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Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 1. Leipzig, 1854.

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Zweites Buch. Erster Abschnitt. II. Die Grundtriebe.
römischen Rechtsgefühl als letztes Ziel des ganzen Rechts, wel-
chen höchsten Anforderungen hat letzteres zu genügen -- das ist
die Frage, auf die uns die folgende Darstellung eine Antwort
ertheilen soll. Ich beantworte jene Frage mittelst der Annahme
von drei Grundtrieben, die ich in Ermangelung besserer Aus-
drücke den Selbständigkeitstrieb des Rechts, den Gleichheits-
trieb und den Macht- und Freiheitstrieb nenne, und zu deren
Betrachtung im Einzelnen wir jetzt übergehen.


II. Die Grundtriebe der Rechtsbildung.
I. Der Selbständigkeitstrieb des Rechts.
Vorbemerkung.
Die praktische Selbständigkeit des Rechts -- die beiden Extreme.

XXIV. Die Selbständigkeit des Rechts bezeichnet uns viel-
leicht das schwierigste Problem, das es sowohl für die philoso-
phische Erforschung als die praktische Verwirklichung des Rechts
gibt. Die Philosophie hat sich viel damit beschäftigt, die be-
griffliche Selbständigkeit des Rechts, den Unterschied desselben
von der Moral u. s. w. nachzuweisen; wir werden bei der vor-
liegenden Aufgabe diese gefährlichen Höhen der Spekulation
wenig berühren. Der Zielpunkt unserer Bemühungen, die
praktische Selbständigkeit des Rechts, liegt niedriger, aber
bis jetzt führt noch keine gebahnte Straße hin, 13) und ich muß

13) Ueber die "Unabhängigkeit der Justiz oder die Freiheit des Rechts in
England und den Vereinigten Staaten" existirt eine Broschüre von einem
Bogen von Franz Lieber (Prof. der Staatsphilosophie und des Staatshaus-
haltes an der Universität von Süd-Carolina) Heidelb. 1848, die manche be-
herzigungswerthe Bemerkungen für das heutige Recht enthält, mir für meine
Zwecke aber gar keine Förderung gewähren konnte.

Zweites Buch. Erſter Abſchnitt. II. Die Grundtriebe.
römiſchen Rechtsgefühl als letztes Ziel des ganzen Rechts, wel-
chen höchſten Anforderungen hat letzteres zu genügen — das iſt
die Frage, auf die uns die folgende Darſtellung eine Antwort
ertheilen ſoll. Ich beantworte jene Frage mittelſt der Annahme
von drei Grundtrieben, die ich in Ermangelung beſſerer Aus-
drücke den Selbſtändigkeitstrieb des Rechts, den Gleichheits-
trieb und den Macht- und Freiheitstrieb nenne, und zu deren
Betrachtung im Einzelnen wir jetzt übergehen.


II. Die Grundtriebe der Rechtsbildung.
I. Der Selbſtändigkeitstrieb des Rechts.
Vorbemerkung.
Die praktiſche Selbſtändigkeit des Rechts — die beiden Extreme.

XXIV. Die Selbſtändigkeit des Rechts bezeichnet uns viel-
leicht das ſchwierigſte Problem, das es ſowohl für die philoſo-
phiſche Erforſchung als die praktiſche Verwirklichung des Rechts
gibt. Die Philoſophie hat ſich viel damit beſchäftigt, die be-
griffliche Selbſtändigkeit des Rechts, den Unterſchied deſſelben
von der Moral u. ſ. w. nachzuweiſen; wir werden bei der vor-
liegenden Aufgabe dieſe gefährlichen Höhen der Spekulation
wenig berühren. Der Zielpunkt unſerer Bemühungen, die
praktiſche Selbſtändigkeit des Rechts, liegt niedriger, aber
bis jetzt führt noch keine gebahnte Straße hin, 13) und ich muß

13) Ueber die „Unabhängigkeit der Juſtiz oder die Freiheit des Rechts in
England und den Vereinigten Staaten“ exiſtirt eine Broſchüre von einem
Bogen von Franz Lieber (Prof. der Staatsphiloſophie und des Staatshaus-
haltes an der Univerſität von Süd-Carolina) Heidelb. 1848, die manche be-
herzigungswerthe Bemerkungen für das heutige Recht enthält, mir für meine
Zwecke aber gar keine Förderung gewähren konnte.
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[20/0034] Zweites Buch. Erſter Abſchnitt. II. Die Grundtriebe. römiſchen Rechtsgefühl als letztes Ziel des ganzen Rechts, wel- chen höchſten Anforderungen hat letzteres zu genügen — das iſt die Frage, auf die uns die folgende Darſtellung eine Antwort ertheilen ſoll. Ich beantworte jene Frage mittelſt der Annahme von drei Grundtrieben, die ich in Ermangelung beſſerer Aus- drücke den Selbſtändigkeitstrieb des Rechts, den Gleichheits- trieb und den Macht- und Freiheitstrieb nenne, und zu deren Betrachtung im Einzelnen wir jetzt übergehen. II. Die Grundtriebe der Rechtsbildung. I. Der Selbſtändigkeitstrieb des Rechts. Vorbemerkung. Die praktiſche Selbſtändigkeit des Rechts — die beiden Extreme. XXIV. Die Selbſtändigkeit des Rechts bezeichnet uns viel- leicht das ſchwierigſte Problem, das es ſowohl für die philoſo- phiſche Erforſchung als die praktiſche Verwirklichung des Rechts gibt. Die Philoſophie hat ſich viel damit beſchäftigt, die be- griffliche Selbſtändigkeit des Rechts, den Unterſchied deſſelben von der Moral u. ſ. w. nachzuweiſen; wir werden bei der vor- liegenden Aufgabe dieſe gefährlichen Höhen der Spekulation wenig berühren. Der Zielpunkt unſerer Bemühungen, die praktiſche Selbſtändigkeit des Rechts, liegt niedriger, aber bis jetzt führt noch keine gebahnte Straße hin, 13) und ich muß 13) Ueber die „Unabhängigkeit der Juſtiz oder die Freiheit des Rechts in England und den Vereinigten Staaten“ exiſtirt eine Broſchüre von einem Bogen von Franz Lieber (Prof. der Staatsphiloſophie und des Staatshaus- haltes an der Univerſität von Süd-Carolina) Heidelb. 1848, die manche be- herzigungswerthe Bemerkungen für das heutige Recht enthält, mir für meine Zwecke aber gar keine Förderung gewähren konnte.

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Zitationshilfe: Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 1. Leipzig, 1854, S. 20. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht0201_1854/34>, abgerufen am 21.12.2024.