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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Indigenat.
setzgebung, welche in ihrer Anordnung ganz von dem Plane
der Bundesbeschlüsse von 1837 und 1845, sowie des Preussi-
schen Gesetzes durchaus abweicht, obgleich ihre Bestimmungen
ebenfalls auf den oben entwickelten Grundsätzen beruhen.

Nach dem Gesetze vom 22. Februar 1844 §§. 11 u. 121) ge-
winnt es den Anschein, als ob nur Angehörige des Sächsischen
Staates oder eines Staates des ehemaligen Deutschen Bundes
zur Erwerbung des geistigen Eigenthumes befähigt seien, als
ob folglich die Entstehung des geistigen Eigenthumes durch
das Indigenat des Verfassers oder seines Rechtsnachfolgers
bedingt sei.

Allein die Ministerialverfügung vom 19. Juni 18442), welche
sich mit der Interpretation der §§. 11 u. 12 beschäftigt, verneint
diese Folgerung ausdrücklich mit den Worten: "Das Gesetz
erkennt ein ausschliessliches Recht -- der mechanischen Ver-
vielfältigung -- an dem Urheber und dessen Rechtsnachfolgern
an und zwar ohne Unterschied, ob er In- oder Aus-
länder sei
. Es macht nur den hierländischen Schutz des
Ausländers in diesem Rechte von den §§. 11 u. 12 aufgestellten

insofern geschützt, als er Bürger oder Einwohner der Vereinigten
Staaten ist (Statut vom 3. Februar 1831 sect. 9) und der Verfasser eines
veröffentlichten Werkes muss zur Zeit der Veröffentlichung und Ein-
tragung desselben Bürger oder Einwohner der Vereinigten Staaten sein.
(Curtis, A treatise on the law of copyright p. 143.)
1) §. 11. Der durch dieses Gesetz geordnete Rechtsschutz wird
Ausländern nur insoweit gewährt, als sie nachzuweisen vermögen, dass
in dem Staate, dessen Angehörige sie selbst sind, hiesigen Angehörigen
ein dergleichen Rechtsschutz gewährt werden würde.
Von Seiten der Angehörigen anderer deutscher Bundesstaaten
bedarf es einer solchen Nachweisung zwar nicht, es ist jedoch der ih-
nen zu ertheilende Rechtsschutz denselben Beschränkungen der Dauer
unterworfen, welchen er nach der Gesetzgebung ihres Landes unterliegt.
§. 12. Ein Ausländer wird rücksichtlich der Gewährung des
Rechtsschutzes einem sächsischen Staatsangehörigen dann gleich be-
handelt:
a. wenn er das zu schützende Recht erwiesenermassen unmittelbar
oder mittelbar von einem hiesigen Staatsangehörigen erworben hat;
b. wenn er mit einer hierländischen Buch- und Kunsthandlung für
gemeinschaftliche Rechnung eine Vervielfältigung in einer hierländi-
schen Druckerei veranstaltet und die inländische Handlung sodann
den Rechtsschutz für den Ausländer zugleich in Anspruch nimmt.
2) Eisenlohr, Sammlung S. 72.

Indigenat.
setzgebung, welche in ihrer Anordnung ganz von dem Plane
der Bundesbeschlüsse von 1837 und 1845, sowie des Preussi-
schen Gesetzes durchaus abweicht, obgleich ihre Bestimmungen
ebenfalls auf den oben entwickelten Grundsätzen beruhen.

Nach dem Gesetze vom 22. Februar 1844 §§. 11 u. 121) ge-
winnt es den Anschein, als ob nur Angehörige des Sächsischen
Staates oder eines Staates des ehemaligen Deutschen Bundes
zur Erwerbung des geistigen Eigenthumes befähigt seien, als
ob folglich die Entstehung des geistigen Eigenthumes durch
das Indigenat des Verfassers oder seines Rechtsnachfolgers
bedingt sei.

Allein die Ministerialverfügung vom 19. Juni 18442), welche
sich mit der Interpretation der §§. 11 u. 12 beschäftigt, verneint
diese Folgerung ausdrücklich mit den Worten: »Das Gesetz
erkennt ein ausschliessliches Recht — der mechanischen Ver-
vielfältigung — an dem Urheber und dessen Rechtsnachfolgern
an und zwar ohne Unterschied, ob er In- oder Aus-
länder sei
. Es macht nur den hierländischen Schutz des
Ausländers in diesem Rechte von den §§. 11 u. 12 aufgestellten

insofern geschützt, als er Bürger oder Einwohner der Vereinigten
Staaten ist (Statut vom 3. Februar 1831 sect. 9) und der Verfasser eines
veröffentlichten Werkes muss zur Zeit der Veröffentlichung und Ein-
tragung desselben Bürger oder Einwohner der Vereinigten Staaten sein.
(Curtis, A treatise on the law of copyright p. 143.)
1) §. 11. Der durch dieses Gesetz geordnete Rechtsschutz wird
Ausländern nur insoweit gewährt, als sie nachzuweisen vermögen, dass
in dem Staate, dessen Angehörige sie selbst sind, hiesigen Angehörigen
ein dergleichen Rechtsschutz gewährt werden würde.
Von Seiten der Angehörigen anderer deutscher Bundesstaaten
bedarf es einer solchen Nachweisung zwar nicht, es ist jedoch der ih-
nen zu ertheilende Rechtsschutz denselben Beschränkungen der Dauer
unterworfen, welchen er nach der Gesetzgebung ihres Landes unterliegt.
§. 12. Ein Ausländer wird rücksichtlich der Gewährung des
Rechtsschutzes einem sächsischen Staatsangehörigen dann gleich be-
handelt:
a. wenn er das zu schützende Recht erwiesenermassen unmittelbar
oder mittelbar von einem hiesigen Staatsangehörigen erworben hat;
b. wenn er mit einer hierländischen Buch- und Kunsthandlung für
gemeinschaftliche Rechnung eine Vervielfältigung in einer hierländi-
schen Druckerei veranstaltet und die inländische Handlung sodann
den Rechtsschutz für den Ausländer zugleich in Anspruch nimmt.
2) Eisenlohr, Sammlung S. 72.
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[247/0263] Indigenat. setzgebung, welche in ihrer Anordnung ganz von dem Plane der Bundesbeschlüsse von 1837 und 1845, sowie des Preussi- schen Gesetzes durchaus abweicht, obgleich ihre Bestimmungen ebenfalls auf den oben entwickelten Grundsätzen beruhen. Nach dem Gesetze vom 22. Februar 1844 §§. 11 u. 12 1) ge- winnt es den Anschein, als ob nur Angehörige des Sächsischen Staates oder eines Staates des ehemaligen Deutschen Bundes zur Erwerbung des geistigen Eigenthumes befähigt seien, als ob folglich die Entstehung des geistigen Eigenthumes durch das Indigenat des Verfassers oder seines Rechtsnachfolgers bedingt sei. Allein die Ministerialverfügung vom 19. Juni 1844 2), welche sich mit der Interpretation der §§. 11 u. 12 beschäftigt, verneint diese Folgerung ausdrücklich mit den Worten: »Das Gesetz erkennt ein ausschliessliches Recht — der mechanischen Ver- vielfältigung — an dem Urheber und dessen Rechtsnachfolgern an und zwar ohne Unterschied, ob er In- oder Aus- länder sei. Es macht nur den hierländischen Schutz des Ausländers in diesem Rechte von den §§. 11 u. 12 aufgestellten 4) 1) §. 11. Der durch dieses Gesetz geordnete Rechtsschutz wird Ausländern nur insoweit gewährt, als sie nachzuweisen vermögen, dass in dem Staate, dessen Angehörige sie selbst sind, hiesigen Angehörigen ein dergleichen Rechtsschutz gewährt werden würde. Von Seiten der Angehörigen anderer deutscher Bundesstaaten bedarf es einer solchen Nachweisung zwar nicht, es ist jedoch der ih- nen zu ertheilende Rechtsschutz denselben Beschränkungen der Dauer unterworfen, welchen er nach der Gesetzgebung ihres Landes unterliegt. §. 12. Ein Ausländer wird rücksichtlich der Gewährung des Rechtsschutzes einem sächsischen Staatsangehörigen dann gleich be- handelt: a. wenn er das zu schützende Recht erwiesenermassen unmittelbar oder mittelbar von einem hiesigen Staatsangehörigen erworben hat; b. wenn er mit einer hierländischen Buch- und Kunsthandlung für gemeinschaftliche Rechnung eine Vervielfältigung in einer hierländi- schen Druckerei veranstaltet und die inländische Handlung sodann den Rechtsschutz für den Ausländer zugleich in Anspruch nimmt. 2) Eisenlohr, Sammlung S. 72. 4) insofern geschützt, als er Bürger oder Einwohner der Vereinigten Staaten ist (Statut vom 3. Februar 1831 sect. 9) und der Verfasser eines veröffentlichten Werkes muss zur Zeit der Veröffentlichung und Ein- tragung desselben Bürger oder Einwohner der Vereinigten Staaten sein. (Curtis, A treatise on the law of copyright p. 143.)

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 247. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/263>, abgerufen am 26.04.2024.