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Kirchner, Timotheus: Von der Erbsünde was sie eigentlich vnd nach der heiligen Schrifft zu reden sey, vnnd warauff der heuptstreit in dieser sache beruhe. Jena, 1587.

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die rechte busse teile vnd vnterscheide nicht welchs sünde sey oder nicht / sondern spreche es sey alles eitel sünde mit vns / da die Bebstische busse alleine die wircklichen sünde beichte vnnd berewe / die Erbsünde aber / welche ein Brunquel aller sünden ist / vorbey gehe / darumb ermelte wort D. Lutheri zwar den vnterscheid zwischen den sünden in der Bebstischen beicht wol auff heben / aber nicht zwischen der verderbten natur vnnd der Erbsünde / daruon in diesem streit gehandelt wird / welchen vnterscheid D. Lutherus mit so vielen gewaltigen gründen / als bißher vernomen / bestetiget hat.

VIII. Beweis / das ein mechtiger grosser vnterscheid sey / zwischen D. Lutheri lehre von der Erbsünde / vnd des Gegentheils jrriger meinung etc.

DEr Erste vnterscheid stehet darinnen. Des Gegentheils Bücher sind dieser reden durch aus vol /1. Vnterscheid. das die verderbte menschliche natur eigentlich zu reden / vnnd ohne allen vnterscheid die Erbsünde selbst sey / wie sie auch dessen nicht in abrede sind. Hergegen ist dieses gewislich wahr / das jhnen vnmüglich ist / diese proposition oder reden mit diesen formalibus verbis aus D. Lutheri Schrifften für zulegen / das die verderbte natur des menschen eigentlich zu reden / vnd ohne allen vnterscheid die Erbsünde selbst sey / oder das die Erbsünde eigentlich zu reden vnd ohne allen vnterscheid / die verderbte natur selbst sey.

Der ander / das Gegentheil hat mit aller gewalt bisher gestritten / das die Erbsünde eine substantz oder wesen sey / oder des sündigen menschen substantz / natur /2. Vnterscheid. oder wesen selber / wie dessen alle jhre Bücher voll sein.

die rechte busse teile vnd vnterscheide nicht welchs sünde sey oder nicht / sondern spreche es sey alles eitel sünde mit vns / da die Bebstische busse alleine die wircklichen sünde beichte vnnd berewe / die Erbsünde aber / welche ein Brunquel aller sünden ist / vorbey gehe / darumb ermelte wort D. Lutheri zwar den vnterscheid zwischen den sünden in der Bebstischen beicht wol auff heben / aber nicht zwischen der verderbten natur vnnd der Erbsünde / daruon in diesem streit gehandelt wird / welchen vnterscheid D. Lutherus mit so vielen gewaltigen gründen / als bißher vernomen / bestetiget hat.

VIII. Beweis / das ein mechtiger grosser vnterscheid sey / zwischen D. Lutheri lehre von der Erbsünde / vnd des Gegentheils jrriger meinung etc.

DEr Erste vnterscheid stehet darinnen. Des Gegentheils Bücher sind dieser reden durch aus vol /1. Vnterscheid. das die verderbte menschliche natur eigentlich zu reden / vnnd ohne allen vnterscheid die Erbsünde selbst sey / wie sie auch dessen nicht in abrede sind. Hergegen ist dieses gewislich wahr / das jhnen vnmüglich ist / diese proposition oder reden mit diesen formalibus verbis aus D. Lutheri Schrifften für zulegen / das die verderbte natur des menschen eigentlich zu reden / vnd ohne allen vnterscheid die Erbsünde selbst sey / oder das die Erbsünde eigentlich zu reden vnd ohne allen vnterscheid / die verderbte natur selbst sey.

Der ander / das Gegentheil hat mit aller gewalt bisher gestritten / das die Erbsünde eine substantz oder wesen sey / oder des sündigen menschen substantz / natur /2. Vnterscheid. oder wesen selber / wie dessen alle jhre Bücher voll sein.

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[0083] die rechte busse teile vnd vnterscheide nicht welchs sünde sey oder nicht / sondern spreche es sey alles eitel sünde mit vns / da die Bebstische busse alleine die wircklichen sünde beichte vnnd berewe / die Erbsünde aber / welche ein Brunquel aller sünden ist / vorbey gehe / darumb ermelte wort D. Lutheri zwar den vnterscheid zwischen den sünden in der Bebstischen beicht wol auff heben / aber nicht zwischen der verderbten natur vnnd der Erbsünde / daruon in diesem streit gehandelt wird / welchen vnterscheid D. Lutherus mit so vielen gewaltigen gründen / als bißher vernomen / bestetiget hat. VIII. Beweis / das ein mechtiger grosser vnterscheid sey / zwischen D. Lutheri lehre von der Erbsünde / vnd des Gegentheils jrriger meinung etc. DEr Erste vnterscheid stehet darinnen. Des Gegentheils Bücher sind dieser reden durch aus vol / das die verderbte menschliche natur eigentlich zu reden / vnnd ohne allen vnterscheid die Erbsünde selbst sey / wie sie auch dessen nicht in abrede sind. Hergegen ist dieses gewislich wahr / das jhnen vnmüglich ist / diese proposition oder reden mit diesen formalibus verbis aus D. Lutheri Schrifften für zulegen / das die verderbte natur des menschen eigentlich zu reden / vnd ohne allen vnterscheid die Erbsünde selbst sey / oder das die Erbsünde eigentlich zu reden vnd ohne allen vnterscheid / die verderbte natur selbst sey. 1. Vnterscheid. Der ander / das Gegentheil hat mit aller gewalt bisher gestritten / das die Erbsünde eine substantz oder wesen sey / oder des sündigen menschen substantz / natur / oder wesen selber / wie dessen alle jhre Bücher voll sein. 2. Vnterscheid.

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Zitationshilfe: Kirchner, Timotheus: Von der Erbsünde was sie eigentlich vnd nach der heiligen Schrifft zu reden sey, vnnd warauff der heuptstreit in dieser sache beruhe. Jena, 1587, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_erbsuende_1587/83>, abgerufen am 21.11.2024.