Klopstock, Friedrich Gottlieb: Deutsche Gelehrtenrepublik. Hamburg, 1774.deren doch bey solchen Anlässen nicht wenige 4 Wer Mäcenaten edle Ehrbegierde Schuld L. G. Wie oft urtheilt man nicht von Sachen, ge-
deren doch bey ſolchen Anlaͤſſen nicht wenige 4 Wer Maͤcenaten edle Ehrbegierde Schuld L. G. Wie oft urtheilt man nicht von Sachen, ge-
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deren doch bey ſolchen Anlaͤſſen nicht wenige
vorfielen, bloß als Zwiſchenſpiele anzuſehn,
und daher nicht mit zu zaͤhlen waͤren.
4
Wer Maͤcenaten edle Ehrbegierde Schuld
giebt wird als ein Verunglimpfer ihres gu-
ten Namens angeſehn, und gleich allen After-
rednern der Polizey uͤbergeben.
L. G.
Duͤrfte Schuz der Geſeze irgend Jeman-
den verweigert werden; ſo faͤnde ſolche
Verweigerung bey etwanigen Klagen der
Maͤcenatſchaften wol am erſten ſtatt …
Wie oft urtheilt man nicht von Sachen,
von denen man doch nicht weiß, wie es damit
zuſammenhaͤngt. Wir befuͤrchten, daß die
angefuͤhrte Rolle ſolche Urtheilerey veranlaſ-
ſen werde. Wir muͤſſen alſo ſagen, wie ſie
entſtanden iſt. Ein Maͤcenat gab wider ei-
nen ſeiner Hofierer eine Klage ein, daß ihm
dieſer auf eine ehrenruͤhrige Weiſe Stolz bey-
gemeſſen habe; und der Hofierer hatte doch
weiter nichts gethan, als in einem langen Ab-
ſchnitte von der edlen Ehrbegierde eine nicht
viel kuͤrzere Anwendung auf den Maͤcenaten
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