Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 2. Leipzig, 1858.III. Die juristische Technik des ältern Rechts. A. Das Wesen der Technik im Allgemeinen. I. Gegensatz der natürlichen und juristischen Auffassung. Thatsächlichkeit und Nothwendigkeit dieses Gegensatzes -- Apo- XXXVII. In dem vorhergehenden Abschnitt von den Grund- Diejenige, mit der wir uns bisher beschäftigten, ließe sich Jhering, Geist d. röm. Rechts. II. 21
III. Die juriſtiſche Technik des ältern Rechts. A. Das Wesen der Technik im Allgemeinen. I. Gegenſatz der natürlichen und juriſtiſchen Auffaſſung. Thatſächlichkeit und Nothwendigkeit dieſes Gegenſatzes — Apo- XXXVII. In dem vorhergehenden Abſchnitt von den Grund- Diejenige, mit der wir uns bisher beſchäftigten, ließe ſich Jhering, Geiſt d. röm. Rechts. II. 21
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III. Die juriſtiſche Technik des ältern Rechts.
A. Das Wesen der Technik im Allgemeinen.
I. Gegenſatz der natürlichen und juriſtiſchen Auffaſſung.
Thatſächlichkeit und Nothwendigkeit dieſes Gegenſatzes — Apo-
logetik der Jurisprudenz — die angebliche Natürlichkeit der Laien-
Auffaſſung — der geſunde Menſchenverſtand ohne die Erfahrung —
der Werth und der Einfluß der Erfahrung — die Jurisprudenz
ein Niederſchlag des geſunden Menſchenverſtandes in Dingen des
Rechts.
XXXVII. In dem vorhergehenden Abſchnitt von den Grund-
trieben haben wir die höchſten Ziele des älteren Rechts, die
Ideale des römiſchen Rechtsgefühls, zu beſtimmen verſucht; der
gegenwärtige ſoll uns mit der eigenthümlichen Kunſt bekannt ma-
chen, die daſſelbe zum Zweck der Verwirklichung jener Gedanken in
Anwendung gebracht hat. So eng demnach auch der gegenwär-
tige Abſchnitt mit dem vorherigen zuſammenhängt, ſo bezeich-
net er dennoch den Uebergang zu einer völlig neuen Seite des
Rechts.
Diejenige, mit der wir uns bisher beſchäftigten, ließe ſich
die ethiſche Seite des Rechts, diejenige, der wir uns jetzt zu-
wenden, die ſpecifiſch juriſtiſche nennen. Dort handelte es
ſich um Ideen und Anforderungen, die objectiv in der ſittlichen
Beſtimmung des Rechts und ſubjectiv in dem natürlichen Rechts-
gefühl ihren letzten Grund haben, daher dem Laien nicht min-
der zugänglich und geläufig ſind, als dem Juriſten. Ganz an-
ders von jetzt an. Unſere Darſtellung verſetzt uns, ſo zu ſagen,
auf eine ganz andere Hemiſphäre, auf der dem Laien Alles neu
Jhering, Geiſt d. röm. Rechts. II. 21
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