Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865.Allgemeine Theorie der Rechte. I. Regriff des Rechts. 1. Das substantielle Moment des Rechts. Unzulänglichkeit des Willens- und Machtbegriffs für die Defini- Jus privatum, quod ad singulorum utilita- (L. 1 §. 2 de Just. et Jure.) LX. Was ist das Recht? Man kann auf diese Frage eine 435) "Die Befugniß selber etwas thun zu dürfen oder von einem Andern zu verlangen, daß er zu unserm Vortheil etwas thue oder unterlasse" (Mackel- dei, Seuffert). Am kürzesten: "Befugniß zu (äußern) Handlungen (oder Unterlassungen) (Mühlenbruch), am schleppendsten: "Die auf eine gültige (!) Norm gegründete Befugniß zu einer bestimmten (!) Aeußerung (!) der freien (!) Wirksamkeit in der Außenwelt (!) (Wening-Ingenheim). Bei solchen Defi- 20*
Allgemeine Theorie der Rechte. I. Regriff des Rechts. 1. Das ſubſtantielle Moment des Rechts. Unzulänglichkeit des Willens- und Machtbegriffs für die Defini- Jus privatum, quod ad singulorum utilita- (L. 1 §. 2 de Just. et Jure.) LX. Was iſt das Recht? Man kann auf dieſe Frage eine 435) „Die Befugniß ſelber etwas thun zu dürfen oder von einem Andern zu verlangen, daß er zu unſerm Vortheil etwas thue oder unterlaſſe“ (Mackel- dei, Seuffert). Am kürzeſten: „Befugniß zu (äußern) Handlungen (oder Unterlaſſungen) (Mühlenbruch), am ſchleppendſten: „Die auf eine gültige (!) Norm gegründete Befugniß zu einer beſtimmten (!) Aeußerung (!) der freien (!) Wirkſamkeit in der Außenwelt (!) (Wening-Ingenheim). Bei ſolchen Defi- 20*
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Allgemeine Theorie der Rechte.
I. Regriff des Rechts.
1. Das ſubſtantielle Moment des Rechts.
Unzulänglichkeit des Willens- und Machtbegriffs für die Defini-
tion des Rechts — Das ſubſtantielle Moment des Rechtsbegriffs
und die damit gegebenen Begriffe: Nutzen, Gut, Werth, Intereſſe
— Die praktiſche Verwirklichung des Rechts: der Genuß. Die
verſchiedenen Formen des Genuſſes. Die Dispoſitionsbefugniß ein
Wahlrecht in Bezug auf die Genußformen.
Jus privatum, quod ad singulorum utilita-
tem spectat. Ulpianus lib. I. Inst.
(L. 1 §. 2 de Just. et Jure.)
LX. Was iſt das Recht? Man kann auf dieſe Frage eine
ganz verſchiedene Antwort ertheilen je nach dem Intereſſe und
dem Standpunkt, für das und von dem man ſie aufwirft. Dem
poſitiven Juriſten mag es genügen, wenn man ihm darauf die
in den früheren Darſtellungen des römiſchen Rechts übliche Ant-
wort ertheilt: Recht iſt die durch das Geſetz gewährte Möglich-
keit des Zwanges (Thibaut) oder wie man denſelben Gedanken
ſonſt mit andern Ausdrücken wiedergab. 435) Mit einer ſolchen
435) „Die Befugniß ſelber etwas thun zu dürfen oder von einem Andern
zu verlangen, daß er zu unſerm Vortheil etwas thue oder unterlaſſe“ (Mackel-
dei, Seuffert). Am kürzeſten: „Befugniß zu (äußern) Handlungen (oder
Unterlaſſungen) (Mühlenbruch), am ſchleppendſten: „Die auf eine gültige (!)
Norm gegründete Befugniß zu einer beſtimmten (!) Aeußerung (!) der freien (!)
Wirkſamkeit in der Außenwelt (!) (Wening-Ingenheim). Bei ſolchen Defi-
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