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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Anmeldung.
dies in England und in Nordamerika bei dem literarischen und
artistischen Eigenthume geschieht, muss der Tag der erfolgten
Anmeldung als der Zeitpunct der Veröffentlichung angesehen
werden, wenn derselbe nicht anderweit festgestellt werden kann.

Die Anmeldung muss nach Verschiedenheit der einzelnen
Gesetze entweder vor der Veröffentlichung oder gleichzeitig
mit derselben oder binnen einer bestimmten Frist nach der
ersten Veröffentlichung erfolgen. Das Nähere hierüber sowie
über die sonstigen Bedingungen dieser Förmlichkeit gehört in
den Kreis der besonderen Darstellung.

Nach der bisherigen Erörterung bestimmt sich also der
Zeitpunct der Entstehung des geistigen Eigenthumes:

1. nach dem Zeitpuncte der Anmeldung: bei den Erfin-
dungspatenten in Frankreich und in den übrigen Ländern
des Anmeldungssystemes, sowie auch bei dem Schutze der
Waarenmuster;

2. nach dem Zeitpuncte der Veröffentlichung: bei den ano-
nymen und pseudonymen Werken;

3. nach dem Zeitpuncte der Hervorbringung des Geistes-
productes: in allen übrigen Fällen.

Die Schutzfrist oder der Zeitpunct der Endigung des Rech-
tes bestimmt sich:

1. nach der Anmeldung: bei den Erfindungspatenten über-
haupt (soweit nicht, wie im Preussischen Rechte, das Datum
des Patentes massgebend ist), sowie beim Musterschutz;

2. nach der ersten Veröffentlichung: bei den pseudonymen
und anonymen Werken, sowie in England und Nordamerika
beim literarischen und artistischen Eigenthume überhaupt;

3. in allen übrigen Fällen nach der Lebensdauer des Ur-
hebers.

§. 23. Ort der Entstehung.

Productionsort. -- Ort der Erfindung. -- Aufenthaltsort des Urhebers.
-- Mittheilung im Auslande. -- Indigenat.

Bei der Untersuchung über den Ort der Entstehung des
geistigen Eigenthumes sind die in der vorstehenden Untersu-
chung über die Zeit der Entstehung erörterten Momente eben-
falls zu unterscheiden. Ebenso wie nach der Zeit der Production,

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Anmeldung.
dies in England und in Nordamerika bei dem literarischen und
artistischen Eigenthume geschieht, muss der Tag der erfolgten
Anmeldung als der Zeitpunct der Veröffentlichung angesehen
werden, wenn derselbe nicht anderweit festgestellt werden kann.

Die Anmeldung muss nach Verschiedenheit der einzelnen
Gesetze entweder vor der Veröffentlichung oder gleichzeitig
mit derselben oder binnen einer bestimmten Frist nach der
ersten Veröffentlichung erfolgen. Das Nähere hierüber sowie
über die sonstigen Bedingungen dieser Förmlichkeit gehört in
den Kreis der besonderen Darstellung.

Nach der bisherigen Erörterung bestimmt sich also der
Zeitpunct der Entstehung des geistigen Eigenthumes:

1. nach dem Zeitpuncte der Anmeldung: bei den Erfin-
dungspatenten in Frankreich und in den übrigen Ländern
des Anmeldungssystemes, sowie auch bei dem Schutze der
Waarenmuster;

2. nach dem Zeitpuncte der Veröffentlichung: bei den ano-
nymen und pseudonymen Werken;

3. nach dem Zeitpuncte der Hervorbringung des Geistes-
productes: in allen übrigen Fällen.

Die Schutzfrist oder der Zeitpunct der Endigung des Rech-
tes bestimmt sich:

1. nach der Anmeldung: bei den Erfindungspatenten über-
haupt (soweit nicht, wie im Preussischen Rechte, das Datum
des Patentes massgebend ist), sowie beim Musterschutz;

2. nach der ersten Veröffentlichung: bei den pseudonymen
und anonymen Werken, sowie in England und Nordamerika
beim literarischen und artistischen Eigenthume überhaupt;

3. in allen übrigen Fällen nach der Lebensdauer des Ur-
hebers.

§. 23. Ort der Entstehung.

Productionsort. — Ort der Erfindung. — Aufenthaltsort des Urhebers.
— Mittheilung im Auslande. — Indigenat.

Bei der Untersuchung über den Ort der Entstehung des
geistigen Eigenthumes sind die in der vorstehenden Untersu-
chung über die Zeit der Entstehung erörterten Momente eben-
falls zu unterscheiden. Ebenso wie nach der Zeit der Production,

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[241/0257] Anmeldung. dies in England und in Nordamerika bei dem literarischen und artistischen Eigenthume geschieht, muss der Tag der erfolgten Anmeldung als der Zeitpunct der Veröffentlichung angesehen werden, wenn derselbe nicht anderweit festgestellt werden kann. Die Anmeldung muss nach Verschiedenheit der einzelnen Gesetze entweder vor der Veröffentlichung oder gleichzeitig mit derselben oder binnen einer bestimmten Frist nach der ersten Veröffentlichung erfolgen. Das Nähere hierüber sowie über die sonstigen Bedingungen dieser Förmlichkeit gehört in den Kreis der besonderen Darstellung. Nach der bisherigen Erörterung bestimmt sich also der Zeitpunct der Entstehung des geistigen Eigenthumes: 1. nach dem Zeitpuncte der Anmeldung: bei den Erfin- dungspatenten in Frankreich und in den übrigen Ländern des Anmeldungssystemes, sowie auch bei dem Schutze der Waarenmuster; 2. nach dem Zeitpuncte der Veröffentlichung: bei den ano- nymen und pseudonymen Werken; 3. nach dem Zeitpuncte der Hervorbringung des Geistes- productes: in allen übrigen Fällen. Die Schutzfrist oder der Zeitpunct der Endigung des Rech- tes bestimmt sich: 1. nach der Anmeldung: bei den Erfindungspatenten über- haupt (soweit nicht, wie im Preussischen Rechte, das Datum des Patentes massgebend ist), sowie beim Musterschutz; 2. nach der ersten Veröffentlichung: bei den pseudonymen und anonymen Werken, sowie in England und Nordamerika beim literarischen und artistischen Eigenthume überhaupt; 3. in allen übrigen Fällen nach der Lebensdauer des Ur- hebers. §. 23. Ort der Entstehung. Productionsort. — Ort der Erfindung. — Aufenthaltsort des Urhebers. — Mittheilung im Auslande. — Indigenat. Bei der Untersuchung über den Ort der Entstehung des geistigen Eigenthumes sind die in der vorstehenden Untersu- chung über die Zeit der Entstehung erörterten Momente eben- falls zu unterscheiden. Ebenso wie nach der Zeit der Production, 16

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 241. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/257>, abgerufen am 26.04.2024.