merkte beispielsweise in seiner Abschiedsrede, daß kein Zweig der "School-Boards" besser organisiert sei, als der von den weiblichen Mitarbeitern ver- waltete. Die Gemeindearbeit hat die Frauen durchaus nicht unweiblich gemacht, sondern ihre Tätigkeit auf den allerweiblichsten Gebieten, denen der Erziehung und sozialen Hilfstätigkeit, zu be- sonders reicher Entfaltung gebracht. Jn diesem Sinne wird sich die Gemeindearbeit der Frau auch bei uns immer weiter entwickeln, wenn sie auch auf längere Zeit hinaus nur in Pflichten und nicht in Rechten bestehen dürfte.
Frauen als Vormünder
Das römische Recht, das die Frauen, mit Aus- nahme der Mütter und Großmütter, für unfähig zur Vormundschaft erklärte, hat bis in die neue- sten Zeiten nachgewirkt. Sogar der Entwurf zum Bürgerlichen Gesetzbuch hielt noch daran als Regel fest, und gab in seinen Motiven der Befürchtung Ausdruck, daß, wenn der Unfähigkeitsgrund auf- gegeben würde, zu besorgen sei, daß gegen das Jnteresse des Mündels und gegen das Jnteresse des öffentlichen Dienstes, von der Befugnis, Frauen als Vormünder zu bestellen, in zu großem Umfange Gebrauch gemacht werden könnte.
Nun, die Erfahrung hat das Gegenteil be- wiesen.
merkte beispielsweise in seiner Abschiedsrede, daß kein Zweig der „School-Boards“ besser organisiert sei, als der von den weiblichen Mitarbeitern ver- waltete. Die Gemeindearbeit hat die Frauen durchaus nicht unweiblich gemacht, sondern ihre Tätigkeit auf den allerweiblichsten Gebieten, denen der Erziehung und sozialen Hilfstätigkeit, zu be- sonders reicher Entfaltung gebracht. Jn diesem Sinne wird sich die Gemeindearbeit der Frau auch bei uns immer weiter entwickeln, wenn sie auch auf längere Zeit hinaus nur in Pflichten und nicht in Rechten bestehen dürfte.
Frauen als Vormünder
Das römische Recht, das die Frauen, mit Aus- nahme der Mütter und Großmütter, für unfähig zur Vormundschaft erklärte, hat bis in die neue- sten Zeiten nachgewirkt. Sogar der Entwurf zum Bürgerlichen Gesetzbuch hielt noch daran als Regel fest, und gab in seinen Motiven der Befürchtung Ausdruck, daß, wenn der Unfähigkeitsgrund auf- gegeben würde, zu besorgen sei, daß gegen das Jnteresse des Mündels und gegen das Jnteresse des öffentlichen Dienstes, von der Befugnis, Frauen als Vormünder zu bestellen, in zu großem Umfange Gebrauch gemacht werden könnte.
Nun, die Erfahrung hat das Gegenteil be- wiesen.
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merkte beispielsweise in seiner Abschiedsrede, daß
kein Zweig der „School-Boards“ besser
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sei, als der von den weiblichen Mitarbeitern ver-
waltete. Die Gemeindearbeit hat die Frauen
durchaus nicht unweiblich gemacht, sondern ihre
Tätigkeit auf den allerweiblichsten Gebieten, denen
der Erziehung und sozialen Hilfstätigkeit, zu be-
sonders reicher Entfaltung gebracht. Jn diesem
Sinne wird sich die Gemeindearbeit der Frau auch
bei uns immer weiter entwickeln, wenn sie auch auf
längere Zeit hinaus nur in Pflichten und nicht
in Rechten bestehen dürfte.
Frauen als Vormünder
Das römische Recht, das die Frauen, mit Aus-
nahme der Mütter und Großmütter, für unfähig
zur Vormundschaft erklärte, hat bis in die neue-
sten Zeiten nachgewirkt. Sogar der Entwurf zum
Bürgerlichen Gesetzbuch hielt noch daran als Regel
fest, und gab in seinen Motiven der Befürchtung
Ausdruck, daß, wenn der Unfähigkeitsgrund auf-
gegeben würde, zu besorgen sei, daß gegen das
Jnteresse des Mündels und gegen das Jnteresse
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Ichenhaeuser, Eliza: Frauenziele. Berlin, 1913, S. 315. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ichenhaeuser_frauenziele_1913/319>, abgerufen am 04.03.2025.
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