Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865.C. Die abstracte Analyse. Vereinfachung des Thatbestandes. §. 55. 2. Analytische Vereinfachung des Thatbestandes. Vereinfachung des Thatbestandes im Interesse des Beweises -- Denique sit quodvis simplex duntaxat et unum. Hor. ep. ad Pisones. v. 23. L V. Die erfolgreiche Geltendmachung der Rechte hängt ab So einleuchtend diese Wahrheit ist, so viel fehlt doch, daß 13*
C. Die abſtracte Analyſe. Vereinfachung des Thatbeſtandes. §. 55. 2. Analytiſche Vereinfachung des Thatbeſtandes. Vereinfachung des Thatbeſtandes im Intereſſe des Beweiſes — Denique sit quodvis simplex duntaxat et unum. Hor. ep. ad Pisones. v. 23. L V. Die erfolgreiche Geltendmachung der Rechte hängt ab So einleuchtend dieſe Wahrheit iſt, ſo viel fehlt doch, daß 13*
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C. Die abſtracte Analyſe. Vereinfachung des Thatbeſtandes. §. 55.
2. Analytiſche Vereinfachung des Thatbeſtandes.
Vereinfachung des Thatbeſtandes im Intereſſe des Beweiſes —
Ausſcheidung lösbarer Elemente in Form ſelbſtändiger Begriffe
und Verhältniſſe — die abſtracte Eigenthumsübertragung (dop-
pelte Beurtheilung deſſelben Aktes vom Standpunkt des Eigen-
thums und der Obligation aus) — die abſtracte Obligation (die
act. receptitia) — der abſtracte Rechtskörper (die juriſtiſche Per-
ſon) — Anwendung des Grundſatzes in den Verhältniſſen des
öffentlichen und des Privatrechts — Syſtem der politiſchen Vitiö-
ſität — Verfaſſungsmäßigkeit der Geſetze.
Denique sit quodvis simplex duntaxat et unum.
Hor. ep. ad Pisones. v. 23.
L V. Die erfolgreiche Geltendmachung der Rechte hängt ab
von dem Beweis ihres Thatbeſtandes, d. h. des Inbegriffs der
Vorausſetzungen, an welche das Geſetz die Entſtehung derſelben
geknüpft hat. Der Beweis iſt der Preis, um den die Rechte
proceſſualiſch zu haben ſind; je höher dieſer Preis, d. h. je um-
ſtändlicher, ſchwieriger der Beweis, um ſo mehr verringert ſich
der praktiſche Werth der Rechte, denn letzterer beſtimmt ſich, wie
bei allen Dingen, nicht bloß nach ihrem Inhalt, nicht nach
ihrer Brauchbarkeit an ſich, ſondern zugleich darnach, welcher
Aufwand von Zeit, Mühe und Koſten erforderlich iſt, um ſich
derſelben zu verſichern. Möglichſte Erleichterung des Beweiſes
iſt daher eine der wichtigſten Rückſichten, die der Geſetzgeber und
die Wiſſenſchaft bei der Geſtaltung des Rechts zu nehmen ha-
ben; ein Beitrag zur Löſung dieſer Aufgabe wiegt für den
Verkehr mehr, als die feinſte innere Ausbildung und Zuſpitzung
der Rechtsbegriffe — die koſtbarſten Güter ſind werthlos, wenn
die Koſten ihrer Erlangung den Gewinn verſchlingen.
So einleuchtend dieſe Wahrheit iſt, ſo viel fehlt doch, daß
ſie überall von der modernen Geſetzgebung und Wiſſenſchaft in
gebührender Weiſe berückſichtigt worden wäre, und man kann
geradezu behaupten, daß der Fortſchritt in Bezug auf die innere
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