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Kerl, Bruno: Metallurgische Probirkunst. Leipzig, 1866.

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Anhang.
B. Analytische Proben.
1. Qualitative Unters. einer
einfachen Verb. . . 2 bis 5Fl.=1Thlr.10Ngr. bis 3Thlr. 10Ngr.
2. Qualitative Unters. zu-
sammenges. Verb. . . 5 " 10 " 3 " 10 " " 6 " 20 "
3. Quantitative Best. ein-
zelner Stoffe und ein-
facherer Verb. . . . 5 " 15 " 3 " 10 " " 10 " -- "
4. Quantitative Analysen
zusammenges. Verb. . 15" 25" 10 " -- " " 16 " 20 "

Das Resultat der Analyse ist in dem auszustellenden Atteste
in der Regel nur nach den gefundenen Bestandtheilen und deren
Zahlenverhältniss anzugeben; sollte eine schriftliche Auseinander-
setzung der Methode mit Angabe aller Einzelnheiten gefordert
werden, so ist hierfür die Gebühr um Ein Drittheil zu er-
höhen.

Wien, d. 19. Aug. 1861.

2. Auszug aus dem Regulativ für beeidete Handels-Chemiker. 1)

§. 1. Die Proben von Waaren, die Gegenstand einer Streit-
frage geworden sind, müssen so gewählt werden, dass sie die
durchschnittliche Qualität der Waare möglichst genau darstellen,
und entweder von dem Chemiker selbst genommen sein, oder
es müssen ihm dieselben je nach der Natur des Artikels in Glas
oder Blech wohl verwahrt und mit den Siegeln beider Parteien
versehen übergeben werden. Im letzteren Falle tritt dort, wo
bei k. k. Zollämtern u. s. w. eingelangte Waaren von dem Em-
pfänger beanstandet werden und das Siegel des Versenders wegen
des entfernten Aufenthaltsortes desselben nicht angelegt werden
kann, das Siegel des Zollamtes an die Stelle des zweiten
Siegels.

Die Handels-Chemiker haben die übernommenen Unter-
suchungen stets selbst auszuführen oder doch persönlich zu über-
wachen; in dem hierzu bestimmten Laboratorium dürfen che-
mische Arbeiten zum Behufe der gewerblichen Production von
Chemikalien nicht vorgenommen werden.


1) Oesterr. Ztschr. 1861. S. 301.
Kerl, Probirkunst. 32
Anhang.
B. Analytische Proben.
1. Qualitative Unters. einer
einfachen Verb. . . 2 bis 5Fl.=1Thlr.10Ngr. bis 3Thlr. 10Ngr.
2. Qualitative Unters. zu-
sammenges. Verb. . . 5 „ 10 „ 3 „ 10 „ „ 6 „ 20 „
3. Quantitative Best. ein-
zelner Stoffe und ein-
facherer Verb. . . . 5 „ 15 „ 3 „ 10 „ „ 10 „ — „
4. Quantitative Analysen
zusammenges. Verb. . 15„ 25„ 10 „ — „ „ 16 „ 20 „

Das Resultat der Analyse ist in dem auszustellenden Atteste
in der Regel nur nach den gefundenen Bestandtheilen und deren
Zahlenverhältniss anzugeben; sollte eine schriftliche Auseinander-
setzung der Methode mit Angabe aller Einzelnheiten gefordert
werden, so ist hierfür die Gebühr um Ein Drittheil zu er-
höhen.

Wien, d. 19. Aug. 1861.

2. Auszug aus dem Regulativ für beeidete Handels-Chemiker. 1)

§. 1. Die Proben von Waaren, die Gegenstand einer Streit-
frage geworden sind, müssen so gewählt werden, dass sie die
durchschnittliche Qualität der Waare möglichst genau darstellen,
und entweder von dem Chemiker selbst genommen sein, oder
es müssen ihm dieselben je nach der Natur des Artikels in Glas
oder Blech wohl verwahrt und mit den Siegeln beider Parteien
versehen übergeben werden. Im letzteren Falle tritt dort, wo
bei k. k. Zollämtern u. s. w. eingelangte Waaren von dem Em-
pfänger beanstandet werden und das Siegel des Versenders wegen
des entfernten Aufenthaltsortes desselben nicht angelegt werden
kann, das Siegel des Zollamtes an die Stelle des zweiten
Siegels.

Die Handels-Chemiker haben die übernommenen Unter-
suchungen stets selbst auszuführen oder doch persönlich zu über-
wachen; in dem hierzu bestimmten Laboratorium dürfen che-
mische Arbeiten zum Behufe der gewerblichen Production von
Chemikalien nicht vorgenommen werden.


1) Oesterr. Ztschr. 1861. S. 301.
Kerl, Probirkunst. 32
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[497/0535] Anhang. B. Analytische Proben. 1. Qualitative Unters. einer einfachen Verb. . . 2 bis 5Fl.=1Thlr.10Ngr. bis 3Thlr. 10Ngr. 2. Qualitative Unters. zu- sammenges. Verb. . . 5 „ 10 „ 3 „ 10 „ „ 6 „ 20 „ 3. Quantitative Best. ein- zelner Stoffe und ein- facherer Verb. . . . 5 „ 15 „ 3 „ 10 „ „ 10 „ — „ 4. Quantitative Analysen zusammenges. Verb. . 15„ 25„ 10 „ — „ „ 16 „ 20 „ Das Resultat der Analyse ist in dem auszustellenden Atteste in der Regel nur nach den gefundenen Bestandtheilen und deren Zahlenverhältniss anzugeben; sollte eine schriftliche Auseinander- setzung der Methode mit Angabe aller Einzelnheiten gefordert werden, so ist hierfür die Gebühr um Ein Drittheil zu er- höhen. Wien, d. 19. Aug. 1861. 2. Auszug aus dem Regulativ für beeidete Handels-Chemiker. 1) §. 1. Die Proben von Waaren, die Gegenstand einer Streit- frage geworden sind, müssen so gewählt werden, dass sie die durchschnittliche Qualität der Waare möglichst genau darstellen, und entweder von dem Chemiker selbst genommen sein, oder es müssen ihm dieselben je nach der Natur des Artikels in Glas oder Blech wohl verwahrt und mit den Siegeln beider Parteien versehen übergeben werden. Im letzteren Falle tritt dort, wo bei k. k. Zollämtern u. s. w. eingelangte Waaren von dem Em- pfänger beanstandet werden und das Siegel des Versenders wegen des entfernten Aufenthaltsortes desselben nicht angelegt werden kann, das Siegel des Zollamtes an die Stelle des zweiten Siegels. Die Handels-Chemiker haben die übernommenen Unter- suchungen stets selbst auszuführen oder doch persönlich zu über- wachen; in dem hierzu bestimmten Laboratorium dürfen che- mische Arbeiten zum Behufe der gewerblichen Production von Chemikalien nicht vorgenommen werden. 1) Oesterr. Ztschr. 1861. S. 301. Kerl, Probirkunst. 32

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Zitationshilfe: Kerl, Bruno: Metallurgische Probirkunst. Leipzig, 1866, S. 497. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kerl_metallurgische_1866/535>, abgerufen am 21.12.2024.