Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

Bild:
<< vorherige Seite

Musikalien und Karten.
Kunst beschränkt 1), so dass auch hier die Musikalien und die
Karten den für das Schrifteigenthum gegebenen Regeln folgen.

In Frankreich besteht eine gesetzliche Unterscheidung zwi-
schen den Gegenständen des literarischen und artistischen Ei-
genthumes nicht.

In England werden übereinstimmend mit der in Deutschland
angenommenen Eintheilung die Karten, Pläne und Musikalien
zu den Gegenständen des literarischen Eigenthumes gezählt 2),
während die besonderen Gesetze über das artistische Eigenthum
sich auf "historische Bilder, Landschaften und andere Bilder,"
"Bilder und Büsten von Menschen und Thierfiguren" 3) beziehen.

Die Klasse der gewerblichen Erfindungen und Erzeugnisse
grenzt auf der einen Seite an das Gebiet der wissenschaftlichen,
auf der andern an das der künstlerischen Production. Die
Grenze gegen das Gebiet der Literatur ergibt sich aus dem
oben (S. 113) aufgestellten Grundsatze, dass das geistige Eigen-
thum bedingt ist durch ein aus der Vervielfältigung seines Ob-
jectes fliessendes Vermögensinteresse. Wissenschaftliche Ent-
deckungen und Erfindungen, welche nur in der Form von Schrif-
ten durch den Buchhandel verwerthet werden, können daher
nur Gegenstand eines literarischen Eigenthumes sein. Erst
wenn aus der practischen Wiederholung des entdeckten Pro-
zesses ein Vermögensgewinn gezogen werden kann, wird der-
selbe ein geeigneter Gegenstand eines Erfindungspatentes. So
hätte z. B. Wöhler auf die Entdeckung des Aluminiums, so
lange die Darstellung desselben einen blossen wissenschaftlichen
Versuch ausmachte, kein Patent erlangen können. Als aber
die Verwendung des Aluminiums zu gewerblichen Zwecken und
die technische Darstellung im Grossen von Deville erfunden
worden war, wurde diese Erfindung Gegenstand eines wichtigen
Fabricationspatentes in verschiedenen Ländern und das geistige

1) Oesterreich. Gesetz vom 19. October 1846 §§. 9--11. Bayerisches
Gesetz vom 28. Juni 1865 Art. 26 ff.
2) 5 & 6 Victoria cap. 45. §. II. And be it exacted, that in the
construction of this Act the word "Book" shall be construed to mean
and include every volume, part or division of a volume, pamphlet,
sheet of letter press, sheet of music, map, chart or plan se-
parately published.
3) 8 George II. cap. 13. cap. 38. -- 17 George III. cap. 57. -- 38.
George III. cap. 71. -- 34 George III. cap. 56.

Musikalien und Karten.
Kunst beschränkt 1), so dass auch hier die Musikalien und die
Karten den für das Schrifteigenthum gegebenen Regeln folgen.

In Frankreich besteht eine gesetzliche Unterscheidung zwi-
schen den Gegenständen des literarischen und artistischen Ei-
genthumes nicht.

In England werden übereinstimmend mit der in Deutschland
angenommenen Eintheilung die Karten, Pläne und Musikalien
zu den Gegenständen des literarischen Eigenthumes gezählt 2),
während die besonderen Gesetze über das artistische Eigenthum
sich auf »historische Bilder, Landschaften und andere Bilder,«
»Bilder und Büsten von Menschen und Thierfiguren« 3) beziehen.

Die Klasse der gewerblichen Erfindungen und Erzeugnisse
grenzt auf der einen Seite an das Gebiet der wissenschaftlichen,
auf der andern an das der künstlerischen Production. Die
Grenze gegen das Gebiet der Literatur ergibt sich aus dem
oben (S. 113) aufgestellten Grundsatze, dass das geistige Eigen-
thum bedingt ist durch ein aus der Vervielfältigung seines Ob-
jectes fliessendes Vermögensinteresse. Wissenschaftliche Ent-
deckungen und Erfindungen, welche nur in der Form von Schrif-
ten durch den Buchhandel verwerthet werden, können daher
nur Gegenstand eines literarischen Eigenthumes sein. Erst
wenn aus der practischen Wiederholung des entdeckten Pro-
zesses ein Vermögensgewinn gezogen werden kann, wird der-
selbe ein geeigneter Gegenstand eines Erfindungspatentes. So
hätte z. B. Wöhler auf die Entdeckung des Aluminiums, so
lange die Darstellung desselben einen blossen wissenschaftlichen
Versuch ausmachte, kein Patent erlangen können. Als aber
die Verwendung des Aluminiums zu gewerblichen Zwecken und
die technische Darstellung im Grossen von Deville erfunden
worden war, wurde diese Erfindung Gegenstand eines wichtigen
Fabricationspatentes in verschiedenen Ländern und das geistige

1) Oesterreich. Gesetz vom 19. October 1846 §§. 9—11. Bayerisches
Gesetz vom 28. Juni 1865 Art. 26 ff.
2) 5 & 6 Victoria cap. 45. §. II. And be it exacted, that in the
construction of this Act the word »Book« shall be construed to mean
and include every volume, part or division of a volume, pamphlet,
sheet of letter press, sheet of music, map, chart or plan se-
parately published.
3) 8 George II. cap. 13. cap. 38. — 17 George III. cap. 57. — 38.
George III. cap. 71. — 34 George III. cap. 56.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0159" n="143"/><fw place="top" type="header">Musikalien und Karten.</fw><lb/>
Kunst beschränkt <note place="foot" n="1)">Oesterreich. Gesetz vom 19. October 1846 §§. 9&#x2014;11. Bayerisches<lb/>
Gesetz vom 28. Juni 1865 Art. 26 ff.</note>, so dass auch hier die Musikalien und die<lb/>
Karten den für das Schrifteigenthum gegebenen Regeln folgen.</p><lb/>
            <p>In Frankreich besteht eine gesetzliche Unterscheidung zwi-<lb/>
schen den Gegenständen des literarischen und artistischen Ei-<lb/>
genthumes nicht.</p><lb/>
            <p>In England werden übereinstimmend mit der in Deutschland<lb/>
angenommenen Eintheilung die Karten, Pläne und Musikalien<lb/>
zu den Gegenständen des literarischen Eigenthumes gezählt <note place="foot" n="2)">5 &amp; 6 Victoria cap. 45. §. II. And be it exacted, that in the<lb/>
construction of this Act the word »Book« shall be construed to mean<lb/>
and include every volume, part or division of a volume, pamphlet,<lb/>
sheet of letter press, <hi rendition="#g">sheet of music, map, chart or plan</hi> se-<lb/>
parately published.</note>,<lb/>
während die besonderen Gesetze über das artistische Eigenthum<lb/>
sich auf »historische Bilder, Landschaften und andere Bilder,«<lb/>
»Bilder und Büsten von Menschen und Thierfiguren« <note place="foot" n="3)">8 George II. cap. 13. cap. 38. &#x2014; 17 George III. cap. 57. &#x2014; 38.<lb/>
George III. cap. 71. &#x2014; 34 George III. cap. 56.</note> beziehen.</p><lb/>
            <p>Die Klasse der gewerblichen Erfindungen und Erzeugnisse<lb/>
grenzt auf der einen Seite an das Gebiet der wissenschaftlichen,<lb/>
auf der andern an das der künstlerischen Production. Die<lb/>
Grenze gegen das Gebiet der Literatur ergibt sich aus dem<lb/>
oben (S. 113) aufgestellten Grundsatze, dass das geistige Eigen-<lb/>
thum bedingt ist durch ein aus der Vervielfältigung seines Ob-<lb/>
jectes fliessendes Vermögensinteresse. Wissenschaftliche Ent-<lb/>
deckungen und Erfindungen, welche nur in der Form von Schrif-<lb/>
ten durch den Buchhandel verwerthet werden, können daher<lb/>
nur Gegenstand eines literarischen Eigenthumes sein. Erst<lb/>
wenn aus der practischen Wiederholung des entdeckten Pro-<lb/>
zesses ein Vermögensgewinn gezogen werden kann, wird der-<lb/>
selbe ein geeigneter Gegenstand eines Erfindungspatentes. So<lb/>
hätte z. B. Wöhler auf die Entdeckung des Aluminiums, so<lb/>
lange die Darstellung desselben einen blossen wissenschaftlichen<lb/>
Versuch ausmachte, kein Patent erlangen können. Als aber<lb/>
die Verwendung des Aluminiums zu gewerblichen Zwecken und<lb/>
die technische Darstellung im Grossen von Deville erfunden<lb/>
worden war, wurde diese Erfindung Gegenstand eines wichtigen<lb/>
Fabricationspatentes in verschiedenen Ländern und das geistige<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[143/0159] Musikalien und Karten. Kunst beschränkt 1), so dass auch hier die Musikalien und die Karten den für das Schrifteigenthum gegebenen Regeln folgen. In Frankreich besteht eine gesetzliche Unterscheidung zwi- schen den Gegenständen des literarischen und artistischen Ei- genthumes nicht. In England werden übereinstimmend mit der in Deutschland angenommenen Eintheilung die Karten, Pläne und Musikalien zu den Gegenständen des literarischen Eigenthumes gezählt 2), während die besonderen Gesetze über das artistische Eigenthum sich auf »historische Bilder, Landschaften und andere Bilder,« »Bilder und Büsten von Menschen und Thierfiguren« 3) beziehen. Die Klasse der gewerblichen Erfindungen und Erzeugnisse grenzt auf der einen Seite an das Gebiet der wissenschaftlichen, auf der andern an das der künstlerischen Production. Die Grenze gegen das Gebiet der Literatur ergibt sich aus dem oben (S. 113) aufgestellten Grundsatze, dass das geistige Eigen- thum bedingt ist durch ein aus der Vervielfältigung seines Ob- jectes fliessendes Vermögensinteresse. Wissenschaftliche Ent- deckungen und Erfindungen, welche nur in der Form von Schrif- ten durch den Buchhandel verwerthet werden, können daher nur Gegenstand eines literarischen Eigenthumes sein. Erst wenn aus der practischen Wiederholung des entdeckten Pro- zesses ein Vermögensgewinn gezogen werden kann, wird der- selbe ein geeigneter Gegenstand eines Erfindungspatentes. So hätte z. B. Wöhler auf die Entdeckung des Aluminiums, so lange die Darstellung desselben einen blossen wissenschaftlichen Versuch ausmachte, kein Patent erlangen können. Als aber die Verwendung des Aluminiums zu gewerblichen Zwecken und die technische Darstellung im Grossen von Deville erfunden worden war, wurde diese Erfindung Gegenstand eines wichtigen Fabricationspatentes in verschiedenen Ländern und das geistige 1) Oesterreich. Gesetz vom 19. October 1846 §§. 9—11. Bayerisches Gesetz vom 28. Juni 1865 Art. 26 ff. 2) 5 & 6 Victoria cap. 45. §. II. And be it exacted, that in the construction of this Act the word »Book« shall be construed to mean and include every volume, part or division of a volume, pamphlet, sheet of letter press, sheet of music, map, chart or plan se- parately published. 3) 8 George II. cap. 13. cap. 38. — 17 George III. cap. 57. — 38. George III. cap. 71. — 34 George III. cap. 56.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/159
Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 143. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/159>, abgerufen am 26.04.2024.