Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865.Zweites Buch. Erster Abschn. III. Die Technik. A. Die Analytik. S. 190, 484) angegeben. Daß der Zustand des Mancipiums,durch den die Personen hindurch mußten, längere Zeit dauern konnte (B. 2 S. 558, 559), steht unserer Regel nicht entgegen; die Akte, welche ihn begründeten und wiederum aufho- ben, waren gewöhnliche Rechtsgeschäfte. So gilt demnach der Grundsatz der Einheit der Handlung 2. Präsenz des Thatbestandes. Zu dem Akt der Handlung gesellen sich noch verschiedene Er- Wenn die alten römischen Juristen sich durch diesen Schein Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die Technik. A. Die Analytik. S. 190, 484) angegeben. Daß der Zuſtand des Mancipiums,durch den die Perſonen hindurch mußten, längere Zeit dauern konnte (B. 2 S. 558, 559), ſteht unſerer Regel nicht entgegen; die Akte, welche ihn begründeten und wiederum aufho- ben, waren gewöhnliche Rechtsgeſchäfte. So gilt demnach der Grundſatz der Einheit der Handlung 2. Präſenz des Thatbeſtandes. Zu dem Akt der Handlung geſellen ſich noch verſchiedene Er- Wenn die alten römiſchen Juriſten ſich durch dieſen Schein <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <div n="9"> <p><pb facs="#f0166" n="150"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Erſter Abſchn. <hi rendition="#aq">III.</hi> Die Technik. <hi rendition="#aq">A.</hi> Die Analytik.</fw><lb/> S. 190, 484) angegeben. Daß der <hi rendition="#g">Zuſtand</hi> des Mancipiums,<lb/> durch den die Perſonen hindurch mußten, längere Zeit dauern<lb/> konnte (B. 2 S. 558, 559), ſteht unſerer Regel nicht entgegen;<lb/> die <hi rendition="#g">Akte</hi>, welche ihn <hi rendition="#g">begründeten</hi> und wiederum <hi rendition="#g">aufho-<lb/> ben</hi>, waren gewöhnliche Rechtsgeſchäfte.</p><lb/> <p>So gilt demnach der Grundſatz der Einheit der Handlung<lb/> für das ältere Recht ganz <hi rendition="#g">ausnahmslos</hi> — ein zerſtückeltes<lb/> Handeln, beſtehe es darin, daß mehrere Perſonen, die gemein-<lb/> ſam ein Verhältniß zu errichten haben, abgeſondert die einzelnen<lb/> Akte vornehmen, oder darin, daß die Handelnden dem Rechts-<lb/> geſchäft ſpätere Zuſätze hinzufügen — ein ſolches Handeln hat<lb/> für das ältere Recht gar keine Wirkung.</p> </div><lb/> <div n="9"> <head>2. <hi rendition="#g">Präſenz des Thatbeſtandes</hi>.</head><lb/> <p>Zu dem Akt der Handlung geſellen ſich noch verſchiedene Er-<lb/> forderniſſe hinzu, welche theils die perſönliche Fähigkeit des Han-<lb/> delnden, theils den Gegenſtand und den Inhalt des Rechtsge-<lb/> ſchäfts, theils gewiſſe durch den Zweck deſſelben gebotene Vor-<lb/> ausſetzungen betreffen. In welchem Moment müſſen dieſelben<lb/> vorhanden ſein? Darauf ertheilt das ältere Recht die Antwort:<lb/> im Moment der Handlung, und man möchte glauben, daß eine<lb/> andere Antwort kaum möglich ſei, denn wie könnte das Daſein<lb/> jener Vorausſetzungen in einem früheren oder ſpäteren Moment<lb/> ihren Mangel im Moment der Handlung erſetzen, da letztere erſt<lb/> durch ſie ihre Bedeutung und Wirkſamkeit erlangt? Wie kann<lb/> man ſchießen mit vergangenem oder zukünftigem Pulver?</p><lb/> <p>Wenn die alten römiſchen Juriſten ſich durch dieſen Schein<lb/> logiſcher Nothwendigkeit haben beſtechen laſſen, ſo ſind wenigſtens<lb/> die ſpätern durch den Fortſchritt des Verkehrs und den Drang<lb/> der Verhältniſſe gezwungen worden, ſich des Vorurtheils zu<lb/> entſchlagen und ſich bewußt zu werden, daß ein Handeln in Er-<lb/> wartung und unter Vorausſetzung des künftigen Eintritts der<lb/> Erforderniſſe, oder gebrauchen wir dafür den Ausdruck: <hi rendition="#g">anti-<lb/> cipirtes</hi> Handeln durchaus nichts Widerſinniges hat. Die<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [150/0166]
Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die Technik. A. Die Analytik.
S. 190, 484) angegeben. Daß der Zuſtand des Mancipiums,
durch den die Perſonen hindurch mußten, längere Zeit dauern
konnte (B. 2 S. 558, 559), ſteht unſerer Regel nicht entgegen;
die Akte, welche ihn begründeten und wiederum aufho-
ben, waren gewöhnliche Rechtsgeſchäfte.
So gilt demnach der Grundſatz der Einheit der Handlung
für das ältere Recht ganz ausnahmslos — ein zerſtückeltes
Handeln, beſtehe es darin, daß mehrere Perſonen, die gemein-
ſam ein Verhältniß zu errichten haben, abgeſondert die einzelnen
Akte vornehmen, oder darin, daß die Handelnden dem Rechts-
geſchäft ſpätere Zuſätze hinzufügen — ein ſolches Handeln hat
für das ältere Recht gar keine Wirkung.
2. Präſenz des Thatbeſtandes.
Zu dem Akt der Handlung geſellen ſich noch verſchiedene Er-
forderniſſe hinzu, welche theils die perſönliche Fähigkeit des Han-
delnden, theils den Gegenſtand und den Inhalt des Rechtsge-
ſchäfts, theils gewiſſe durch den Zweck deſſelben gebotene Vor-
ausſetzungen betreffen. In welchem Moment müſſen dieſelben
vorhanden ſein? Darauf ertheilt das ältere Recht die Antwort:
im Moment der Handlung, und man möchte glauben, daß eine
andere Antwort kaum möglich ſei, denn wie könnte das Daſein
jener Vorausſetzungen in einem früheren oder ſpäteren Moment
ihren Mangel im Moment der Handlung erſetzen, da letztere erſt
durch ſie ihre Bedeutung und Wirkſamkeit erlangt? Wie kann
man ſchießen mit vergangenem oder zukünftigem Pulver?
Wenn die alten römiſchen Juriſten ſich durch dieſen Schein
logiſcher Nothwendigkeit haben beſtechen laſſen, ſo ſind wenigſtens
die ſpätern durch den Fortſchritt des Verkehrs und den Drang
der Verhältniſſe gezwungen worden, ſich des Vorurtheils zu
entſchlagen und ſich bewußt zu werden, daß ein Handeln in Er-
wartung und unter Vorausſetzung des künftigen Eintritts der
Erforderniſſe, oder gebrauchen wir dafür den Ausdruck: anti-
cipirtes Handeln durchaus nichts Widerſinniges hat. Die
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