Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865.Die juristische Kunst. Gegensatz des folgenden Abschnittes zum vorhergehenden -- Die XLVIII. Schon eine geraume Zeit verweilt unsere Darstel- Interpretiren und Formeln aufsetzen mußte der Pontifex auch Jhering, Geist d. röm. Rechts. III. 1
Die juriſtiſche Kunſt. Gegenſatz des folgenden Abſchnittes zum vorhergehenden — Die XLVIII. Schon eine geraume Zeit verweilt unſere Darſtel- Interpretiren und Formeln aufſetzen mußte der Pontifex auch Jhering, Geiſt d. röm. Rechts. III. 1
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Die juriſtiſche Kunſt.
Gegenſatz des folgenden Abſchnittes zum vorhergehenden — Die
ſpecifiſch-juriſtiſche Kunſt — ihr Antheil an der urſprünglichen
Bildung des Rechts — ihr Charakter.
XLVIII. Schon eine geraume Zeit verweilt unſere Darſtel-
lung auf dem Gebiete der älteren Jurisprudenz, und wäre es
wahr, was Manche lehren, daß der Beruf der Jurisprudenz in
dem Interpretiren der Geſetze beſtehe, ſo könnte unſeres Bleibens
hier nicht lange mehr ſein, denn dieſen Zweig der juriſtiſchen
Thätigkeit haben wir bereits (§. 44) kennen lernen, und was
wäre ſonſt noch viel übrig? Allein ſo paradox es klingt: der
Haupttheil unſerer Aufgabe, das Schwierigſte iſt noch zurück,
und erſt von jetzt an können wir behaupten uns im Centrum der
römiſchen Jurisprudenz zu befinden, während wir uns bisher
bloß in den Außenwerken umher getrieben haben. Zwar eine
Reihe intereſſanter Erſcheinungen haben wir auch dort angetrof-
fen, Züge, die namentlich für den phyſiognomiſchen Ausdruck
des ältern Rechts im Gegenſatz des neuern höchſt charakteriſtiſch
ſind, allein dieſelben gehören nicht ſowohl der Jurisprudenz,
als der Zeit an, ſie waren nichts als die Reflexe, in denen
die damalige Culturſtufe innerhalb der Jurisprudenz ſich abſpie-
gelte, und ſie wiederholen ſich darum auch auf den andern Ge-
bieten des geiſtigen Lebens.
Interpretiren und Formeln aufſetzen mußte der Pontifex auch
außerhalb des eigentlich juriſtiſchen Gebietes, eine ſpecifiſch-
juriſtiſche Kunſt übte er damit nicht aus, und der Geiſt, in dem
er es that, jene früher nachgewieſene Abhängigkeit vom Wort,
Jhering, Geiſt d. röm. Rechts. III. 1
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