch bei der des Art. 19 das Kalenderjahr, in welches der Anfang der Frist fällt, nicht mitgerechnet wird. Hiernach kann die Lieferung noch bis zum Schlusse des drit- ten Jahres nach dem Jahre der Ausgabe der vorhergehenden Lieferung mit Erfolg ausgegeben werden. Die Unterbrechung der Lieferungen durch eine mehr als dreijährige Frist kann die Schutzfrist für die früher in den gesetzlichen Zwischenräumen erschienenen Lieferungen nicht rückwirkend alteriren. Daher werden nun die vorher erschie- nenen Lieferungen zusammen als ein mit der Ausgabe der letz- ten rechtzeitigen Lieferung erschienenes Werk behandelt 1). Schliesslich ist zu bemerken, dass die angeführten Vorschriften sämmtlich voraussetzen, dass das abtheilungsweise erscheinende Werk wirklich ein Ganzes bildet und nicht bloss aus einer buch- händlerischen Verbindung mehrerer selbständigen Werke besteht. Dem fortgesetzten Erscheinen der Schriften entspricht auf dem Gebiete des industriellen Eigenthumes die Patentirung von Nachträgen zu bereits patentirten Erfindungen. Solche Ergän- zungspatente besitzen keine selbständige Schutzfrist, sie erlö- schen mit dem für die ursprüngliche Erfindung ertheilten Pa- tente und sind dagegen von der Erlegung der jährlichen Pa- tentabgabe befreit. Die für das literarische Eigenthum bestehende Regel kehrt sich hier also vollständig um, so dass die Schutz- frist für die successiven Verbesserungen einer Erfindung, wenn dieselben als Ergänzungen des ursprünglichen Patentes ange- meldet werden, mit der ersten Anmeldung der ursprünglichen Erfindung zu laufen beginnt 2). Die Frage, welche von zwei verschiedenen Schutzfristen An- wendung findet, tritt nur auf dem Gebiete des literarischen und 1) Oesterreich. Gesetz v. 19. October 1846 §. 16. Harum, Die Oesterreichische Pressgesetzgebung S. 177 f. Anderer Meinung ist Man- dry (Die Gesetzgebung des Königreichs Bayern Th. I Bd. 5 Heft 2 S. 241). 2) Französ. Gesetz v. 5. Juli 1844 Art. 16 sq. Italien. Gesetz v. 30. October 1859 Art. 16 Art. 20.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 287. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/303>, abgerufen am 26.04.2024.