gen, geschweige denn gröblichen Fehl und Misgestalt. Daher, solt auch derjenig, so das Denkzeichen oder Maal hat aufge- richtet, bitterlich drob weinen; so muß doch mit dessen Zertrümmerung und Zer- störung ...
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Ein Denkmal, das eine Zunft gesezt hat, kann nicht weggenommen werden; aber keine Zunft darf auch einem ihrer Mitglieder ein Denkmal sezen. Derjenige, dem diese Ehre wiederfährt, muß auf einer andern Zunft, oder ein Aldermann seyn. Solte eine Zunft es wagen, ein solches Denkmal machen zu lassen; so darf es nicht errichtet werden, und die Zunft wird auf fünf Tage stimmenlos.
L. G. Geahndet und gerügt muß werden alles, was die Grundfeste der wahren Ehre er- schüttert. Würd also ein partheyischer Freund durch List und Ränke, Vorspieg- lung und Täuschung, Lug und Trug, Helfer und Helfershelfer, auf einer Zunft so viel vermögen, daß er ...
Von
gen, geſchweige denn groͤblichen Fehl und Misgeſtalt. Daher, ſolt auch derjenig, ſo das Denkzeichen oder Maal hat aufge- richtet, bitterlich drob weinen; ſo muß doch mit deſſen Zertruͤmmerung und Zer- ſtoͤrung …
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Ein Denkmal, das eine Zunft geſezt hat, kann nicht weggenommen werden; aber keine Zunft darf auch einem ihrer Mitglieder ein Denkmal ſezen. Derjenige, dem dieſe Ehre wiederfaͤhrt, muß auf einer andern Zunft, oder ein Aldermann ſeyn. Solte eine Zunft es wagen, ein ſolches Denkmal machen zu laſſen; ſo darf es nicht errichtet werden, und die Zunft wird auf fuͤnf Tage ſtimmenlos.
L. G. Geahndet und geruͤgt muß werden alles, was die Grundfeſte der wahren Ehre er- ſchuͤttert. Wuͤrd alſo ein partheyiſcher Freund durch Liſt und Raͤnke, Vorſpieg- lung und Taͤuſchung, Lug und Trug, Helfer und Helfershelfer, auf einer Zunft ſo viel vermoͤgen, daß er …
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gen, geſchweige denn groͤblichen Fehl und
Misgeſtalt. Daher, ſolt auch derjenig,
ſo das Denkzeichen oder Maal hat aufge-
richtet, bitterlich drob weinen; ſo muß
doch mit deſſen Zertruͤmmerung und Zer-
ſtoͤrung …
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Ein Denkmal, das eine Zunft geſezt hat,
kann nicht weggenommen werden; aber keine
Zunft darf auch einem ihrer Mitglieder ein
Denkmal ſezen. Derjenige, dem dieſe Ehre
wiederfaͤhrt, muß auf einer andern Zunft,
oder ein Aldermann ſeyn. Solte eine Zunft
es wagen, ein ſolches Denkmal machen zu
laſſen; ſo darf es nicht errichtet werden, und
die Zunft wird auf fuͤnf Tage ſtimmenlos.
L. G.
Geahndet und geruͤgt muß werden alles,
was die Grundfeſte der wahren Ehre er-
ſchuͤttert. Wuͤrd alſo ein partheyiſcher
Freund durch Liſt und Raͤnke, Vorſpieg-
lung und Taͤuſchung, Lug und Trug,
Helfer und Helfershelfer, auf einer Zunft
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Klopstock, Friedrich Gottlieb: Deutsche Gelehrtenrepublik. Hamburg, 1774, S. 92. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klopstock_gelehrtenrepublik_1774/168>, abgerufen am 23.11.2024.
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