entweder unter das Volk, oder in eine Zunft aufgenommen werden. Würd er aber weder hier noch dort der Aufname würdig befunden; so wird ihm gleichwol nicht zugelassen sich un- ter den Pöbel zu begeben. Denn wie wenig Ansehn er unter wahren Kennern von Perso- nen und Sachen auch immer gehabt haben mag; so geziemt es sich doch nicht, daß ein gewesener Mäcenat unter dem Pöbel herum- wandre, und wenn er auf einem Landtage etwas vorzubringen hat, sich bey dem Schreyer in Gunst sezen müsse, daß der es bekant mache.
L. G. Unerachtet aller Heg- und Pflegung der Zuschriftsverbeugungen, Knechtlichkeiten, und Kriechereyen, der sich etwa ein wei- land Mäcenat möge schuldig gemacht ha- ben ...
Von der Ehre, die keine Ehre ist.
1
An denen die Verdienste haben, |aber doch schwach genung sind, sich aus dem Bey-
falle
entweder unter das Volk, oder in eine Zunft aufgenommen werden. Wuͤrd er aber weder hier noch dort der Aufname wuͤrdig befunden; ſo wird ihm gleichwol nicht zugelaſſen ſich un- ter den Poͤbel zu begeben. Denn wie wenig Anſehn er unter wahren Kennern von Perſo- nen und Sachen auch immer gehabt haben mag; ſo geziemt es ſich doch nicht, daß ein geweſener Maͤcenat unter dem Poͤbel herum- wandre, und wenn er auf einem Landtage etwas vorzubringen hat, ſich bey dem Schreyer in Gunſt ſezen muͤſſe, daß der es bekant mache.
L. G. Unerachtet aller Heg- und Pflegung der Zuſchriftsverbeugungen, Knechtlichkeiten, und Kriechereyen, der ſich etwa ein wei- land Maͤcenat moͤge ſchuldig gemacht ha- ben …
Von der Ehre, die keine Ehre iſt.
1
An denen die Verdienſte haben, |aber doch ſchwach genung ſind, ſich aus dem Bey-
falle
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0139"n="63"/>
entweder unter das Volk, oder in eine Zunft<lb/>
aufgenommen werden. Wuͤrd er aber weder<lb/>
hier noch dort der Aufname wuͤrdig befunden;<lb/>ſo wird ihm gleichwol nicht zugelaſſen ſich un-<lb/>
ter den Poͤbel zu begeben. Denn wie wenig<lb/>
Anſehn er unter wahren Kennern von Perſo-<lb/>
nen und Sachen auch immer gehabt haben<lb/>
mag; ſo geziemt es ſich doch nicht, daß ein<lb/><hirendition="#fr">geweſener Maͤcenat</hi> unter dem Poͤbel herum-<lb/>
wandre, und wenn er auf einem Landtage<lb/>
etwas vorzubringen hat, ſich bey dem<lb/>
Schreyer in Gunſt ſezen muͤſſe, daß der es<lb/>
bekant mache.</p><lb/><cit><quote><hirendition="#c">L. G.</hi><lb/><hirendition="#fr">Unerachtet aller Heg- und Pflegung der<lb/>
Zuſchriftsverbeugungen, Knechtlichkeiten,<lb/>
und Kriechereyen, der ſich etwa ein wei-<lb/>
land Maͤcenat moͤge ſchuldig gemacht ha-<lb/>
ben</hi>…</quote></cit></div></div><lb/><divn="2"><head><hirendition="#b">Von der Ehre, die keine Ehre iſt.</hi></head><lb/><divn="3"><head>1</head><lb/><p><hirendition="#in">A</hi>n denen die Verdienſte haben, |aber doch<lb/>ſchwach genung ſind, ſich aus dem Bey-<lb/><fwplace="bottom"type="catch">falle</fw><lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[63/0139]
entweder unter das Volk, oder in eine Zunft
aufgenommen werden. Wuͤrd er aber weder
hier noch dort der Aufname wuͤrdig befunden;
ſo wird ihm gleichwol nicht zugelaſſen ſich un-
ter den Poͤbel zu begeben. Denn wie wenig
Anſehn er unter wahren Kennern von Perſo-
nen und Sachen auch immer gehabt haben
mag; ſo geziemt es ſich doch nicht, daß ein
geweſener Maͤcenat unter dem Poͤbel herum-
wandre, und wenn er auf einem Landtage
etwas vorzubringen hat, ſich bey dem
Schreyer in Gunſt ſezen muͤſſe, daß der es
bekant mache.
L. G.
Unerachtet aller Heg- und Pflegung der
Zuſchriftsverbeugungen, Knechtlichkeiten,
und Kriechereyen, der ſich etwa ein wei-
land Maͤcenat moͤge ſchuldig gemacht ha-
ben …
Von der Ehre, die keine Ehre iſt.
1
An denen die Verdienſte haben, |aber doch
ſchwach genung ſind, ſich aus dem Bey-
falle
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klopstock, Friedrich Gottlieb: Deutsche Gelehrtenrepublik. Hamburg, 1774, S. 63. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klopstock_gelehrtenrepublik_1774/139>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.