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Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865.

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Bestreitung der Bedürfnisse auf einfachem Wege. §. 56.
sehr leicht bewerkstelligen, dadurch nämlich, daß sie die Forderung
zunächst in eigner Person erwarben und dann erließen.329)

5. Erstreckung des Urtheils auf die Zukunft.

Das Urtheil des Richters kann nicht bedingt und nicht auf
die Zukunft lauten,330) also auch keinen zur Zeit noch nicht
existenten Anspruch für den Fall seiner demnächstigen Existenz
eventuell vorbehalten, der Kläger, der ihn gleichwohl vorher
geltend macht, verliert ihn, denn der spätern Erhebung der Klage
steht die exc. rei judicatae entgegen. Dieser Grundsatz konnte
in manchen Verhältnissen höchst drückend werden. Ich setze z. B.
den Fall der act. pro socio, die der Gesellschafter schon sofort nach
aufgehobener Societät genöthigt ist zu erheben, während noch
bedingte Forderungs- oder Schuldverhältnisse schweben. Wie
hier helfen? Der Richter legt den streitenden Theilen auf, sich
gegenseitig die demnächstige active und passive Theilhaberschaft
an den zur Zeit noch schwebenden Schuldverhältnissen zuzusichern,
aus dieser cautio entsteht ein neuer, selbständiger Anspruch,
dem seiner Zeit, wenn die Bedingung desselben in Erfüllung ge-
gangen, die exc. rei judicatae nicht im Wege steht.331) In
derselben Weise half man sich überall, wo es wegen schwebender
Verhältnisse, deren Berücksichtigung man dem Kläger billiger-
weise nicht zumuthen konnte, eines eventuellen Urtheils bedurft
hätte. Man beendete den Proceß in gewöhnlicher Weise durch

329) L. 13 §. 10 de accept. -- (46. 4) .. nam et in absentium persona
hoc remedio uti solemus: stipulamur ab aliquo id novandi causa, quod
nobis absens debet, et ita accepto liberamus a quo stipulati sumus; ita
fiet, ut absens novatione, praesens acceptilatione liberetur
. Desselben
Umwegs hat sich nach dieser Stelle der Vormund zu bedienen, wenn eine
Forderung oder Schuld seines Pflegbefohlenen durch Acceptilation getilgt
werden soll.
330) L. 35 de jud. (5. 1) Non quemadmodum fidejussoris obligatio in
pendenti potest esse vel in futurum concipi, ita judicium in pendenti
potest esse vel de his rebus, quae postea in obligationem adventurae sunt
.
331) L. 27, 38 pro soc. (17. 2).
Jhering, Geist d. röm. Rechts. III. 16

Beſtreitung der Bedürfniſſe auf einfachem Wege. §. 56.
ſehr leicht bewerkſtelligen, dadurch nämlich, daß ſie die Forderung
zunächſt in eigner Perſon erwarben und dann erließen.329)

5. Erſtreckung des Urtheils auf die Zukunft.

Das Urtheil des Richters kann nicht bedingt und nicht auf
die Zukunft lauten,330) alſo auch keinen zur Zeit noch nicht
exiſtenten Anſpruch für den Fall ſeiner demnächſtigen Exiſtenz
eventuell vorbehalten, der Kläger, der ihn gleichwohl vorher
geltend macht, verliert ihn, denn der ſpätern Erhebung der Klage
ſteht die exc. rei judicatae entgegen. Dieſer Grundſatz konnte
in manchen Verhältniſſen höchſt drückend werden. Ich ſetze z. B.
den Fall der act. pro socio, die der Geſellſchafter ſchon ſofort nach
aufgehobener Societät genöthigt iſt zu erheben, während noch
bedingte Forderungs- oder Schuldverhältniſſe ſchweben. Wie
hier helfen? Der Richter legt den ſtreitenden Theilen auf, ſich
gegenſeitig die demnächſtige active und paſſive Theilhaberſchaft
an den zur Zeit noch ſchwebenden Schuldverhältniſſen zuzuſichern,
aus dieſer cautio entſteht ein neuer, ſelbſtändiger Anſpruch,
dem ſeiner Zeit, wenn die Bedingung deſſelben in Erfüllung ge-
gangen, die exc. rei judicatae nicht im Wege ſteht.331) In
derſelben Weiſe half man ſich überall, wo es wegen ſchwebender
Verhältniſſe, deren Berückſichtigung man dem Kläger billiger-
weiſe nicht zumuthen konnte, eines eventuellen Urtheils bedurft
hätte. Man beendete den Proceß in gewöhnlicher Weiſe durch

329) L. 13 §. 10 de accept. — (46. 4) .. nam et in absentium persona
hoc remedio uti solemus: stipulamur ab aliquo id novandi causa, quod
nobis absens debet, et ita accepto liberamus a quo stipulati sumus; ita
fiet, ut absens novatione, praesens acceptilatione liberetur
. Deſſelben
Umwegs hat ſich nach dieſer Stelle der Vormund zu bedienen, wenn eine
Forderung oder Schuld ſeines Pflegbefohlenen durch Acceptilation getilgt
werden ſoll.
330) L. 35 de jud. (5. 1) Non quemadmodum fidejussoris obligatio in
pendenti potest esse vel in futurum concipi, ita judicium in pendenti
potest esse vel de his rebus, quae postea in obligationem adventurae sunt
.
331) L. 27, 38 pro soc. (17. 2).
Jhering, Geiſt d. röm. Rechts. III. 16
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[241/0257] Beſtreitung der Bedürfniſſe auf einfachem Wege. §. 56. ſehr leicht bewerkſtelligen, dadurch nämlich, daß ſie die Forderung zunächſt in eigner Perſon erwarben und dann erließen. 329) 5. Erſtreckung des Urtheils auf die Zukunft. Das Urtheil des Richters kann nicht bedingt und nicht auf die Zukunft lauten, 330) alſo auch keinen zur Zeit noch nicht exiſtenten Anſpruch für den Fall ſeiner demnächſtigen Exiſtenz eventuell vorbehalten, der Kläger, der ihn gleichwohl vorher geltend macht, verliert ihn, denn der ſpätern Erhebung der Klage ſteht die exc. rei judicatae entgegen. Dieſer Grundſatz konnte in manchen Verhältniſſen höchſt drückend werden. Ich ſetze z. B. den Fall der act. pro socio, die der Geſellſchafter ſchon ſofort nach aufgehobener Societät genöthigt iſt zu erheben, während noch bedingte Forderungs- oder Schuldverhältniſſe ſchweben. Wie hier helfen? Der Richter legt den ſtreitenden Theilen auf, ſich gegenſeitig die demnächſtige active und paſſive Theilhaberſchaft an den zur Zeit noch ſchwebenden Schuldverhältniſſen zuzuſichern, aus dieſer cautio entſteht ein neuer, ſelbſtändiger Anſpruch, dem ſeiner Zeit, wenn die Bedingung deſſelben in Erfüllung ge- gangen, die exc. rei judicatae nicht im Wege ſteht. 331) In derſelben Weiſe half man ſich überall, wo es wegen ſchwebender Verhältniſſe, deren Berückſichtigung man dem Kläger billiger- weiſe nicht zumuthen konnte, eines eventuellen Urtheils bedurft hätte. Man beendete den Proceß in gewöhnlicher Weiſe durch 329) L. 13 §. 10 de accept. — (46. 4) .. nam et in absentium persona hoc remedio uti solemus: stipulamur ab aliquo id novandi causa, quod nobis absens debet, et ita accepto liberamus a quo stipulati sumus; ita fiet, ut absens novatione, praesens acceptilatione liberetur. Deſſelben Umwegs hat ſich nach dieſer Stelle der Vormund zu bedienen, wenn eine Forderung oder Schuld ſeines Pflegbefohlenen durch Acceptilation getilgt werden ſoll. 330) L. 35 de jud. (5. 1) Non quemadmodum fidejussoris obligatio in pendenti potest esse vel in futurum concipi, ita judicium in pendenti potest esse vel de his rebus, quae postea in obligationem adventurae sunt. 331) L. 27, 38 pro soc. (17. 2). Jhering, Geiſt d. röm. Rechts. III. 16

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Zitationshilfe: Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865, S. 241. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht03_1865/257>, abgerufen am 18.11.2024.