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Humboldt, Wilhelm von: Ideen zu einem Versuch, die Gränzen der Wirksamkeit des Staats zu bestimmen. Breslau, 1851.

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XIV.
Sorgfalt des Staats für die Sicherheit durch Bestimmung des
Verhältnisses derjenigen Personen, welche nicht im Besitz der
natürlichen, oder gehörig gereiften menschlichen Kräfte sind.
(Unmündige und des Verstandes Beraubte.) Allgemeine Anmerkung
zu diesem und den vier vorhergehenden Abschnitten
.

Unterschied der hier genannten Personen und der übrigen Bürger. -- Nothwen-
digkeit einer Sorgfalt für ihr positives Wohl. -- Unmündige. -- Gegenseitige
Pflichten der Eltern und Kinder. -- Pflichten des Staats. -- Bestimmung des
Alters der Mündigkeit. -- Aufsicht auf die Erfüllung jener Pflichten. -- Vor-
mundschaft, nach dem Tode der Eltern. -- Pflichten des Staats in Rücksicht auf
dieselbe. -- Vortheile, die speciellere Ausübung dieser Pflichten, wo möglich, den
Gemeinheiten zu übertragen. -- Veranstaltungen, die Unmündigen gegen Ein-
griffe in ihre Rechte zu schützen. -- Des Verstandes Beraubte. -- Unterschiede
zwischen ihnen und den Unmündigen. -- Höchste, aus diesem Abschnitt gezogene
Grundsätze. -- Gesichtspunkt bei diesem und den vier vorhergehenden Abschnit-
ten. -- Bestimmung des Verhältnisses der gegenwärtigen Arbeit zur Theorie der
Gesetzgebung überhaupt. -- Aufzählung der Hauptgesichtspunkte, aus welchen
alle Gesetze fliessen müssen. -- Hieraus entspringende, zu jeder Gesetzgebung
nothwendige Vorarbeiten.

Alle Grundsätze, die ich bis hieher aufzustellen versucht
habe, setzen Menschen voraus, die im völligen Gebrauch ihrer
gereiften Verstandeskräfte sind. Denn alle gründen sich allein
darauf, dass dem selbstdenkenden und selbstthätigen Menschen
nie die Fähigkeit geraubt werden darf, sich, nach gehöriger
Prüfung aller Momente der Ueberlegung, willkührlich zu be-
stimmen. Sie können daher auf solche Personen keine Anwen-
dung finden, welche entweder, wie Verrückte, oder gänzlich
Blödsinnige, ihrer Vernunft so gut, als gänzlich beraubt sind;
oder bei welchen dieselbe noch nicht einmal diejenige Reife er-
langt hat, welche von der Reife des Körpers selbst abhängt.
Denn so unbestimmt, und, genau gesprochen, unrichtig auch
dieser letztere Maassstab sein mag; so ist er doch der einzige,
welcher allgemein und bei der Beurtheilung des Dritten gültig
sein kann. Alle diese Personen nun bedürfen einer im eigent-
lichsten Verstande positiven Sorgfalt für ihr physisches und

XIV.
Sorgfalt des Staats für die Sicherheit durch Bestimmung des
Verhältnisses derjenigen Personen, welche nicht im Besitz der
natürlichen, oder gehörig gereiften menschlichen Kräfte sind.
(Unmündige und des Verstandes Beraubte.) Allgemeine Anmerkung
zu diesem und den vier vorhergehenden Abschnitten
.

Unterschied der hier genannten Personen und der übrigen Bürger. — Nothwen-
digkeit einer Sorgfalt für ihr positives Wohl. — Unmündige. — Gegenseitige
Pflichten der Eltern und Kinder. — Pflichten des Staats. — Bestimmung des
Alters der Mündigkeit. — Aufsicht auf die Erfüllung jener Pflichten. — Vor-
mundschaft, nach dem Tode der Eltern. — Pflichten des Staats in Rücksicht auf
dieselbe. — Vortheile, die speciellere Ausübung dieser Pflichten, wo möglich, den
Gemeinheiten zu übertragen. — Veranstaltungen, die Unmündigen gegen Ein-
griffe in ihre Rechte zu schützen. — Des Verstandes Beraubte. — Unterschiede
zwischen ihnen und den Unmündigen. — Höchste, aus diesem Abschnitt gezogene
Grundsätze. — Gesichtspunkt bei diesem und den vier vorhergehenden Abschnit-
ten. — Bestimmung des Verhältnisses der gegenwärtigen Arbeit zur Theorie der
Gesetzgebung überhaupt. — Aufzählung der Hauptgesichtspunkte, aus welchen
alle Gesetze fliessen müssen. — Hieraus entspringende, zu jeder Gesetzgebung
nothwendige Vorarbeiten.

Alle Grundsätze, die ich bis hieher aufzustellen versucht
habe, setzen Menschen voraus, die im völligen Gebrauch ihrer
gereiften Verstandeskräfte sind. Denn alle gründen sich allein
darauf, dass dem selbstdenkenden und selbstthätigen Menschen
nie die Fähigkeit geraubt werden darf, sich, nach gehöriger
Prüfung aller Momente der Ueberlegung, willkührlich zu be-
stimmen. Sie können daher auf solche Personen keine Anwen-
dung finden, welche entweder, wie Verrückte, oder gänzlich
Blödsinnige, ihrer Vernunft so gut, als gänzlich beraubt sind;
oder bei welchen dieselbe noch nicht einmal diejenige Reife er-
langt hat, welche von der Reife des Körpers selbst abhängt.
Denn so unbestimmt, und, genau gesprochen, unrichtig auch
dieser letztere Maassstab sein mag; so ist er doch der einzige,
welcher allgemein und bei der Beurtheilung des Dritten gültig
sein kann. Alle diese Personen nun bedürfen einer im eigent-
lichsten Verstande positiven Sorgfalt für ihr physisches und

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[162/0198] XIV. Sorgfalt des Staats für die Sicherheit durch Bestimmung des Verhältnisses derjenigen Personen, welche nicht im Besitz der natürlichen, oder gehörig gereiften menschlichen Kräfte sind. (Unmündige und des Verstandes Beraubte.) Allgemeine Anmerkung zu diesem und den vier vorhergehenden Abschnitten. Unterschied der hier genannten Personen und der übrigen Bürger. — Nothwen- digkeit einer Sorgfalt für ihr positives Wohl. — Unmündige. — Gegenseitige Pflichten der Eltern und Kinder. — Pflichten des Staats. — Bestimmung des Alters der Mündigkeit. — Aufsicht auf die Erfüllung jener Pflichten. — Vor- mundschaft, nach dem Tode der Eltern. — Pflichten des Staats in Rücksicht auf dieselbe. — Vortheile, die speciellere Ausübung dieser Pflichten, wo möglich, den Gemeinheiten zu übertragen. — Veranstaltungen, die Unmündigen gegen Ein- griffe in ihre Rechte zu schützen. — Des Verstandes Beraubte. — Unterschiede zwischen ihnen und den Unmündigen. — Höchste, aus diesem Abschnitt gezogene Grundsätze. — Gesichtspunkt bei diesem und den vier vorhergehenden Abschnit- ten. — Bestimmung des Verhältnisses der gegenwärtigen Arbeit zur Theorie der Gesetzgebung überhaupt. — Aufzählung der Hauptgesichtspunkte, aus welchen alle Gesetze fliessen müssen. — Hieraus entspringende, zu jeder Gesetzgebung nothwendige Vorarbeiten. Alle Grundsätze, die ich bis hieher aufzustellen versucht habe, setzen Menschen voraus, die im völligen Gebrauch ihrer gereiften Verstandeskräfte sind. Denn alle gründen sich allein darauf, dass dem selbstdenkenden und selbstthätigen Menschen nie die Fähigkeit geraubt werden darf, sich, nach gehöriger Prüfung aller Momente der Ueberlegung, willkührlich zu be- stimmen. Sie können daher auf solche Personen keine Anwen- dung finden, welche entweder, wie Verrückte, oder gänzlich Blödsinnige, ihrer Vernunft so gut, als gänzlich beraubt sind; oder bei welchen dieselbe noch nicht einmal diejenige Reife er- langt hat, welche von der Reife des Körpers selbst abhängt. Denn so unbestimmt, und, genau gesprochen, unrichtig auch dieser letztere Maassstab sein mag; so ist er doch der einzige, welcher allgemein und bei der Beurtheilung des Dritten gültig sein kann. Alle diese Personen nun bedürfen einer im eigent- lichsten Verstande positiven Sorgfalt für ihr physisches und

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Zitationshilfe: Humboldt, Wilhelm von: Ideen zu einem Versuch, die Gränzen der Wirksamkeit des Staats zu bestimmen. Breslau, 1851, S. 162. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/humboldt_grenzen_1851/198>, abgerufen am 20.11.2024.