Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865.Zweites Buch. Erster Abschn. III. B. Die juristische Oekonomie. Condemnation oder Absolution, aber sorgte dafür, daß dasFundament für eine eventuelle zukünftige Klage gelegt wurde.332) 6. Indirecte Erzwingung der Natural- restitution im Proceß. Das Urtheil im Formularproceß muß bekanntlich immer auf 332) L. 41 de jud. (3. 1) L. 63 §. 4 pro soc. (17. 2) L. 47 §. 2 de pec. (15. 1) L. 9 §. 5 quod met. (4. 2) (doli repromissio) L. 19 de O. N. N. (39. 1) L. un. §. 7 Cod. de re ux. (5. 13) u. a. 333) So Keller Röm. Civilpr. §. 16, mit dem ich übereinstimme.
Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. B. Die juriſtiſche Oekonomie. Condemnation oder Abſolution, aber ſorgte dafür, daß dasFundament für eine eventuelle zukünftige Klage gelegt wurde.332) 6. Indirecte Erzwingung der Natural- reſtitution im Proceß. Das Urtheil im Formularproceß muß bekanntlich immer auf 332) L. 41 de jud. (3. 1) L. 63 §. 4 pro soc. (17. 2) L. 47 §. 2 de pec. (15. 1) L. 9 §. 5 quod met. (4. 2) (doli repromissio) L. 19 de O. N. N. (39. 1) L. un. §. 7 Cod. de re ux. (5. 13) u. a. 333) So Keller Röm. Civilpr. §. 16, mit dem ich übereinſtimme.
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Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. B. Die juriſtiſche Oekonomie.
Condemnation oder Abſolution, aber ſorgte dafür, daß das
Fundament für eine eventuelle zukünftige Klage gelegt wurde. 332)
6. Indirecte Erzwingung der Natural-
reſtitution im Proceß.
Das Urtheil im Formularproceß muß bekanntlich immer auf
Geld lauten, es faßt die beiden Erkenntniſſe, zu denen es im
Legisactionenproceß kommen konnte: die Verurtheilung auf
die Sache und die im Fall der Unmöglichkeit ihrer Leiſtung
eintretende Abſchätzung derſelben (arbitrium litis aesti-
mandae) 333) in ein einziges zuſammen. Das wäre ein ent-
ſchiedener Rückſchritt geweſen, wenn man nicht Sorge dafür ge-
tragen hätte, dem Kläger in allen ſolchen Fällen, wo die Sache
nicht bloß als Werthobject für ihn in Betracht kam, ſondern
ein individuelles, ſpecifiſches Intereſſe für ihn hatte, den An-
ſpruch auf Naturalreſtitution, den der ältere Proceß ihm in
directer Weiſe zuerkannte, wenigſtens in indirecter Weiſe zu
ſichern. Man vermittelte dies, ohne das Princip der Geld-
condemnation aufzugeben, in der Art, daß der Richter ange-
wieſen ward, nachdem er ſich von dem Recht des Klägers über-
zeugt hatte, dem Beklagten die Naturalreſtitution aufzuerlegen
(arbitrium de re restituenda, Klagen mit formula arbitraria).
Dieſe Auflage war freilich nicht direct erzwingbar, allein es war
dafür geſorgt, daß der Beklagte gleichwohl ihr nachkommen
mußte, denn that er es nicht, ſo ward der Kläger zur eidlichen
Erhärtung ſeines Intereſſes (juramentum in litem) zugelaſſen,
und da ihm urſprünglich in Bezug auf den Höhenanſatz deſſelben
gar keine Gränze gezogen war, indem das Mittel zugleich die
Beſtimmung der Strafe für den Gegner hatte, ſo war es ganz
332) L. 41 de jud. (3. 1) L. 63 §. 4 pro soc. (17. 2) L. 47 §. 2 de pec.
(15. 1) L. 9 §. 5 quod met. (4. 2) (doli repromissio) L. 19 de O. N. N.
(39. 1) L. un. §. 7 Cod. de re ux. (5. 13) u. a.
333) So Keller Röm. Civilpr. §. 16, mit dem ich übereinſtimme.
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