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Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865.

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Zweites Buch. Erster Abschn. III. B. Die juristische Oekonomie.
geben. Der Arrogator, dem die Arrogation des Unmündigen
nur gegen Uebernahme der Verpflichtung, das Vermögen des-
selben, wenn er während der Unmündigkeit versterben sollte, dem
"demnächstigen" Intestaterben desselben herauszugeben, verstattet
wird, verspricht diese Herausgabe dem servus publicus d. i. der
Commune, also einer bereits jetzt bestimmten Person. 323) Bei
Eintritt der Bedingung cedirt letztere ihre Klage den betreffen-
den Personen oder stellt sie selber an und gibt das Empfangene
heraus. 324)

Einen ähnlichen Weg schlug man in solchen Verhältnissen
ein, wo zwar die Personen selber bestimmt, die Zahl derselben
aber zu groß war, um in der Person jedes Einzelnen das
Forderungsverhältniß zu begründen. 325)

4. Stellvertretung.

Das Bedürfniß sich bei rechtlichen Handlungen durch Andere
vertreten zu lassen ist von einem einigermaßen entwickelten Ver-
kehr gar nicht zu trennen. Wenn gleichwohl das römische Recht
sich, wie es scheint, erst verhältnißmäßig spät zu den Formen
erhoben hat, in denen dies Bedürfniß in der klassischen Zeit be-
friedigt erscheint, so hat dies nur darin seinen Grund, daß es
sich bereits von Altersher in Besitz zweier Formen befand, die
sich auch noch im neuen Recht erhalten haben. Die eine war die
Benutzung der hausunterthänigen Personen für den ange-
gebenen Zweck, sie stützte sich auf den Satz, daß alles, was diese

323) L. 18, 19 de adopt. (1. 7), L. 2 Cod. ibid. (8. 48), im justinia-
nischen Recht der persona publica d. i. dem Magistrat oder Notar §. 3 I.
ibid. (L. 11) cf. L. 32 Cod. de episc. (1. 3) Schrader ad §. 3 I. cit
.
Daran knüpfte die Doctrin des Mittelalters die Benutzung des Notars für
ähnliche Zwecke an, Buchka Stellvertretung bei Verträgen S. 125, 133,
138, 140, 145 und anderwärts.
324) Ohne Zustimmung jener Personen durfte dem servus publicus nicht
geleistet werden. L. 19 de comp. (16. 2).
325) So z. B. im Fall der L. 4 §. 9 de fid. lib. (40. 5) ... convenire
creditores unumque creare, cui caveatur omnium nomine
.

Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. B. Die juriſtiſche Oekonomie.
geben. Der Arrogator, dem die Arrogation des Unmündigen
nur gegen Uebernahme der Verpflichtung, das Vermögen des-
ſelben, wenn er während der Unmündigkeit verſterben ſollte, dem
„demnächſtigen“ Inteſtaterben deſſelben herauszugeben, verſtattet
wird, verſpricht dieſe Herausgabe dem servus publicus d. i. der
Commune, alſo einer bereits jetzt beſtimmten Perſon. 323) Bei
Eintritt der Bedingung cedirt letztere ihre Klage den betreffen-
den Perſonen oder ſtellt ſie ſelber an und gibt das Empfangene
heraus. 324)

Einen ähnlichen Weg ſchlug man in ſolchen Verhältniſſen
ein, wo zwar die Perſonen ſelber beſtimmt, die Zahl derſelben
aber zu groß war, um in der Perſon jedes Einzelnen das
Forderungsverhältniß zu begründen. 325)

4. Stellvertretung.

Das Bedürfniß ſich bei rechtlichen Handlungen durch Andere
vertreten zu laſſen iſt von einem einigermaßen entwickelten Ver-
kehr gar nicht zu trennen. Wenn gleichwohl das römiſche Recht
ſich, wie es ſcheint, erſt verhältnißmäßig ſpät zu den Formen
erhoben hat, in denen dies Bedürfniß in der klaſſiſchen Zeit be-
friedigt erſcheint, ſo hat dies nur darin ſeinen Grund, daß es
ſich bereits von Altersher in Beſitz zweier Formen befand, die
ſich auch noch im neuen Recht erhalten haben. Die eine war die
Benutzung der hausunterthänigen Perſonen für den ange-
gebenen Zweck, ſie ſtützte ſich auf den Satz, daß alles, was dieſe

323) L. 18, 19 de adopt. (1. 7), L. 2 Cod. ibid. (8. 48), im juſtinia-
niſchen Recht der persona publica d. i. dem Magiſtrat oder Notar §. 3 I.
ibid. (L. 11) cf. L. 32 Cod. de episc. (1. 3) Schrader ad §. 3 I. cit
.
Daran knüpfte die Doctrin des Mittelalters die Benutzung des Notars für
ähnliche Zwecke an, Buchka Stellvertretung bei Verträgen S. 125, 133,
138, 140, 145 und anderwärts.
324) Ohne Zuſtimmung jener Perſonen durfte dem servus publicus nicht
geleiſtet werden. L. 19 de comp. (16. 2).
325) So z. B. im Fall der L. 4 §. 9 de fid. lib. (40. 5) … convenire
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[238/0254] Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. B. Die juriſtiſche Oekonomie. geben. Der Arrogator, dem die Arrogation des Unmündigen nur gegen Uebernahme der Verpflichtung, das Vermögen des- ſelben, wenn er während der Unmündigkeit verſterben ſollte, dem „demnächſtigen“ Inteſtaterben deſſelben herauszugeben, verſtattet wird, verſpricht dieſe Herausgabe dem servus publicus d. i. der Commune, alſo einer bereits jetzt beſtimmten Perſon. 323) Bei Eintritt der Bedingung cedirt letztere ihre Klage den betreffen- den Perſonen oder ſtellt ſie ſelber an und gibt das Empfangene heraus. 324) Einen ähnlichen Weg ſchlug man in ſolchen Verhältniſſen ein, wo zwar die Perſonen ſelber beſtimmt, die Zahl derſelben aber zu groß war, um in der Perſon jedes Einzelnen das Forderungsverhältniß zu begründen. 325) 4. Stellvertretung. Das Bedürfniß ſich bei rechtlichen Handlungen durch Andere vertreten zu laſſen iſt von einem einigermaßen entwickelten Ver- kehr gar nicht zu trennen. Wenn gleichwohl das römiſche Recht ſich, wie es ſcheint, erſt verhältnißmäßig ſpät zu den Formen erhoben hat, in denen dies Bedürfniß in der klaſſiſchen Zeit be- friedigt erſcheint, ſo hat dies nur darin ſeinen Grund, daß es ſich bereits von Altersher in Beſitz zweier Formen befand, die ſich auch noch im neuen Recht erhalten haben. Die eine war die Benutzung der hausunterthänigen Perſonen für den ange- gebenen Zweck, ſie ſtützte ſich auf den Satz, daß alles, was dieſe 323) L. 18, 19 de adopt. (1. 7), L. 2 Cod. ibid. (8. 48), im juſtinia- niſchen Recht der persona publica d. i. dem Magiſtrat oder Notar §. 3 I. ibid. (L. 11) cf. L. 32 Cod. de episc. (1. 3) Schrader ad §. 3 I. cit. Daran knüpfte die Doctrin des Mittelalters die Benutzung des Notars für ähnliche Zwecke an, Buchka Stellvertretung bei Verträgen S. 125, 133, 138, 140, 145 und anderwärts. 324) Ohne Zuſtimmung jener Perſonen durfte dem servus publicus nicht geleiſtet werden. L. 19 de comp. (16. 2). 325) So z. B. im Fall der L. 4 §. 9 de fid. lib. (40. 5) … convenire creditores unumque creare, cui caveatur omnium nomine.

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Zitationshilfe: Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865, S. 238. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht03_1865/254>, abgerufen am 18.11.2024.