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Humboldt, Wilhelm von: Ideen zu einem Versuch, die Gränzen der Wirksamkeit des Staats zu bestimmen. Breslau, 1851.

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setzten Extrems, der zu grossen Erschwerung der Geschäfte,
vor Augen haben, und endlich nie da eine Anordnung
treffen wollen, wo dieselbe den Lauf der Geschäfte so gut,
als gänzlich hemmen würde.


XIII.
Sorgfalt des Staats für die Sicherheit durch Bestrafung der Ueber-
tretungen der Gesetze des Staats. (Kriminalgesetze.)

Handlungen, welche der Staat bestrafen muss. -- Strafen. Maas derselben;
absolutes: Höchste Gelindigkeit bei der gehörigen Wirksamkeit, -- Schädlich-
keit der Strafe der Ehrlosigkeit. -- Ungerechtigkeit der Strafen, welche sich,
über den Verbrecher hinaus, auf andre Personen erstrecken. -- Relatives Maas
der Strafen. Grad der Nichtachtung des fremden Rechts. -- Widerlegung
des Grundsatzes, welcher zu diesem Maassstab die Häufigkeit der Verbrechen,
und die Menge der, zu ihnen reizenden Antriebe annimmt; -- Ungerechtig-
keit, -- Schädlichkeit desselben. -- Allgemeine Stufenfolge der Verbrechen in
Absicht der Härte ihrer Strafen. -- Anwendung der Strafgesetze auf wirkliche
Verbrechen. -- Verfahren gegen die Verbrecher, während der Untersuchung. --
Prüfung der Frage: inwiefern der Staat Verbrechen verhüten darf? -- Unter-
schied zwischen der Beantwortung dieser Frage, und der Bestimmung, sich nur
auf den Handlenden selbst beziehende Handlungen im Vorigen. -- Abriss der
verschiedenen, möglichen Arten, Verbrechen zu verhüten, nach der allgemeinen
Ursache der Verbrechen. -- Die erste dieser Arten, welche dem Mangel an
Mitteln abhilft, der leicht zu Verbrechen führt, ist schädlich und unnütz. --
Noch schädlicher, und daher gleichfalls nicht rathsam ist die zweite, welche auf
Entfernung der, im Charakter liegenden Ursachen zu Verbrechen gerichtet
ist. -- Anwendung dieser Art auf wirkliche Verbrecher. Besserung derselben. --
Behandlung der ab instantia absolvirten. -- Letzte Art, Verbrechen zu ver-
hüten; Entfernung der Gelegenheiten ihrer Begehung. -- Einschränkung der-
selben auf die blosse Verhütung der Ausführung schon beschlossener Ver-
brechen. -- Was dagegen an die Stelle jener gemissbilligten Mittel treten muss,
um Verbrechen zu verhüten? -- Die strengste Aufsicht auf begangene Ver-
brechen, und Seltenheit der Straflosigkeit. -- Schädlichkeit des Begnadigungs-
und Milderungsrechts. -- Veranstaltungen zur Entdeckung von Verbrechen. --
Nothwendigkeit der Publicität aller Kriminalgesetze, ohne Unterschied. --
Höchste, aus diesem Abschnitt gezogene Grundsätze.

Das letzte, und vielleicht wichtigste Mittel, für die Sicher-
heit der Bürger Sorge zu tragen, ist die Bestrafung der Ueber-
tretung der Gesetze des Staats. Ich muss daher noch auf

setzten Extrems, der zu grossen Erschwerung der Geschäfte,
vor Augen haben, und endlich nie da eine Anordnung
treffen wollen, wo dieselbe den Lauf der Geschäfte so gut,
als gänzlich hemmen würde.


XIII.
Sorgfalt des Staats für die Sicherheit durch Bestrafung der Ueber-
tretungen der Gesetze des Staats. (Kriminalgesetze.)

Handlungen, welche der Staat bestrafen muss. — Strafen. Maas derselben;
absolutes: Höchste Gelindigkeit bei der gehörigen Wirksamkeit, — Schädlich-
keit der Strafe der Ehrlosigkeit. — Ungerechtigkeit der Strafen, welche sich,
über den Verbrecher hinaus, auf andre Personen erstrecken. — Relatives Maas
der Strafen. Grad der Nichtachtung des fremden Rechts. — Widerlegung
des Grundsatzes, welcher zu diesem Maassstab die Häufigkeit der Verbrechen,
und die Menge der, zu ihnen reizenden Antriebe annimmt; — Ungerechtig-
keit, — Schädlichkeit desselben. — Allgemeine Stufenfolge der Verbrechen in
Absicht der Härte ihrer Strafen. — Anwendung der Strafgesetze auf wirkliche
Verbrechen. — Verfahren gegen die Verbrecher, während der Untersuchung. —
Prüfung der Frage: inwiefern der Staat Verbrechen verhüten darf? — Unter-
schied zwischen der Beantwortung dieser Frage, und der Bestimmung, sich nur
auf den Handlenden selbst beziehende Handlungen im Vorigen. — Abriss der
verschiedenen, möglichen Arten, Verbrechen zu verhüten, nach der allgemeinen
Ursache der Verbrechen. — Die erste dieser Arten, welche dem Mangel an
Mitteln abhilft, der leicht zu Verbrechen führt, ist schädlich und unnütz. —
Noch schädlicher, und daher gleichfalls nicht rathsam ist die zweite, welche auf
Entfernung der, im Charakter liegenden Ursachen zu Verbrechen gerichtet
ist. — Anwendung dieser Art auf wirkliche Verbrecher. Besserung derselben. —
Behandlung der ab instantia absolvirten. — Letzte Art, Verbrechen zu ver-
hüten; Entfernung der Gelegenheiten ihrer Begehung. — Einschränkung der-
selben auf die blosse Verhütung der Ausführung schon beschlossener Ver-
brechen. — Was dagegen an die Stelle jener gemissbilligten Mittel treten muss,
um Verbrechen zu verhüten? — Die strengste Aufsicht auf begangene Ver-
brechen, und Seltenheit der Straflosigkeit. — Schädlichkeit des Begnadigungs-
und Milderungsrechts. — Veranstaltungen zur Entdeckung von Verbrechen. —
Nothwendigkeit der Publicität aller Kriminalgesetze, ohne Unterschied. —
Höchste, aus diesem Abschnitt gezogene Grundsätze.

Das letzte, und vielleicht wichtigste Mittel, für die Sicher-
heit der Bürger Sorge zu tragen, ist die Bestrafung der Ueber-
tretung der Gesetze des Staats. Ich muss daher noch auf

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[138/0174] setzten Extrems, der zu grossen Erschwerung der Geschäfte, vor Augen haben, und endlich nie da eine Anordnung treffen wollen, wo dieselbe den Lauf der Geschäfte so gut, als gänzlich hemmen würde. XIII. Sorgfalt des Staats für die Sicherheit durch Bestrafung der Ueber- tretungen der Gesetze des Staats. (Kriminalgesetze.) Handlungen, welche der Staat bestrafen muss. — Strafen. Maas derselben; absolutes: Höchste Gelindigkeit bei der gehörigen Wirksamkeit, — Schädlich- keit der Strafe der Ehrlosigkeit. — Ungerechtigkeit der Strafen, welche sich, über den Verbrecher hinaus, auf andre Personen erstrecken. — Relatives Maas der Strafen. Grad der Nichtachtung des fremden Rechts. — Widerlegung des Grundsatzes, welcher zu diesem Maassstab die Häufigkeit der Verbrechen, und die Menge der, zu ihnen reizenden Antriebe annimmt; — Ungerechtig- keit, — Schädlichkeit desselben. — Allgemeine Stufenfolge der Verbrechen in Absicht der Härte ihrer Strafen. — Anwendung der Strafgesetze auf wirkliche Verbrechen. — Verfahren gegen die Verbrecher, während der Untersuchung. — Prüfung der Frage: inwiefern der Staat Verbrechen verhüten darf? — Unter- schied zwischen der Beantwortung dieser Frage, und der Bestimmung, sich nur auf den Handlenden selbst beziehende Handlungen im Vorigen. — Abriss der verschiedenen, möglichen Arten, Verbrechen zu verhüten, nach der allgemeinen Ursache der Verbrechen. — Die erste dieser Arten, welche dem Mangel an Mitteln abhilft, der leicht zu Verbrechen führt, ist schädlich und unnütz. — Noch schädlicher, und daher gleichfalls nicht rathsam ist die zweite, welche auf Entfernung der, im Charakter liegenden Ursachen zu Verbrechen gerichtet ist. — Anwendung dieser Art auf wirkliche Verbrecher. Besserung derselben. — Behandlung der ab instantia absolvirten. — Letzte Art, Verbrechen zu ver- hüten; Entfernung der Gelegenheiten ihrer Begehung. — Einschränkung der- selben auf die blosse Verhütung der Ausführung schon beschlossener Ver- brechen. — Was dagegen an die Stelle jener gemissbilligten Mittel treten muss, um Verbrechen zu verhüten? — Die strengste Aufsicht auf begangene Ver- brechen, und Seltenheit der Straflosigkeit. — Schädlichkeit des Begnadigungs- und Milderungsrechts. — Veranstaltungen zur Entdeckung von Verbrechen. — Nothwendigkeit der Publicität aller Kriminalgesetze, ohne Unterschied. — Höchste, aus diesem Abschnitt gezogene Grundsätze. Das letzte, und vielleicht wichtigste Mittel, für die Sicher- heit der Bürger Sorge zu tragen, ist die Bestrafung der Ueber- tretung der Gesetze des Staats. Ich muss daher noch auf

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Zitationshilfe: Humboldt, Wilhelm von: Ideen zu einem Versuch, die Gränzen der Wirksamkeit des Staats zu bestimmen. Breslau, 1851, S. 138. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/humboldt_grenzen_1851/174>, abgerufen am 22.12.2024.