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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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V. Gegenstände. §. 17. Schriften (Fortsetzung).
thümer als solchem, nicht dem Urheber des Artikels zu. Hier-
aus ergibt sich, dass das mit dem Zeitungsunternehmen sich
verbindende Interesse durch die Bestimmung des Absatzes 3
geschützt werden will, nicht die literarische Ehre des Urhebers;
und dass keine Erweiterung des Urheberrechtes durch die betr.
Strafbestimmung bewirkt wird."

Die angeführten Vorschriften stimmen mit Art. V des Zu-
satzvertrages zwischen Preussen, Sachsen etc. und Grossbri-
tannien vom 1. Juni 1855 fast wörtlich überein und finden sich
ungefähr gleichlautend auch in den übrigen Staatsverträgen. Sie
sind im Allgemeinen als practisch zweckmässig zu bezeichnen,
da sie sich einerseits dem in der Zeitungsliteratur herrschenden
Gebrauche anschliessen, andrerseits keine wesentliche Abweichung
von den allgemeinen Grundsätzen enthalten. Dies gilt jedoch
nicht von der auf die politischen Artikel bezüglichen Ausnahme.
Es ist nicht ersichtlich, weshalb ein politischer Artikel der
Grenzboten oder der Deutschen Vierteljahrsschrift nicht durch
einen Vorbehalt des Verfassers oder des Herausgebers gegen
Nachdruck geschützt werden soll, während diese Befugniss dem
Verfasser jedes Feuilletonartikels gewährt wird. Wenn eine
solche Ausnahme in dem Staatsvertrage, der den literarischen
Verkehr zweier Nationen regelt, am Platze sein mochte, so ist
sie in einem Landesgesetze wie das bayerische gewiss nicht
motivirt.

§. 17. Schriften (Fortsetzung).

Schriftliche Form. -- Predigten und Lehrvorträge. -- Reden vor Ge-
richt und im Parlament. -- Wissenschaftliche Zeichnungen. -- Dra-
matische Werke. -- Musikalische Compositionen. -- Variationen.

Das Schrifteigenthum hat in der Regel die Existenz einer
Druckschrift oder eines Manuscriptes zur Voraussetzung. Freie
mündliche Vorträge, welchen kein Manuscript zu Grunde liegt,
geniessen den Rechtsschutz gegen unbefugten Abdruck nur in-
soweit, als dies ausnahmsweise (für Predigten und Lehrvor-
träge) durch die einzelnen Landesgesetze bestimmt ist.

Diese Regel ergibt sich aus den übereinstimmenden Vor-
schriften der französischen und englischen Nachdrucksgesetze.

Das Preussische Gesetz vom 11. Juni 1837 bezeichnet
als Gegenstände des Schrifteigenthumes:

1. bereits herausgegebene Schriften (§. 1),

V. Gegenstände. §. 17. Schriften (Fortsetzung).
thümer als solchem, nicht dem Urheber des Artikels zu. Hier-
aus ergibt sich, dass das mit dem Zeitungsunternehmen sich
verbindende Interesse durch die Bestimmung des Absatzes 3
geschützt werden will, nicht die literarische Ehre des Urhebers;
und dass keine Erweiterung des Urheberrechtes durch die betr.
Strafbestimmung bewirkt wird.«

Die angeführten Vorschriften stimmen mit Art. V des Zu-
satzvertrages zwischen Preussen, Sachsen etc. und Grossbri-
tannien vom 1. Juni 1855 fast wörtlich überein und finden sich
ungefähr gleichlautend auch in den übrigen Staatsverträgen. Sie
sind im Allgemeinen als practisch zweckmässig zu bezeichnen,
da sie sich einerseits dem in der Zeitungsliteratur herrschenden
Gebrauche anschliessen, andrerseits keine wesentliche Abweichung
von den allgemeinen Grundsätzen enthalten. Dies gilt jedoch
nicht von der auf die politischen Artikel bezüglichen Ausnahme.
Es ist nicht ersichtlich, weshalb ein politischer Artikel der
Grenzboten oder der Deutschen Vierteljahrsschrift nicht durch
einen Vorbehalt des Verfassers oder des Herausgebers gegen
Nachdruck geschützt werden soll, während diese Befugniss dem
Verfasser jedes Feuilletonartikels gewährt wird. Wenn eine
solche Ausnahme in dem Staatsvertrage, der den literarischen
Verkehr zweier Nationen regelt, am Platze sein mochte, so ist
sie in einem Landesgesetze wie das bayerische gewiss nicht
motivirt.

§. 17. Schriften (Fortsetzung).

Schriftliche Form. — Predigten und Lehrvorträge. — Reden vor Ge-
richt und im Parlament. — Wissenschaftliche Zeichnungen. — Dra-
matische Werke. — Musikalische Compositionen. — Variationen.

Das Schrifteigenthum hat in der Regel die Existenz einer
Druckschrift oder eines Manuscriptes zur Voraussetzung. Freie
mündliche Vorträge, welchen kein Manuscript zu Grunde liegt,
geniessen den Rechtsschutz gegen unbefugten Abdruck nur in-
soweit, als dies ausnahmsweise (für Predigten und Lehrvor-
träge) durch die einzelnen Landesgesetze bestimmt ist.

Diese Regel ergibt sich aus den übereinstimmenden Vor-
schriften der französischen und englischen Nachdrucksgesetze.

Das Preussische Gesetz vom 11. Juni 1837 bezeichnet
als Gegenstände des Schrifteigenthumes:

1. bereits herausgegebene Schriften (§. 1),

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[160/0176] V. Gegenstände. §. 17. Schriften (Fortsetzung). thümer als solchem, nicht dem Urheber des Artikels zu. Hier- aus ergibt sich, dass das mit dem Zeitungsunternehmen sich verbindende Interesse durch die Bestimmung des Absatzes 3 geschützt werden will, nicht die literarische Ehre des Urhebers; und dass keine Erweiterung des Urheberrechtes durch die betr. Strafbestimmung bewirkt wird.« Die angeführten Vorschriften stimmen mit Art. V des Zu- satzvertrages zwischen Preussen, Sachsen etc. und Grossbri- tannien vom 1. Juni 1855 fast wörtlich überein und finden sich ungefähr gleichlautend auch in den übrigen Staatsverträgen. Sie sind im Allgemeinen als practisch zweckmässig zu bezeichnen, da sie sich einerseits dem in der Zeitungsliteratur herrschenden Gebrauche anschliessen, andrerseits keine wesentliche Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen enthalten. Dies gilt jedoch nicht von der auf die politischen Artikel bezüglichen Ausnahme. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ein politischer Artikel der Grenzboten oder der Deutschen Vierteljahrsschrift nicht durch einen Vorbehalt des Verfassers oder des Herausgebers gegen Nachdruck geschützt werden soll, während diese Befugniss dem Verfasser jedes Feuilletonartikels gewährt wird. Wenn eine solche Ausnahme in dem Staatsvertrage, der den literarischen Verkehr zweier Nationen regelt, am Platze sein mochte, so ist sie in einem Landesgesetze wie das bayerische gewiss nicht motivirt. §. 17. Schriften (Fortsetzung). Schriftliche Form. — Predigten und Lehrvorträge. — Reden vor Ge- richt und im Parlament. — Wissenschaftliche Zeichnungen. — Dra- matische Werke. — Musikalische Compositionen. — Variationen. Das Schrifteigenthum hat in der Regel die Existenz einer Druckschrift oder eines Manuscriptes zur Voraussetzung. Freie mündliche Vorträge, welchen kein Manuscript zu Grunde liegt, geniessen den Rechtsschutz gegen unbefugten Abdruck nur in- soweit, als dies ausnahmsweise (für Predigten und Lehrvor- träge) durch die einzelnen Landesgesetze bestimmt ist. Diese Regel ergibt sich aus den übereinstimmenden Vor- schriften der französischen und englischen Nachdrucksgesetze. Das Preussische Gesetz vom 11. Juni 1837 bezeichnet als Gegenstände des Schrifteigenthumes: 1. bereits herausgegebene Schriften (§. 1),

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 160. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/176>, abgerufen am 27.04.2024.