Kirchner, Timotheus: Gründliche warhafftige Historia: von der Augspurgischen Confession wie die Anno 1530 geschrieben. Leipzig, 1584.than haben / allerley weitleufftige / dunckele vnd zweiffelhafftige wortAnno 1536. vnd reden sind / die ein teil so / das andere anders anzeicht vnd deutet / so sind wir doch Gott lob nun mehr der arbeit vberhaben / das wir vns nicht groß drüber bekümmern dürffen. Denn auch der Sacramentirer eigner conductitius Rhetor vnd gedingter Procurator, so sichBrosius Wolff gehet mit vnfletigen lügen vmb / vnnd mus doch die warheit bisweilen wider sein danck bekennen. mit eim frembden vnd gedichten namen Ambrosium Vvolffium nennet / nachdem er durch ein grosses langes buch allerley Zungentreschrische stück vnd griff versucht vnd gebraucht / alles auff die Sacramentirische seiten vnd meinung zu ziehen / vnd zu deuten / so muß er doch selber in seiner Vorrede vnd sonst bekennen / das die Sächsischen Kirchen / so D. Luthero / vermög Gottes worts / darauff er sie gewiesen / gefolget / vnd anhengig gewest / ein ander lehr vnd meinung von der leiblichen vnd (wie ers hernach nennet) wesentlichen gegenwertigkeit / vnnd mündlichen niessung gehabt / denn wie die Sacramentirer die Concordj handlung jetzund deuten vnd auslegen. Vnd in demselben langen buch pag. 438. schreibet er: Man wil gern zugeben / das vielleicht Lutherus vnd die seinen ein andern verstand der Concordj Artickel / für sich vnd jhre Kirchen gehabt haben mögen / welchen die Sacramentirer jetzund nicht haben / sondern solche Concordi handlung anders deuten vnd auslegen wollen. BEy diesem eigenen zeugnis vnd bekentnis der wiedersacher / nemlich in was verstand / vnd auff was meinung Lutherus vnd die seinen für sich vnd für jhre Kirchen / vnd namhafftig / wie die Sächsischen Kirchen / die Concordj Artickel vnd handlung verstanden / vnd angenommen / lassen wirs auch billich bleiben / vnd sollen vnd wollen vns / in keine fernere disputation / auff allerley erdichte declarationes, so von jhnen fürgebracht werden / einlassen. Was sie aber weiter für andere Sacramentirische priuilegia vnd Freyheiten daraus abnötigen / vnd erzwingen wollen / das befehlen wir dem frommen Gott / wie lang er jhnen solchen mutwillen gestatten / vnd zusehen wolle. Wir wollen hiermit das 36. jahr beschliessen / vnd ferner in ordnung der Historien fortfaren. Anno 1537.Anno 1537. ANno 1537. ist ein Chur / Fürsten vnd Stende tag der ProtestirendenSchmalkaldischer Chur / Fürsten / vnnd Stende tag. zu Schmalkalden angestelt vnd gehalten worden / den 15. Februarij angehend / dahin die Chur / Fürsten vnd Graffen (Sachsen / Hessen / Lünenburg / Wirttenberg / Pomern / Anhalt / Manßfeld / etc.) auch die Reichsstedte in grosser anzal / deß Concilij halben / ihre fürnemsten Theologen / Lutherum / Pomeranum / Philippum / Schnepfium / Osiandrum / etc. mitgebracht. than haben / allerley weitleufftige / dunckele vnd zweiffelhafftige wortAnno 1536. vñ reden sind / die ein teil so / das andere anders anzeicht vñ deutet / so sind wir doch Gott lob nun mehr der arbeit vberhaben / das wir vns nicht groß drüber bekümmern dürffen. Denn auch der Sacramentirer eigner conductitius Rhetor vnd gedingter Procurator, so sichBrosius Wolff gehet mit vnfletigen lügen vmb / vnnd mus doch die warheit bisweilen wider sein danck bekennen. mit eim frembden vñ gedichten namen Ambrosium Vvolffium nennet / nachdem er durch ein grosses langes buch allerley Zungentreschrische stück vnd griff versucht vnd gebraucht / alles auff die Sacramentirische seiten vnd meinung zu ziehen / vnd zu deuten / so muß er doch selber in seiner Vorrede vnd sonst bekennen / das die Sächsischen Kirchen / so D. Luthero / vermög Gottes worts / darauff er sie gewiesen / gefolget / vnd anhengig gewest / ein ander lehr vnd meinung von der leiblichen vnd (wie ers hernach nennet) wesentlichen gegenwertigkeit / vnnd mündlichen niessung gehabt / denn wie die Sacramentirer die Concordj handlung jetzund deuten vnd auslegen. Vnd in demselben langen buch pag. 438. schreibet er: Man wil gern zugeben / das vielleicht Lutherus vnd die seinen ein andern verstand der Concordj Artickel / für sich vnd jhre Kirchen gehabt haben mögen / welchen die Sacramentirer jetzund nicht haben / sondern solche Concordi handlung anders deuten vnd auslegen wollen. BEy diesem eigenen zeugnis vnd bekentnis der wiedersacher / nemlich in was verstand / vnd auff was meinung Lutherus vnd die seinen für sich vnd für jhre Kirchen / vnd namhafftig / wie die Sächsischen Kirchen / die Concordj Artickel vnd handlung verstanden / vnd angenommen / lassen wirs auch billich bleiben / vnd sollen vnd wollen vns / in keine fernere disputation / auff allerley erdichte declarationes, so von jhnen fürgebracht werden / einlassen. Was sie aber weiter für andere Sacramentirische priuilegia vnd Freyheiten daraus abnötigen / vnd erzwingen wollen / das befehlen wir dem frommen Gott / wie lang er jhnen solchen mutwillen gestatten / vnd zusehen wolle. Wir wollen hiermit das 36. jahr beschliessen / vnd ferner in ordnung der Historien fortfaren. Anno 1537.Anno 1537. ANno 1537. ist ein Chur / Fürsten vnd Stende tag der ProtestirendenSchmalkaldischer Chur / Fürsten / vnnd Stẽde tag. zu Schmalkalden angestelt vnd gehalten worden / den 15. Februarij angehend / dahin die Chur / Fürsten vnd Graffen (Sachsen / Hessen / Lünenburg / Wirttenberg / Pomern / Anhalt / Manßfeld / etc.) auch die Reichsstedte in grosser anzal / deß Concilij halben / ihre fürnemsten Theologen / Lutherum / Pomeranum / Philippum / Schnepfium / Osiandrum / etc. mitgebracht. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0277" n="261"/> than haben / allerley weitleufftige / dunckele vnd zweiffelhafftige wort<note place="right">Anno 1536.</note> vñ reden sind / die ein teil so / das andere anders anzeicht vñ deutet / so sind wir doch Gott lob nun mehr der arbeit vberhaben / das wir vns nicht groß drüber bekümmern dürffen. 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Luthero / vermög Gottes worts / darauff er sie gewiesen / gefolget / vnd anhengig gewest / ein ander lehr vnd meinung von der leiblichen vnd (wie ers hernach nennet) wesentlichen gegenwertigkeit / vnnd mündlichen niessung gehabt / denn wie die Sacramentirer die Concordj handlung jetzund deuten vnd auslegen.</p> <p>Vnd in demselben langen buch pag. 438. schreibet er: Man wil gern zugeben / das vielleicht Lutherus vnd die seinen ein andern verstand der Concordj Artickel / für sich vnd jhre Kirchen gehabt haben mögen / welchen die Sacramentirer jetzund nicht haben / sondern solche Concordi handlung anders deuten vnd auslegen wollen.</p> <p>BEy diesem eigenen zeugnis vnd bekentnis der wiedersacher / nemlich in was verstand / vnd auff was meinung Lutherus vnd die seinen für sich vnd für jhre Kirchen / vnd namhafftig / wie die Sächsischen Kirchen / die Concordj Artickel vnd handlung verstanden / vnd angenommen / lassen wirs auch billich bleiben / vnd sollen vnd wollen vns / in keine fernere disputation / auff allerley erdichte declarationes, so von jhnen fürgebracht werden / einlassen. Was sie aber weiter für andere Sacramentirische priuilegia vnd Freyheiten daraus abnötigen / vnd erzwingen wollen / das befehlen wir dem frommen Gott / wie lang er jhnen solchen mutwillen gestatten / vnd zusehen wolle. Wir wollen hiermit das 36. jahr beschliessen / vnd ferner in ordnung der Historien fortfaren.</p> </div> <div> <head>Anno 1537.<note place="right">Anno 1537.</note></head> <p>ANno 1537. ist ein Chur / Fürsten vnd Stende tag der Protestirenden<note place="right">Schmalkaldischer Chur / Fürsten / vnnd Stẽde tag.</note> zu Schmalkalden angestelt vnd gehalten worden / den 15. Februarij angehend / dahin die Chur / Fürsten vnd Graffen (Sachsen / Hessen / Lünenburg / Wirttenberg / Pomern / Anhalt / Manßfeld / etc.) auch die Reichsstedte in grosser anzal / deß Concilij halben / ihre fürnemsten Theologen / Lutherum / Pomeranum / Philippum / Schnepfium / Osiandrum / etc. mitgebracht.</p> </div> </body> </text> </TEI> [261/0277]
than haben / allerley weitleufftige / dunckele vnd zweiffelhafftige wort vñ reden sind / die ein teil so / das andere anders anzeicht vñ deutet / so sind wir doch Gott lob nun mehr der arbeit vberhaben / das wir vns nicht groß drüber bekümmern dürffen. Denn auch der Sacramentirer eigner conductitius Rhetor vnd gedingter Procurator, so sich mit eim frembden vñ gedichten namen Ambrosium Vvolffium nennet / nachdem er durch ein grosses langes buch allerley Zungentreschrische stück vnd griff versucht vnd gebraucht / alles auff die Sacramentirische seiten vnd meinung zu ziehen / vnd zu deuten / so muß er doch selber in seiner Vorrede vnd sonst bekennen / das die Sächsischen Kirchen / so D. Luthero / vermög Gottes worts / darauff er sie gewiesen / gefolget / vnd anhengig gewest / ein ander lehr vnd meinung von der leiblichen vnd (wie ers hernach nennet) wesentlichen gegenwertigkeit / vnnd mündlichen niessung gehabt / denn wie die Sacramentirer die Concordj handlung jetzund deuten vnd auslegen.
Anno 1536.
Brosius Wolff gehet mit vnfletigen lügen vmb / vnnd mus doch die warheit bisweilen wider sein danck bekennen. Vnd in demselben langen buch pag. 438. schreibet er: Man wil gern zugeben / das vielleicht Lutherus vnd die seinen ein andern verstand der Concordj Artickel / für sich vnd jhre Kirchen gehabt haben mögen / welchen die Sacramentirer jetzund nicht haben / sondern solche Concordi handlung anders deuten vnd auslegen wollen.
BEy diesem eigenen zeugnis vnd bekentnis der wiedersacher / nemlich in was verstand / vnd auff was meinung Lutherus vnd die seinen für sich vnd für jhre Kirchen / vnd namhafftig / wie die Sächsischen Kirchen / die Concordj Artickel vnd handlung verstanden / vnd angenommen / lassen wirs auch billich bleiben / vnd sollen vnd wollen vns / in keine fernere disputation / auff allerley erdichte declarationes, so von jhnen fürgebracht werden / einlassen. Was sie aber weiter für andere Sacramentirische priuilegia vnd Freyheiten daraus abnötigen / vnd erzwingen wollen / das befehlen wir dem frommen Gott / wie lang er jhnen solchen mutwillen gestatten / vnd zusehen wolle. Wir wollen hiermit das 36. jahr beschliessen / vnd ferner in ordnung der Historien fortfaren.
Anno 1537. ANno 1537. ist ein Chur / Fürsten vnd Stende tag der Protestirenden zu Schmalkalden angestelt vnd gehalten worden / den 15. Februarij angehend / dahin die Chur / Fürsten vnd Graffen (Sachsen / Hessen / Lünenburg / Wirttenberg / Pomern / Anhalt / Manßfeld / etc.) auch die Reichsstedte in grosser anzal / deß Concilij halben / ihre fürnemsten Theologen / Lutherum / Pomeranum / Philippum / Schnepfium / Osiandrum / etc. mitgebracht.
Schmalkaldischer Chur / Fürsten / vnnd Stẽde tag.
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