Kerl, Bruno: Metallurgische Probirkunst. Leipzig, 1866.Anhang. V. Beispiele von amtlichen Bestimmungen über Vor- nahme und Honorirung dokimastischer und analytisch- chemischer Proben. 1. Vornahme dokimastischer und chemisch-analytischer Untersuchungen für Parteien durch das k. k. Generalprobiramt zu Wien. Das Generalprobiramt wird ermächtigt, nach Massgabe der Hierbei hat der nachstehende Gebührentarif in Anwendung Tarif A. Dokimastische Untersuchungen. [Tabelle] 1) 2) 1) Oester. Ztschr. 1861. S. 295. 2) 1 Oester. Gulden zu 100 Neukreuzer zu 10 Tausendthl. = 20 Sgr. od.
Ngr. = 1 Thlr. = 30 Sgr., Ngr. oder Groschen) = 1 Guld. 10 Kreuz. süddeut- scher Währung (1 süddeutscher Gulden = 60 Kreuzer a 4 Pf.) Anhang. V. Beispiele von amtlichen Bestimmungen über Vor- nahme und Honorirung dokimastischer und analytisch- chemischer Proben. 1. Vornahme dokimastischer und chemisch-analytischer Untersuchungen für Parteien durch das k. k. Generalprobiramt zu Wien. Das Generalprobiramt wird ermächtigt, nach Massgabe der Hierbei hat der nachstehende Gebührentarif in Anwendung Tarif A. Dokimastische Untersuchungen. [Tabelle] 1) 2) 1) Oester. Ztschr. 1861. S. 295. 2) 1 Oester. Gulden zu 100 Neukreuzer zu 10 Tausendthl. = 20 Sgr. od.
Ngr. = 1 Thlr. = 30 Sgr., Ngr. oder Groschen) = 1 Guld. 10 Kreuz. süddeut- scher Währung (1 süddeutscher Gulden = 60 Kreuzer à 4 Pf.) <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0533" n="495"/> <fw place="top" type="header">Anhang.</fw><lb/> <div n="2"> <head> <hi rendition="#b">V. Beispiele von amtlichen Bestimmungen über Vor-<lb/> nahme und Honorirung dokimastischer und analytisch-<lb/> chemischer Proben.</hi> </head><lb/> <div n="3"> <head> <hi rendition="#b">1. Vornahme dokimastischer und chemisch-analytischer Untersuchungen<lb/> für Parteien durch das k. k. Generalprobiramt zu Wien.</hi> </head><lb/> <p>Das Generalprobiramt wird ermächtigt, nach Massgabe der<lb/> Zulässigkeit der eigentlichen Berufsgeschäfte, dokimastische und<lb/> chemisch-analytische Untersuchungen für Parteien vorzunehmen<lb/> und Atteste über die Resultate der Untersuchungen auszu-<lb/> stellen.</p><lb/> <p>Hierbei hat der nachstehende Gebührentarif in Anwendung<lb/> zu kommen und vom 1. Sept. 1861 angefangen in Wirksam-<lb/> keit zu treten.</p><lb/> <p> <hi rendition="#c"><hi rendition="#g"><hi rendition="#b">Tarif</hi><lb/> der beim k. k. Generalprobiramte für dokimastische<lb/> und chemisch-analytische Untersuchungen einzu-<lb/> hebenden Gebühren</hi>.</hi> </p><lb/> <div n="4"> <head><hi rendition="#i">A. Dokimastische Untersuchungen</hi>.</head><lb/> <table> <row> <cell/> </row> </table> <note place="foot" n="1)">Oester. Ztschr. 1861. S. 295.</note><lb/> <note place="foot" n="2)">1 Oester. Gulden zu 100 Neukreuzer zu 10 Tausendthl. = 20 Sgr. od.<lb/> Ngr. = 1 Thlr. = 30 Sgr., Ngr. oder Groschen) = 1 Guld. 10 Kreuz. süddeut-<lb/> scher Währung (1 süddeutscher Gulden = 60 Kreuzer à 4 Pf.)</note><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [495/0533]
Anhang.
V. Beispiele von amtlichen Bestimmungen über Vor-
nahme und Honorirung dokimastischer und analytisch-
chemischer Proben.
1. Vornahme dokimastischer und chemisch-analytischer Untersuchungen
für Parteien durch das k. k. Generalprobiramt zu Wien.
Das Generalprobiramt wird ermächtigt, nach Massgabe der
Zulässigkeit der eigentlichen Berufsgeschäfte, dokimastische und
chemisch-analytische Untersuchungen für Parteien vorzunehmen
und Atteste über die Resultate der Untersuchungen auszu-
stellen.
Hierbei hat der nachstehende Gebührentarif in Anwendung
zu kommen und vom 1. Sept. 1861 angefangen in Wirksam-
keit zu treten.
Tarif
der beim k. k. Generalprobiramte für dokimastische
und chemisch-analytische Untersuchungen einzu-
hebenden Gebühren.
A. Dokimastische Untersuchungen.
1)
2)
1) Oester. Ztschr. 1861. S. 295.
2) 1 Oester. Gulden zu 100 Neukreuzer zu 10 Tausendthl. = 20 Sgr. od.
Ngr. = 1 Thlr. = 30 Sgr., Ngr. oder Groschen) = 1 Guld. 10 Kreuz. süddeut-
scher Währung (1 süddeutscher Gulden = 60 Kreuzer à 4 Pf.)
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