Kirchner, Timotheus: Wider den anhang der genanten Erphurdischen Apologien, der dreyen Menner: Timothei Kirchners, Nicklas Selneckers und Martini Chemnitii. Bremen, 1584.I. Fürnehme Exempel / falscher Aufflagen vnd Calumnien, darmit die drey Menner / vnsere erste Verantwortungsschrifft / vnd die Lehr darinnen gefasset / zur vngebühr beschweren. Fol. 30. I. Als solten wir den Franckfurtischen Abschied zum FVNDAMENT vnd grund vnser lehr gelegt haben. Sowir doch keinen andern grund vnd lehr vom H. Abendtmahl erkennen / als das vnfeilbare wort des HErrn / Haben aber den Franckfurtischen abschied angezogen / von wegen des Brem. K rij. iiij erstes drucks.Verdischen vortrags / darauff der Politische fried / dieses orts / für jaren auffgericht / beruhet. Vnd weil dieser abschied weder Vnchristlich noch Sacramentirisch ist / haben wir vnsere Widersacher hurmit erinnern wöllen / das sie vns / die wir demselben abschied gemess lehreten / vnbillich mit den Sectirischen nahmen ausrufften. Da auch mißhelligkeit im verstandt dieses abschiedes sich erhielte / das solches nicht jhnen / als Priuatpersonen / vnd Parthen / Sondern allen Euangelischen stenden vnd Kirchen in Deutschlanden / nach ordentlicher vnd gnugsamer erkendtniß der sachen / zu vrtheilen vnd zuentscheiden gebürete. Fol. 30.II. Als solten wir die Löblichen Stende in der praefation jhres Concordibuchs lügen straffen wöllen / die solchen abschied nicht Sacramentirisch gemeinet. So doch klar am tag / das allein / durch etliche wenige ehrgeitzige / vnruhige / vnd friedhessige Theologen (welche jhr gericht zu seiner zeit tragen werden) diese lehr / so der H. schrifft / vnd der alten reinen Kirchen lehre ist / den löblichen Stenden für Sacramentirisch eingebildet wird. Vnd das die löblichen stende / wenn es zu ördentlicher rechtmessiger erkentniß der sachen kommen solte / Nimmermehr / jhre Christliche gewissen würden beschweren / mit verwerffung dessen / so in Gottes wort I. Fürnehme Exempel / falscher Aufflagen vnd Calumnien, darmit die drey Menner / vnsere erste Verantwortungsschrifft / vnd die Lehr darinnen gefasset / zur vngebühr beschweren. Fol. 30. I. Als solten wir den Franckfurtischen Abschied zum FVNDAMENT vnd grund vnser lehr gelegt haben. Sowir doch keinen andern grund vnd lehr vom H. Abendtmahl erkennen / als das vnfeilbare wort des HErrn / Haben aber den Franckfurtischen abschied angezogen / von wegen des Brem. K rij. iiij erstes drucks.Verdischen vortrags / darauff der Politische fried / dieses orts / für jaren auffgericht / beruhet. Vnd weil dieser abschied weder Vnchristlich noch Sacramentirisch ist / haben wir vnsere Widersacher hurmit erinnern wöllen / das sie vns / die wir demselben abschied gemess lehreten / vnbillich mit den Sectirischen nahmen ausrufften. Da auch mißhelligkeit im verstandt dieses abschiedes sich erhielte / das solches nicht jhnen / als Priuatpersonen / vnd Parthen / Sondern allen Euangelischen stenden vnd Kirchen in Deutschlanden / nach ordentlicher vnd gnugsamer erkendtniß der sachen / zu vrtheilen vnd zuentscheiden gebürete. Fol. 30.II. Als solten wir die Löblichen Stende in der praefation jhres Concordibuchs lügen straffen wöllen / die solchen abschied nicht Sacramentirisch gemeinet. So doch klar am tag / das allein / durch etliche wenige ehrgeitzige / vnruhige / vnd friedhessige Theologen (welche jhr gericht zu seiner zeit tragen werden) diese lehr / so der H. schrifft / vnd der alten reinen Kirchen lehre ist / den löblichen Stenden für Sacramentirisch eingebildet wird. 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I.
Fürnehme Exempel / falscher Aufflagen vnd Calumnien, darmit die drey Menner / vnsere erste Verantwortungsschrifft / vnd die Lehr darinnen gefasset / zur vngebühr beschweren.
I. Als solten wir den Franckfurtischen Abschied zum FVNDAMENT vnd grund vnser lehr gelegt haben.
Sowir doch keinen andern grund vnd lehr vom H. Abendtmahl erkennen / als das vnfeilbare wort des HErrn / Haben aber den Franckfurtischen abschied angezogen / von wegen des Verdischen vortrags / darauff der Politische fried / dieses orts / für jaren auffgericht / beruhet.
Brem. K rij. iiij erstes drucks. Vnd weil dieser abschied weder Vnchristlich noch Sacramentirisch ist / haben wir vnsere Widersacher hurmit erinnern wöllen / das sie vns / die wir demselben abschied gemess lehreten / vnbillich mit den Sectirischen nahmen ausrufften.
Da auch mißhelligkeit im verstandt dieses abschiedes sich erhielte / das solches nicht jhnen / als Priuatpersonen / vnd Parthen / Sondern allen Euangelischen stenden vnd Kirchen in Deutschlanden / nach ordentlicher vnd gnugsamer erkendtniß der sachen / zu vrtheilen vnd zuentscheiden gebürete.
II. Als solten wir die Löblichen Stende in der praefation jhres Concordibuchs lügen straffen wöllen / die solchen abschied nicht Sacramentirisch gemeinet.
So doch klar am tag / das allein / durch etliche wenige ehrgeitzige / vnruhige / vnd friedhessige Theologen (welche jhr gericht zu seiner zeit tragen werden) diese lehr / so der H. schrifft / vnd der alten reinen Kirchen lehre ist / den löblichen Stenden für Sacramentirisch eingebildet wird. Vnd das die löblichen stende / wenn es zu ördentlicher rechtmessiger erkentniß der sachen kommen solte / Nimmermehr / jhre Christliche gewissen würden beschweren / mit verwerffung dessen / so in Gottes wort
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