Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 1. Leipzig, 1854.Einleitung. XXII. Die Aufgabe des vorliegenden Buchs besteht in der 1) Es ist nicht meine Schuld, wenn das Verhältniß der von mir in die- sem Werk verfolgten Aufgabe zu der der römischen Rechtsgeschichte nicht Je- dem klar geworden ist z. B. nicht meinem Recensenten in den Heidelb. Jahr- büchern (Herrn Brackenhoeft). Ich habe jenes Verhältniß in der Einleitung möglichst deutlich angegeben, für den genannten Herrn scheint aber noch ein höherer Grad von Deutlichkeit nöthig zu sein, als man ihn füglich, ohne seine Leser zu beleidigen, anwenden darf. 1*
Einleitung. XXII. Die Aufgabe des vorliegenden Buchs beſteht in der 1) Es iſt nicht meine Schuld, wenn das Verhältniß der von mir in die- ſem Werk verfolgten Aufgabe zu der der römiſchen Rechtsgeſchichte nicht Je- dem klar geworden iſt z. B. nicht meinem Recenſenten in den Heidelb. Jahr- büchern (Herrn Brackenhoeft). Ich habe jenes Verhältniß in der Einleitung möglichſt deutlich angegeben, für den genannten Herrn ſcheint aber noch ein höherer Grad von Deutlichkeit nöthig zu ſein, als man ihn füglich, ohne ſeine Leſer zu beleidigen, anwenden darf. 1*
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0017" n="[3]"/> <div n="2"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#g">Einleitung</hi>.</hi> </head><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p><hi rendition="#aq">XXII.</hi> Die Aufgabe des vorliegenden Buchs beſteht in der<lb/> Charakteriſtik des ſpezifiſch römiſchen oder ſtrengen Rechtsſy-<lb/> ſtems (<hi rendition="#aq">jus strictum</hi>). Es braucht wohl nicht erſt daran erin-<lb/> nert zu werden, wie ſich unſere Aufgabe zu der der römiſchen<lb/> Rechtsgeſchichte verhält, <note place="foot" n="1)">Es iſt nicht meine Schuld, wenn das Verhältniß der von mir in die-<lb/> ſem Werk verfolgten Aufgabe zu der der römiſchen Rechtsgeſchichte nicht Je-<lb/> dem klar geworden iſt z. B. nicht meinem Recenſenten in den Heidelb. Jahr-<lb/> büchern (Herrn Brackenhoeft). Ich habe jenes Verhältniß in der Einleitung<lb/> möglichſt deutlich angegeben, für den genannten Herrn ſcheint aber noch ein<lb/> höherer Grad von Deutlichkeit nöthig zu ſein, als man ihn füglich, ohne<lb/> ſeine Leſer zu beleidigen, anwenden darf.</note> daß es uns nämlich nicht abgeſehen<lb/> iſt auf eine Darſtellung der einzelnen Rechtsinſtitute, nicht<lb/> darauf, das Werden, die allmählige Entwicklung des Einzelnen<lb/> wie des Ganzen, kurz die hiſtoriſche Bewegung innerhalb des<lb/> Syſtems zu verfolgen. Wir erfaſſen vielmehr das Syſtem in<lb/> ſeiner Totalität und als fertige Thatſache und werden nur ver-<lb/> ſuchen, die leitenden Ideen, oder um einen frühern Ausdruck<lb/> zu gebrauchen, den pſychiſchen Organismus deſſelben zu ermit-<lb/> teln. Darum müſſen wir denn hier, wie überall, auf die römi-<lb/> ſche Rechtsgeſchichte als auf eine weſentliche Ergänzung unſeres<lb/> Verſuchs verweiſen.</p><lb/> <fw place="bottom" type="sig">1*</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [[3]/0017]
Einleitung.
XXII. Die Aufgabe des vorliegenden Buchs beſteht in der
Charakteriſtik des ſpezifiſch römiſchen oder ſtrengen Rechtsſy-
ſtems (jus strictum). Es braucht wohl nicht erſt daran erin-
nert zu werden, wie ſich unſere Aufgabe zu der der römiſchen
Rechtsgeſchichte verhält, 1) daß es uns nämlich nicht abgeſehen
iſt auf eine Darſtellung der einzelnen Rechtsinſtitute, nicht
darauf, das Werden, die allmählige Entwicklung des Einzelnen
wie des Ganzen, kurz die hiſtoriſche Bewegung innerhalb des
Syſtems zu verfolgen. Wir erfaſſen vielmehr das Syſtem in
ſeiner Totalität und als fertige Thatſache und werden nur ver-
ſuchen, die leitenden Ideen, oder um einen frühern Ausdruck
zu gebrauchen, den pſychiſchen Organismus deſſelben zu ermit-
teln. Darum müſſen wir denn hier, wie überall, auf die römi-
ſche Rechtsgeſchichte als auf eine weſentliche Ergänzung unſeres
Verſuchs verweiſen.
1) Es iſt nicht meine Schuld, wenn das Verhältniß der von mir in die-
ſem Werk verfolgten Aufgabe zu der der römiſchen Rechtsgeſchichte nicht Je-
dem klar geworden iſt z. B. nicht meinem Recenſenten in den Heidelb. Jahr-
büchern (Herrn Brackenhoeft). Ich habe jenes Verhältniß in der Einleitung
möglichſt deutlich angegeben, für den genannten Herrn ſcheint aber noch ein
höherer Grad von Deutlichkeit nöthig zu ſein, als man ihn füglich, ohne
ſeine Leſer zu beleidigen, anwenden darf.
1*
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |