Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865.C. Die abstracte Analyse. Einfachheit der Rechtskörper. §. 54. C. Die abstracte Analyse. 1. Grundsatz der elementaren Einfachheit der Rechtskörper. Gegensatz des ältern und neuern Rechts -- zusammengesetzte und Nihil admixtum, nihil concretum, nihil copulatum, Cic. Tusc. disp. I. c. 29. LIV. Die bisher behandelte concrete Analyse hatte die C. Die abſtracte Analyſe. Einfachheit der Rechtskörper. §. 54. C. Die abſtracte Analyſe. 1. Grundſatz der elementaren Einfachheit der Rechtskörper. Gegenſatz des ältern und neuern Rechts — zuſammengeſetzte und Nihil admixtum, nihil concretum, nihil copulatum, Cic. Tusc. disp. I. c. 29. LIV. Die bisher behandelte concrete Analyſe hatte die <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <pb facs="#f0185" n="169"/> <fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">C.</hi> Die abſtracte Analyſe. Einfachheit der Rechtskörper. §. 54.</fw><lb/> <div n="7"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">C.</hi> Die abſtracte Analyſe.</hi> </head><lb/> <div n="8"> <head> <hi rendition="#b">1. Grundſatz der elementaren Einfachheit der<lb/> Rechtskörper.</hi> </head><lb/> <p> <hi rendition="#c"> <hi rendition="#b">Gegenſatz des ältern und neuern Rechts — zuſammengeſetzte und<lb/> einfache Rechtskörper — Maßſtab der Einfachheit — juriſtiſche<lb/> Geſtaltung des Obligationselements in nicht-obligatoriſchen Ver-<lb/> hältniſſen (analytiſche Compoſition der alten <hi rendition="#aq">rei vindicatio</hi>) —<lb/> Prüfung der Rechte vom analytiſchen Standpunkt — Gedanke der<lb/> Einſeitigkeit der Rechtsverhältniſſe.</hi> </hi> </p><lb/> <cit> <quote> <hi rendition="#et"> <hi rendition="#aq">Nihil admixtum, nihil concretum, nihil copulatum,<lb/> nihil coagmentatum, nihil duplex.</hi> </hi> </quote><lb/> <bibl> <hi rendition="#et"> <hi rendition="#aq">Cic. Tusc. disp. I. c. 29.</hi> </hi> </bibl> </cit><lb/> <p><hi rendition="#aq">LIV.</hi> Die bisher behandelte <hi rendition="#g">concrete</hi> Analyſe hatte die<lb/> Rechts<hi rendition="#g">verhältniſſe</hi> zum Gegenſtande, ſie hat uns gezeigt,<lb/> wie bei der Begründung und gerichtlichen Geltendmachung der-<lb/> ſelben, d. i. wie im Mechanismus des Rechtsgeſchäftes und Pro-<lb/> ceſſes der Gedanke der Zerſetzung zur Geltung gelangte. Die<lb/> folgende Unterſuchung beſchäftigt ſich mit den Rechts<hi rendition="#g">begrif-<lb/> fen,</hi> ſie ſoll ermitteln, welchen Antheil der Gedanke der Zer-<lb/> ſetzung an der Bildung des <hi rendition="#g">abſtracten</hi> Rechts, an der Stru-<lb/> ctur der materiellen Rechtsbegriffe gehabt hat. Einer richtigen<lb/> logiſchen Anordnung zufolge, ſcheint es, hätte dieſe letztere Un-<lb/> terſuchung der erſten vorangehen ſollen, denn vorher müſſen die<lb/> Begriffe doch erſt da ſein, bevor ſie angewandt werden können.<lb/> Allein dies iſt nur in der Idee wahr; in der Wirklichkeit bilden<lb/> ſich die Rechtsbegriffe und die Formen ihrer Anwendung, das<lb/> materielle Recht, der Proceß und das Rechtsgeſchäft, nicht eins<lb/> nach dem andern aus, ſondern gleichzeitig, wie die verſchiedenen<lb/> Theile des menſchlichen Körpers. Der Grund, der jene Anord-<lb/> nung empfahl, hängt mit dem eigenthümlichen Verhältniß zu-<lb/> ſammen, welches in der Jugendperiode des Rechts zwiſchen dem<lb/> materiellen Recht und Proceß obwaltet (S. 18 fl.). Während<lb/> in der abſtracten Periode des Rechts, in der wir uns heute be-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [169/0185]
C. Die abſtracte Analyſe. Einfachheit der Rechtskörper. §. 54.
C. Die abſtracte Analyſe.
1. Grundſatz der elementaren Einfachheit der
Rechtskörper.
Gegenſatz des ältern und neuern Rechts — zuſammengeſetzte und
einfache Rechtskörper — Maßſtab der Einfachheit — juriſtiſche
Geſtaltung des Obligationselements in nicht-obligatoriſchen Ver-
hältniſſen (analytiſche Compoſition der alten rei vindicatio) —
Prüfung der Rechte vom analytiſchen Standpunkt — Gedanke der
Einſeitigkeit der Rechtsverhältniſſe.
Nihil admixtum, nihil concretum, nihil copulatum,
nihil coagmentatum, nihil duplex.
Cic. Tusc. disp. I. c. 29.
LIV. Die bisher behandelte concrete Analyſe hatte die
Rechtsverhältniſſe zum Gegenſtande, ſie hat uns gezeigt,
wie bei der Begründung und gerichtlichen Geltendmachung der-
ſelben, d. i. wie im Mechanismus des Rechtsgeſchäftes und Pro-
ceſſes der Gedanke der Zerſetzung zur Geltung gelangte. Die
folgende Unterſuchung beſchäftigt ſich mit den Rechtsbegrif-
fen, ſie ſoll ermitteln, welchen Antheil der Gedanke der Zer-
ſetzung an der Bildung des abſtracten Rechts, an der Stru-
ctur der materiellen Rechtsbegriffe gehabt hat. Einer richtigen
logiſchen Anordnung zufolge, ſcheint es, hätte dieſe letztere Un-
terſuchung der erſten vorangehen ſollen, denn vorher müſſen die
Begriffe doch erſt da ſein, bevor ſie angewandt werden können.
Allein dies iſt nur in der Idee wahr; in der Wirklichkeit bilden
ſich die Rechtsbegriffe und die Formen ihrer Anwendung, das
materielle Recht, der Proceß und das Rechtsgeſchäft, nicht eins
nach dem andern aus, ſondern gleichzeitig, wie die verſchiedenen
Theile des menſchlichen Körpers. Der Grund, der jene Anord-
nung empfahl, hängt mit dem eigenthümlichen Verhältniß zu-
ſammen, welches in der Jugendperiode des Rechts zwiſchen dem
materiellen Recht und Proceß obwaltet (S. 18 fl.). Während
in der abſtracten Periode des Rechts, in der wir uns heute be-
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