Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865.Zweites Buch. Erster Abschn. III. B. Die juristische Oekonomie. 3. in der Androhung einer Strafe, deren Erfolg vielfach Daß übrigens die höchsten politischen und geistlichen Ge- 3. Die künstlichen Mittel. Die Constructionshandlungen -- Die Scheingeschäfte -- Die LVIII. Wir kehren jetzt zur römischen Jurisprudenz zurück, Dieselben lassen sich auf drei Classen zurückführen, von 377) So bei dem fideicommissum tacitum, dem Fideicommiß an Pere-
grinen, der lex Marcia de usuris reddendis (S. 112), der Collusion im Fall der L. 1 de coll. deteg. (40. 16). Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. B. Die juriſtiſche Oekonomie. 3. in der Androhung einer Strafe, deren Erfolg vielfach Daß übrigens die höchſten politiſchen und geiſtlichen Ge- 3. Die künſtlichen Mittel. Die Conſtructionshandlungen — Die Scheingeſchäfte — Die LVIII. Wir kehren jetzt zur römiſchen Jurisprudenz zurück, Dieſelben laſſen ſich auf drei Claſſen zurückführen, von 377) So bei dem fideicommissum tacitum, dem Fideicommiß an Pere-
grinen, der lex Marcia de usuris reddendis (S. 112), der Colluſion im Fall der L. 1 de coll. deteg. (40. 16). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <pb facs="#f0276" n="260"/> <fw place="top" type="header">Zweites Buch. Erſter Abſchn. <hi rendition="#aq">III. B.</hi> Die juriſtiſche Oekonomie.</fw><lb/> <p>3. in der Androhung einer Strafe, deren Erfolg vielfach<lb/> dadurch geſichert ward, daß ſie dem Angeber ganz oder zum<lb/> Theil als Prämie zugeſichert ward. <note place="foot" n="377)">So bei dem <hi rendition="#aq">fideicommissum tacitum,</hi> dem Fideicommiß an Pere-<lb/> grinen, der <hi rendition="#aq">lex Marcia de usuris reddendis</hi> (S. 112), der Colluſion im Fall<lb/> der <hi rendition="#aq">L. 1 de coll. deteg.</hi> (40. 16).</note></p><lb/> <p>Daß übrigens die höchſten politiſchen und geiſtlichen Ge-<lb/> walten nicht ſelten ſelber ſich auf ganz ähnlichen Schleichwegen<lb/> betreten ließen, iſt von mir bereits bei einer früheren Gelegen-<lb/> heit (B. 1 S. 326, 327) nachgewieſen worden, worauf hier<lb/> einfach Bezug genommen werden möge. Die dort genannten<lb/> Beiſpiele, welche noch den Zeiten der Republik angehörten,<lb/> waren mehr harmloſer Art, Nothlügen, ohne ſchlechten Zweck;<lb/> der Despotismus der Kaiſer aber fügte Fälle hinzu, in denen<lb/> ſich die äußere Beobachtung des Geſetzes bei frevelhafter Ver-<lb/> letzung ſeines Inhalts zu einem teufliſchen Hohn gegen das<lb/> Recht geſtaltete.</p> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="7"> <head> <hi rendition="#b">3. Die künſtlichen Mittel.</hi> </head><lb/> <p> <hi rendition="#c"> <hi rendition="#b">Die Conſtructionshandlungen — Die Scheingeſchäfte — Die<lb/><hi rendition="#aq">coemptio fiduciae causa</hi> — Theorie der Scheingeſchäfte —<lb/> Dogmatiſche Selbſtändigkeit derſelben — Adoption zum Zweck der<lb/><hi rendition="#aq">transitio ad plebem</hi> und <hi rendition="#aq">adoptio regia.</hi> — Die Fictionen.</hi> </hi> </p><lb/> <p><hi rendition="#aq">LVIII.</hi> Wir kehren jetzt zur römiſchen Jurisprudenz zurück,<lb/> um den zweiten Theil der oben (S. 233) bezeichneten Aufgabe<lb/> zu löſen, nämlich die <hi rendition="#g">künſtlichen</hi> Mittel, deren ſie ſich für die<lb/> Zwecke der juriſtiſchen Oekonomie bedient hat, einer Prüfung<lb/> zu unterwerfen.</p><lb/> <p>Dieſelben laſſen ſich auf drei Claſſen zurückführen, von<lb/> denen ich zwei mit bekannten, die dritte aber nur mit einem ſelbſt-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [260/0276]
Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. B. Die juriſtiſche Oekonomie.
3. in der Androhung einer Strafe, deren Erfolg vielfach
dadurch geſichert ward, daß ſie dem Angeber ganz oder zum
Theil als Prämie zugeſichert ward. 377)
Daß übrigens die höchſten politiſchen und geiſtlichen Ge-
walten nicht ſelten ſelber ſich auf ganz ähnlichen Schleichwegen
betreten ließen, iſt von mir bereits bei einer früheren Gelegen-
heit (B. 1 S. 326, 327) nachgewieſen worden, worauf hier
einfach Bezug genommen werden möge. Die dort genannten
Beiſpiele, welche noch den Zeiten der Republik angehörten,
waren mehr harmloſer Art, Nothlügen, ohne ſchlechten Zweck;
der Despotismus der Kaiſer aber fügte Fälle hinzu, in denen
ſich die äußere Beobachtung des Geſetzes bei frevelhafter Ver-
letzung ſeines Inhalts zu einem teufliſchen Hohn gegen das
Recht geſtaltete.
3. Die künſtlichen Mittel.
Die Conſtructionshandlungen — Die Scheingeſchäfte — Die
coemptio fiduciae causa — Theorie der Scheingeſchäfte —
Dogmatiſche Selbſtändigkeit derſelben — Adoption zum Zweck der
transitio ad plebem und adoptio regia. — Die Fictionen.
LVIII. Wir kehren jetzt zur römiſchen Jurisprudenz zurück,
um den zweiten Theil der oben (S. 233) bezeichneten Aufgabe
zu löſen, nämlich die künſtlichen Mittel, deren ſie ſich für die
Zwecke der juriſtiſchen Oekonomie bedient hat, einer Prüfung
zu unterwerfen.
Dieſelben laſſen ſich auf drei Claſſen zurückführen, von
denen ich zwei mit bekannten, die dritte aber nur mit einem ſelbſt-
377) So bei dem fideicommissum tacitum, dem Fideicommiß an Pere-
grinen, der lex Marcia de usuris reddendis (S. 112), der Colluſion im Fall
der L. 1 de coll. deteg. (40. 16).
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