Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 2. Leipzig, 1858.Haften an der Aeußerlichkeit. III. Der Formalismus. §. 47. aufgeworfen werden, wenn die nach dem Erben erledigt ist; esmuß also im Testament die Erbeseinsetzung den Legaten und allen übrigen Dispositionen vorausgehen.860) Die Ansicht der Proculejaner,861) daß die tutoris datio ihren Platz vor der Erbeseinsetzung finden könne, war daher im Geist des ältern Rechts entschieden zu verwerfen, sie wurzelte in der einseitigen Geltendmachung des oben (S. 641 unter 1) angegebenen Ge- sichtspunktes. Wenn ein Testator seinen Sklaven im Testament zugleich Um Erbe zu werden, mußte der Sklav vorher frei sein; um 3. Das Gesetz der Correspondenz der Form. Zu den bisher erörterten Gesichtspunkten und Regeln, die Wenn der Gläubiger dem Schuldner die Schuld erläßt, so 860) Gaj. Il, 229. -- Ante heredis institutionem inutiliter legatur, quia testamenta vim ex institutione heredis accipiunt et ob id velut caput et fundamentum intelligitur totius testamenti heredis institutio §. 230 (libertas) §. 231 (tutoris datio). 861) Gaj. II, 231. 41*
Haften an der Aeußerlichkeit. III. Der Formalismus. §. 47. aufgeworfen werden, wenn die nach dem Erben erledigt iſt; esmuß alſo im Teſtament die Erbeseinſetzung den Legaten und allen übrigen Dispoſitionen vorausgehen.860) Die Anſicht der Proculejaner,861) daß die tutoris datio ihren Platz vor der Erbeseinſetzung finden könne, war daher im Geiſt des ältern Rechts entſchieden zu verwerfen, ſie wurzelte in der einſeitigen Geltendmachung des oben (S. 641 unter 1) angegebenen Ge- ſichtspunktes. Wenn ein Teſtator ſeinen Sklaven im Teſtament zugleich Um Erbe zu werden, mußte der Sklav vorher frei ſein; um 3. Das Geſetz der Correſpondenz der Form. Zu den bisher erörterten Geſichtspunkten und Regeln, die Wenn der Gläubiger dem Schuldner die Schuld erläßt, ſo 860) Gaj. Il, 229. — Ante heredis institutionem inutiliter legatur, quia testamenta vim ex institutione heredis accipiunt et ob id velut caput et fundamentum intelligitur totius testamenti heredis institutio §. 230 (libertas) §. 231 (tutoris datio). 861) Gaj. II, 231. 41*
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Haften an der Aeußerlichkeit. III. Der Formalismus. §. 47.
aufgeworfen werden, wenn die nach dem Erben erledigt iſt; es
muß alſo im Teſtament die Erbeseinſetzung den Legaten und
allen übrigen Dispoſitionen vorausgehen. 860) Die Anſicht der
Proculejaner, 861) daß die tutoris datio ihren Platz vor der
Erbeseinſetzung finden könne, war daher im Geiſt des ältern
Rechts entſchieden zu verwerfen, ſie wurzelte in der einſeitigen
Geltendmachung des oben (S. 641 unter 1) angegebenen Ge-
ſichtspunktes.
Wenn ein Teſtator ſeinen Sklaven im Teſtament zugleich
freilaſſen und zum alleinigen Erben einſetzen wollte, welche von
beiden Dispoſitionen hatte er zuerſt zu treffen?
Um Erbe zu werden, mußte der Sklav vorher frei ſein; um
frei zu werden, mußte die Erbſchaft angetreten ſein. Es war
ein Cirkel, aus dem es keinen Ausweg gab, eine logiſche Sack-
gaſſe, und wäre nicht am Ende die Rückſicht auf das praktiſche
Intereſſe in den alten Juriſten doch noch mächtiger geweſen, als
alle Macht der Sophiſtik, ſie würden jene Dispoſition für un-
möglich haben erklären müſſen. In unſern Quellen iſt dies Be-
denken nirgends berührt.
3. Das Geſetz der Correſpondenz der Form.
Zu den bisher erörterten Geſichtspunkten und Regeln, die
das Rechtsgeſchäft in ſeiner Iſolirung auf ſich ſelbſt, als einzel-
nen für ſich ſelbſtändigen Willensact zum Gegenſtand haben,
geſellt ſich als ein die Form beſtimmendes Motiv noch die
innere Beziehung hinzu, in der daſſelbe zu andern
rechtlichen Thatſachen ſteht:
Wenn der Gläubiger dem Schuldner die Schuld erläßt, ſo
iſt dieſer Erlaß zwar ein einzelner, ſelbſtändiger Act, allein er
860) Gaj. Il, 229. — Ante heredis institutionem inutiliter legatur,
quia testamenta vim ex institutione heredis accipiunt et ob id velut
caput et fundamentum intelligitur totius testamenti heredis institutio
§. 230 (libertas) §. 231 (tutoris datio).
861) Gaj. II, 231.
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